Hallo,
Bei den bei uns eingereichten 2 Wahlvorschlägen haben bei A 62 und bei B 30 Wahlberechtige eine Stützunterschrift geleistet. Die Mindestanzahl beträgt 10 Stützunterschriften. 13 Wahlberechtigte haben auf beiden Wahlvorschlägen Unterschrieben.
Muss der Wahlvorstand nun bei diesen 13 eine Erklärung einholen, auf welchem Vorschlag die Unterschrift seine Gültigkeit hat? Da auch ohne die 13 Unterschriften bei beiden Vorschlägen die Mindestanzahl von 10 immer noch gegeben ist.
Doppelte Stützunterschriften
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AW: Doppelte Stützunterschriften
Nach der reinen Lehre schon, das heißt laut Wortlaut des § 6 Abs. 4 SchwbVWO. Darüber hat der Vorstand als Gremium zu beschließen. Aber: Hier kommt es ja rein rechnerisch nicht drauf an, da die beiden Wahlvorschlagsformulare hier locker die Mindestzahl von zehn Unterstützern weit überschreiten ...geisterr hat geschrieben:Muss der Wahlvorstand nun bei diesen 13 eine Erklärung einholen, auf welchem Vorschlag die Unterschrift Gültigkeit hat?
Egal, ob nun der Vorstand pro forma nachfasst oder ob und wie sich die Doppelunterstützer auch immer entscheiden: Für die Gültigkeit dieser zwei Wahlvorschläge ist das so oder so völlig ohne Belang sowie nicht entscheidungserheblich - nach den "Gesetzen" der Mathematik, da 30 - 13 = 17, also 7 (=70 %) mehr als benötigt.
Viele Grüße
Albin Göbel