Hallo,
bei uns wurden die Wahlvorschläge im Wahlvorstand eingereicht, hierbei haben wir festgestellt, daß der benannte Listenvertreter nicht Wahlberechtigt ist und somit auch keine Stützunterschrift leisten konnte. Nach SchwbVWO §6 Wiegand-Hohmann RN 59 und 61.
Kann der Wahlvorstand diesen Listenvertreter durch den 1. Stützunterschrift leistenden ersetzten?
Listenvertreter auf Wahlvorschlag nicht Wahlberechtigt
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'Listenvertreter' auf Wahlvorschlag ist nicht wahlberechtigt
Der ehrwürdige Hohmann spricht hier vom "Listenvertreter" statt vom "Vertreter des Wahlvorschlags". In der SchwbVWO fehlt dazu eine Regelung – im Unterschied zu BR/PR–Wahlen. Würde mich daher eher (praxisorientiert) gleichzeitig an diese beiden wenden, falls denn überhaupt Bedarf bestehen sollte. In der SchwbVWO gibt's keinen der beiden Begriffe...geisterr hat geschrieben:Kann der Wahlvorstand diesen Listenvertreter durch den 1. Stützunterschrift leistenden ersetzten?
Ob diese von Hohmann zitierte Rechtsprechung des BVerwG vom 05.02.1971, VII P 9.70, II.2.a, auf die SBV-Wahlen 1:1 übertragbar ist - das ist höchstrichterlich nicht entschieden, soweit ersichtlich.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Listenvertreter auf Wahlvorschlag nicht Wahlberechtigt
Moin,
es heißt hier ja eindeutig Listenvertreter! Sollten Fragen noch offen sein oder Sachverhalte zum eingereicheten Wahlvorschlag noch zu klären sein, wäre diese Person vom Wahlvorstand zuerst anzusprechen. Der Listenvertreter hat dann mit den Bewerbern das für den Sachverhalt notwendige zu klären oder zu veranlassen. Diese Person kann ein Wahlberechtigter, muß dies aber nicht zwangläufig sein. Genauso, wie ein Nichtwahlberechtigter für die Vertrauensperson oder die Stellvertretung antreten kann.
Zum Beispiel wird die Küchenhilfe, die vom Verwaltungsverfahren noch keine große Ahnung hat, aber zur Wahl antritt, sicher gerne die Unterstützung eines befreundeten Personalsachbearbeiters in Anspruch nehmen, der das Formalverfahren kann, sich darüber hinaus nicht weiter in der Arbeit der SV engagiert.
Anders sieht dies bei Unterstützungsunterschriften aus: Hier ist eindeutig geklärt, dass nur wahlberechtigte Personen mit ihrer Unterschriften auf der eingereichten Liste "unten" unterschrieben haben.
Schönes Wochenende wünscht vom sonnigen Küstenrand KAI
es heißt hier ja eindeutig Listenvertreter! Sollten Fragen noch offen sein oder Sachverhalte zum eingereicheten Wahlvorschlag noch zu klären sein, wäre diese Person vom Wahlvorstand zuerst anzusprechen. Der Listenvertreter hat dann mit den Bewerbern das für den Sachverhalt notwendige zu klären oder zu veranlassen. Diese Person kann ein Wahlberechtigter, muß dies aber nicht zwangläufig sein. Genauso, wie ein Nichtwahlberechtigter für die Vertrauensperson oder die Stellvertretung antreten kann.
Zum Beispiel wird die Küchenhilfe, die vom Verwaltungsverfahren noch keine große Ahnung hat, aber zur Wahl antritt, sicher gerne die Unterstützung eines befreundeten Personalsachbearbeiters in Anspruch nehmen, der das Formalverfahren kann, sich darüber hinaus nicht weiter in der Arbeit der SV engagiert.
Anders sieht dies bei Unterstützungsunterschriften aus: Hier ist eindeutig geklärt, dass nur wahlberechtigte Personen mit ihrer Unterschriften auf der eingereichten Liste "unten" unterschrieben haben.
Schönes Wochenende wünscht vom sonnigen Küstenrand KAI
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Vertreter auf Wahlvorschlag nicht wahlberechtigter Unterzeichner ?
Hallo, dieser Rechtsbegriff kommt nirgends in SchwbVWO und daher auch nirgends in den Formularen zur SBV-Wahl vor, da es sich um reine Persönlichkeitswahlen handelt und nicht um eine Listenwahl, selbst falls Vorstände das falsch bezeichnen im Wahlverfahren z.B. auf dem Stimmzettel: So zuletzt BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16, Rn. 4, 37– 41: "Die Bewerber werden persönlich und nicht als Mitglieder einer in einer Vorschlagsliste zusammengefassten Gruppe von Beschäftigten gewählt..."KAI hat geschrieben:Es heißt hier ja Listenvertreter
Aber genau dies sehen das BVerwG für PR-Wahl und Hohmann für SBV-Wahlen anders, wonach Vertreter nur wahlberechtigter Unterzeichner sein könne: "Er muss aber Unterzeichner des Wahlvorschlags sein" lt Hohmann § 6 SchwbVWO Rn 61; genauso sieht das auch die BIH in ihrem Formular "Wahlvorschlag" ausdrücklich.KAI hat geschrieben:Diese Person kann ein Wahlberechtigter, muß dies aber nicht sein.
Viele Grüße
Albin Göbel