Hallo zusammen!
Unsere Firma hat 15 Schwerbehinderte, wobei 13 in dem einen Standort arbeiten und 2 in einem 25km entfernten Standort, aber dieser schlecht mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen ist. Müsste ich das förmliche Wahlverfahren anwenden, wegen der Entfernung? Was wäre, wenn ich die 2 Personen mit dem Auto zu unserem Standort und somit zum Wahlort fahren würde? Wäre dann das vereinfachte möglich?
Vielen Dank.
Stecki
Zusammenlegung von Betrieben
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Zusammenlegung von Betrieben
Hallo,
das hier
Wurden denn für die Standorte im Frühjahr getrennte BR-Gremien gewählt ?
das hier
ist zwar nett gemeint, spielt aber für Dein Problem keine Rolle.Was wäre, wenn ich die 2 Personen mit dem Auto zu unserem Standort und somit zum Wahlort fahren würde?
Wurden denn für die Standorte im Frühjahr getrennte BR-Gremien gewählt ?
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Zusammenlegung von Betrieben
Sofern die Chauffeurdienste durch einen Kandidaten oder Unterstützer erfolgen, könnte man auf der Fahrt zur Wahlversammlung dann auch nochmal deutlich erklären, wer der beste Kandidat ist. (was dann das "nett" etwas relativieren könnte)
Den Begriff "räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen" kann man entsprechend BAG 7 ABR 42/03 vom 7.4.2004 nicht allein an einer Entfernung (z.B. über 20 km) oder einer gewissen Zeitspanne, die für das Erreichen eines anderen Betriebsteils aufgebracht werden muss, festmachen. Hier kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an.
Insofern sehe ich es nicht generell als ausgeschlossen an, dass nur wegen der Entfernung zwischen Betriebsteilen nicht im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden könnte. Allerdings sprechen bei einer Zusammenfassung von mehreren Betrieben nach § 177 Abs.1 SGB IX die Informations- und Verständigungshemnisse zwischen den Betrieben und das beim § 18 SchwbVWO ja von Betriebsteilen gesprochen wird wohl dagegen. Und für eine Zusammenfassung müsste auch noch vom Arbeitgeber ein "Benehmen" mit dem Integrationsamt bzw. neuerdings Inklusionsamt (Bayern und mittlerweile auch Rheinland) hergestellt werden, bei dem man sich ja dann auch das korrekte Wahlverfahren bestätigen lassen kann.
Den Begriff "räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen" kann man entsprechend BAG 7 ABR 42/03 vom 7.4.2004 nicht allein an einer Entfernung (z.B. über 20 km) oder einer gewissen Zeitspanne, die für das Erreichen eines anderen Betriebsteils aufgebracht werden muss, festmachen. Hier kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall an.
Insofern sehe ich es nicht generell als ausgeschlossen an, dass nur wegen der Entfernung zwischen Betriebsteilen nicht im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden könnte. Allerdings sprechen bei einer Zusammenfassung von mehreren Betrieben nach § 177 Abs.1 SGB IX die Informations- und Verständigungshemnisse zwischen den Betrieben und das beim § 18 SchwbVWO ja von Betriebsteilen gesprochen wird wohl dagegen. Und für eine Zusammenfassung müsste auch noch vom Arbeitgeber ein "Benehmen" mit dem Integrationsamt bzw. neuerdings Inklusionsamt (Bayern und mittlerweile auch Rheinland) hergestellt werden, bei dem man sich ja dann auch das korrekte Wahlverfahren bestätigen lassen kann.
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Welches Wahlverfahren, wenn schlecht erreichbar mit ÖPNV?
Hallo, geht's hier womöglich auch um "Zusammenfassung" für die SBV-Wahlen gemäß § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX? Oder wurde für beide Standorte ein einziger Betriebsrat 2018 gewählt mit einem gemeinsamen Wahlbezirk, der dann zwingend auch für die SBV-Wahlen gelten würde?Stecki hat geschrieben:Unsere Firma hat 15 Schwerbehinderte, wobei 13 in dem einen Standort arbeiten und 2 in einem 25 km entfernten Standort, aber dieser schlecht mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen ist.
Wie dem auch sei: Die Bewertung der sog. räumlichen Nähe ist sehr stark einzelfallbezogen und Rechtsprechung hierzu üppig („räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt“) Zur Groborientierung: Während zum Beispiel das BAG vom 14.01.2004, 7 ABR 26/03, eine räumliche Nähe bei 24 km akzeptierte trotz der bescheidenen Anbindung an den ÖPNV (weil niemand darauf angewiesen war) – hat es kürzlich räumliche Nähe in einem anderen Fall schon bei 11 km verneint bei schlechter öffentl. Verkehrsanbindung und angenommen: "Auch ein nur 11 km entfernter Betriebsteil kann 'räumlich weit entfernt' sein" (BAG, 17.05.2017, 7 ABR 21/15). Weitere Infos im Wahlforum mit dem Suchwort „Nähe“ sowie ausführlich hier mit weiteren Quellen/ Beispielen sowie Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Abschnitt 10.4.1 zu den Voraussetzungen mit weiteren Nachweisen.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Zusammenlegung von Betrieben
Ich habe mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt. Unsere Firma hat zwei Standorte, für die gemeinsam ein BR gewählt wurde bzw. eine SBV gewählt werden soll. Also es handelt sich um ein Wahlbezirk. Mein Problem ist, welches Wahlverfahren ich nehmen soll: förmlich oder vereinfacht. In der Vergangenheit ist das vereinfachte verwendet worden, weil alle Schwerbehinderten an einem Standort gearbeitet haben. Jetzt arbeiten 2 Schwerbehinderte an dem 25km entfernten Standort. Bei einer falschen Wahl des Wahlverfahrens kann ja die Wahl auch als ungültig erklärt werden.
Mit dem Chauffeurdienst (als Idee) wollte ich eigentlich nur Klarheit schaffen, dass die räumliche Entfernung keine Rolle mehr spielt und dadurch die Entscheidung für ein vereinfachtes Wahlverfahren erleichtern. (Ein bisschen Selbstmarketing kann ja auch nicht schaden )
Mit dem Chauffeurdienst (als Idee) wollte ich eigentlich nur Klarheit schaffen, dass die räumliche Entfernung keine Rolle mehr spielt und dadurch die Entscheidung für ein vereinfachtes Wahlverfahren erleichtern. (Ein bisschen Selbstmarketing kann ja auch nicht schaden )
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Zusammenlegung von Betrieben
Hallo,
wenn Du Dich an den Ausführungen und Links von Herrn Göbel orientierst und vielleicht auch noch mal einen Blick in die einschlägige Fachkommentierung wirfst, dann mußt Du selbst anhand der konkreten Begebenheiten wie zB ÖPNV-Anbindung entscheiden. Dabei hast Du natürlich auch einen gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum.
wenn Du Dich an den Ausführungen und Links von Herrn Göbel orientierst und vielleicht auch noch mal einen Blick in die einschlägige Fachkommentierung wirfst, dann mußt Du selbst anhand der konkreten Begebenheiten wie zB ÖPNV-Anbindung entscheiden. Dabei hast Du natürlich auch einen gerichtlich nicht bzw. nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang