"vollständiger"/"gesamter" Wahlvorstand

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marien

"vollständiger"/"gesamter" Wahlvorstand

Beitrag von marien »

Hallo, liebe Experten,

meine Frage: wann ist der Wahlvorstand "vollständig/gesamt" - wie viele Mitglieder müssen bei der Stimmenauszählung dabei sein?

Hintergrund/Anlass:
Im digitalen Wahlkalender (bzw. ZB Spezial, S. 60) ist unter Punkt 8, Tag der Wahl vermerkt (jeweils meine Hervorhebungen):

8.2 Schriftliche Stimmabgabe: "Öffnung der [...] Freiumschläge in öffentlicher Sitzung des vollständigen Wahlvorstandes"
8.3 "Öffentliche Auszählung der Stimmen durch den vollständigen Wahlvorstand"
8.4 "Der gesamte Wahlvorstand hat über das Ergebnis eine Niederschrift anzufertigen"

Ich gehe davon aus: "vollständig" bedeutet:
Vorsitzender plus 3 ordentliche Mitglieder (NICHT: auch Ersatzmitglieder),
und, falls einer davon nicht anwesend sein kann, entsprechende Vertretungen?

Nach § 13 (4) SchwbVWO muss die "Niederschrift des Wahlergebnisses [...] von dem oder der Vorsitzenden sowie mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes unterschrieben" werden.
Demnach würde es reichen, wenn nur der Vorsitzende und ein (ordentliches/Ersatz-)Mitglied anwesend sind?? (Das BIH-Formular sieht Unterschriften des Vorsitzenden und zweier Mitglieder vor).

Ich habe die Suchfunktion benützt, aber hierzu im Forum keine Aussage finden können - die Frage der Vollständigkeit bzw. Beschlussfähigkeit ist in diesem Thread thematisiert:
viewtopic.php?f=5&t=1073&p=4008&hilit=v ... ndig#p4008
So wie ich die Diskussion in diesem Thread verstehe, müssten zur Öffnung der Umschläge und Auszählung der Stimmen 3 Personen anwesend sein (Vorsitzender oder stv. Vorsitzender und zwei weitere), um ggf. (bei strittigen Fragen) beschlussfähig zu sein. Aber was wäre bei 1 Zustimmung und 2 Enthaltungen - dann wäre doch ebenfalls kein Mehrheitsbeschluss erreichbar?
albin.göbel
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Wann genau ist Wahlvorstand handlungsfähig & beschlussfähig?

Beitrag von albin.göbel »

marien hat geschrieben:Ich gehe davon aus: "vollständig" bedeutet: Vorsitzender plus 3 or­dent­li­che­­­ Mitglieder?
NEIN Korrekte Zahl = 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende. Folgt aus § 1 SchwbVWO ("einen oder eine von ihnen als Vor­sit­zen­den oder Vorsitzende"), also aus ihrer Mit­te­ dieser drei Mitglieder, wonach eine/r von den dreien den Vorsitz hat. Ein SBV-Wahl­vor­stand­ besteht immer genau aus drei (or­dent­li­chen) Mitgliedern einschließlich dem Vor­sitz­­, aber nie­mals mehr. Bei Be­schlüs­sen­ gibt's max. 3 Stimmen (B­IH­­­­-Broschüre, Kap. 4.1 Seite 47, Stichwort: "Zu­sam­men­set­­­zung­­­­­­ des Wahlvorstandes", unter Hin­weis­­­­ in Endnote 130 auf Düwell/Sachadae, NZA 2014, 1241-1245, Thema: "Häufige Fehler bei der Wahl der SBV"). Der Wahl­vor­stand­­­­ ist immer ein dreiköpfiges Grem­i­um­­­­ (Prof. Düwell, Wahl der SBV, 2. Auf­la­ge­­­­ 2018, Abschnitt 10.3.1). Er­satz­mit­glie­der­­­ kommen nur als stimmberechtigte Mitglieder in die­ses­­­­­ Amt, wenn und so­lan­ge­­­­ ein ordentliches Mitglied verhindert ist etwa durch Krankheit oder durch Urlaub oder durch eine Dienstreise. Sofern aber ein ordentliches Mitglied nicht verhindert ist und dennoch nicht erscheint, so darf in diesem Fall auch „kein Ersatzmitglied geladen“ werden. Dann wäre dieser SBV-Wahlvorstand m.E. „nicht ordnungsgemäß besetzt“.
TIPP: Alle Ersatzmitglieder als Wahlhelfer bestellen gemäß § 2 SchwbVWO für die Stimmenzählung. Zur Rolle und Bedeutung von Ersatzmitgliedern für den Fortgang der Wahlen vgl. auch Diskussion vom Juni.

:!: Vorsitzender plus drei Or­dent­li­che­­­ geht gar nicht - das würde diese Wahlen mE sonst generell angreifbar machen !! Dieses wurde sehr klar und verständlich in dem lesenswerten o.g. NZA-Aufsatz schon 2014- von den zwei aus­ge­wie­senen Wahl­rechts­ex­perten Düwell/Sachadae sys­te­ma­tisch he­raus­­­­ge­ar­­­­bei­tet­­­­ wie folgt: Für die Wahl des Betriebsrats ist vorgesehen, dass u.U. mehr als drei Wahlvorstandsmitglieder ernannt werden können. Für die SBV-Wahl ist hingegen keine Erweiterungsmöglichkeit vorgesehen mit der Folge, dass einem Wahlvorstand für die SBV-Wahl zwingend nur drei Personen angehören können. Zu­läs­sig­ sei demgegenüber jedoch auch die Bestellung von Ersatzmitgliedern.

Wenn auch der Verordnungsgeber eine Ersatzmitgliedschaft in der Wahlordnung nicht geregelt hat, ist es doch statthaft, Ersatzmitglieder für den SBV-Wahlvorstand zu bestellen, die im Fall der „Verhinderung“ eines Vorstandsmitglieds dessen Aufgaben und Befugnisse übernehmen, um vorsorglich die Handlungsfähigkeit zu sichern. Vergl. entsprechend bspw. VGH Hessen, 10.01.1990 - BPV TK 3028/89, Rn. 24 (am Ende) für PR nach BPersVG.

B­IH­­ hat geschrieben:Wahlvorstand ist nur hand­lungs­fä­hig, wenn er vollständig­ be­setzt ist.
Diese sehr undifferenzierte These des VG Köln aus dem letzten Jahrhundert, der die BIH gefolgt ist, halte ich für falsch, für missverständlich und für viel zu weitgehend.

:idea: Diese Aussage in der BIH-Wahlbro­schü­re­ auf Seite 47 (unten) und Seite 48 (oben) mit Verweis auf Beschluss des VG Köln, 17.12.1984, PVL 14/84 (n.v.) in der Fußnote 134) der BIH-Wahlbroschüre halte ich so für viel zu weit­ge­hend und zu pauschal: Zielführender wä­re­­ hier begrifflich der ord­nungs­gemäß ge­la­de­ne­ und beschlussfähige Wahlvorstand. Geht wohl über die Wahlordnung hinaus laut ­Fach­schrift­tum­. Aus gleichem Grund (eher) irritierend die BIH-Wahl­bro­schü­re auf Seite 60 die Nrn. 8.2 bis 8.4. Kann das jedenfalls so nicht aus der Wahlordnung ableiten, in der es sol­che­­ Begriffe wie vollständiger, voll­zäh­li­ger oder gesamter WV nicht gibt. Mehr zur Handlungs- und Beschlussfähigkeit sowie zur nötigen 'qualifizierten' bzw. absoluten Mehrheit der Mitglieder = LAG Nürnberg, 23.11.1999, 6 TaBV 37/98, sowie unten. Ohne den Vorsitzenden des Wahl­vor­stands­ oder seiner Stellvertretung geht allerdings nichts.

Die voreilige Schlussfolgerung des VG Köln, wonach ein nicht komplett besetzter Wahlvorstand ("unvollständige und damit fehlerhafte Besetzung") ein "schwer­wie­gen­der Verfahrensmangel" sei, war schon damals eine voreilige Fehleinschätzung nach der seinerzeit geltenden SchwbWO vom 22.07.1975: Es hat sich nicht mal die Mühe gemacht nachzufassen bzw. festzustellen, ob das nicht erschienene Ersatzmitglied (für ein erkranktes Wahlvorstandsmitglied) ordnungsgemäß geladen bzw. verhindert war (vgl. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 08.12.2017, 13 TaBV 72/17, zur Verhinderung, wann Ersatzmitglied ge­la­den­ werden darf und muss), sondern hat nur lapidar laut Sachverhalt gemeint:
"Die zur Vertretung in diesem Fall be­nann­te­ ... nahm jedoch die Aufgaben eines Mit­glieds­ des Wahlvorstands aus un­be­kann­ten Grün­den­­ nicht wahr." Dem hätte das Gericht aber nachgehen müssen, ob verhindert oder nicht. Dazu hätte es Feststellungen treffen müssen. Zudem haben die­se Verwaltungsrichter verkannt, dass die Niederschrift eben nicht zwingend von "sämtlichen" Mitgliedern unterzeichnet sein muss (im Unterschied etwa zu u.g. PR-Wahlen). Ein Wahlvorstand ist ausnahmsweise auch dann handlungsfähig, wenn z.B. eines seiner ordentlichen Mitglieder verhindert ist (z.B. erkrankt) und kein Ersatzmitglied bestellt ist.

marien hat geschrieben:Das B­IH-Formular sieht Unter­schrif­ten­ des Vorsitzenden und zweier Mitglieder vor.
JA Dritte Unterschrift ist zweckmäßig, aber nicht zwingend nötig. Der Wahl­vor­stand­ ist grundsätzlich auch dann uneingeschränkt handlungsfähig sowie "­beschlussfähig", so­fern­­ trotz ord­nungs­ge­mä­ßer­ Ladungen nur zwei seiner Mitglieder er­schei­nen­ sollten wegen Verhinderung eines Mitglieds ➔und auch kein Ersatzmitglied (kurzfristig) ver­füg­bar­ sein sollte; in einem derartigen atyp. Ausnahmefall würden und könnten dann natürlich nur zwei unterschreiben, was wahlordnungsrechtlich genügt bei SBV-Wahlen.

Ebenso Prof. Düwell, "Wahl der SBV", S.­­ 142 in Fußnote **), wonach der Wahl­vor­stand­ "auch handlungsfähig" ist, falls zB. wegen Krankheit "nur zwei Mitglieder zur Sitzung erscheinen" und diese zwei dann 'einstimmig' dafür mit 2:0 stimmen und keine Ersatzmitglieder bestellt wurden. Ferner sieht das auch und völlig zu Recht Ulrich Römer so in Diskussion vom Juni 2018, wonach es auf Beschluss­fä­hig­keit sowie Mehr­heits­be­schluss der Mitglieder nach ordnungs­ge­mä­ßen Ladungen ankomme. Ebenso Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 10 m.w.N.

Rechtsvergleich:
Anders als punktuell oder teilweise bei PR-Wahlen müssen bei den SBV-Wahlen eben nicht be­stimm­te­ Niederschriften oder das Wahlausschreiben oder etwa Wahl­nie­der­schrif­­­ten "von sämtlichen Mit­glie­dern­ des Wahlvorstands" un­ter­schrie­ben­­­ werden.
TIPP: Erfahrene Vorsitzende lassen etwa das Ausschreiben stets von allen dreien unterschreiben: Erstens ist das quasi wie ein von allen abgesegnetes Protokoll in al­len­­ Details, zweitens fühlt sich dann nie­mand­­ zurückgesetzt, drittens macht's wo­mög­lich­ mehr her, u.v.a. wie Trans­pa­renz­. Und wer schreibt schon gern Protokolle?

marien hat geschrieben:Aber was wäre bei 1 Zustimmung und 2 Enthaltungen - dann wäre doch ebenfalls kein Mehr­heits­be­schluss erreichbar?
JA Völlig korrekt! Das ist zwar zweifellos beschlussfähig und auch "einstimmig" im Wortsinne, jedoch nicht genug: Nötig und ausreichend sind immer Minimum zwei Da­für­­-Stimmen laut Fachschrifttum. Denn die ­Stim­men­mehr­heit­ der drei Mitglieder sind ja ≥ 2 Stimmen laut dem klaren Wortlaut des § 2 Abs 2 Satz 1 SchwbVWO: Eine/r alleine kann nichts beschließen. Nötig ist also faktisch 'unter dem Strich' stets eine ⅔-Mehrheit der Mitglieder – und das sind mind. zwei Stimmen pro: Eine Enthaltung wirkt sich hier letztlich stimmenmäßig ge­nau­so­ aus wie eine Ab­leh­nung­! Ebenso Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 2 Rn. 18/19, zur Enthaltung und zur Be­schluss­fäig­keit­. Abweichend von anderen Wahl­ord­nun­gen­­­ ist eine Enthaltung hier nicht ausgeschlossen.

Viele Grüße
Albin Göbel
marien

Re: "vollständiger"/"gesamter" Wahlvorstand

Beitrag von marien »

Sehr geehrter Herr Göbel,

haben Sie vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort!

Mit herzlichem Gruß
Marien
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

"vollständiger"/"gesamter" Wahlvorstand

Beitrag von albin.göbel »

Marien hat geschrieben:meine Frage: wann ist Wahl­vor­stand­­ "vollständig/gesamt" - wie viele Mitglieder müssen bei der Stimmenauszählung dabei sein?
NACHTRAG
zur Besetzung des Wahlvorstands

:idea: Ebenso zu Recht (entgegen VG Köln und entgegen BIH) Dr. Pahlen, NPM-SGB IX, 13. Auflage 2018, § 2 SchwbVWO, Rn. 3, wonach keine vollzählige Anwesenheit zwingend erforderlich sei wie folgt:

"Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. An­we­sen­heit­ aller 3 Mitglieder ist ➔nicht er­for­der­lich, so dass es ausreicht, wenn zwei Mit­glie­der­ übereinstimmen; allerdings müs­sen­ alle 3 Mitglieder geladen sein. Ist ein Stell­ver­tre­ter­­­ bestellt, muss bei Verhinderung eines Mitgliedes ➔auch der Stell­ver­tre­ter­­­ zur Sitzung geladen sein."

:idea: Sollten entgegen Expertenrat keine Ersatzmitglieder bestellt worden sein und die geplante Auszählung zu scheitern dro­hen­, etwa wegen Ausfall zweier WV-Mit­glie­der­, könnte die evtl. anwesende VP notfalls in dieser Sitzung zwei geeignete Ersatzmitglieder nachbestellen. Das ist entgegen "Wahlkalender" in BIH-Bro­schü­re­­­­, Seite 57 Nr 2, auch nach dem "05.10." zulässig laut Literatur – solange im Amt. Siehe hierzu Diskussion vom Mai 2018 m.w.N. sowie Prof. Dr. Kohte unter Ver­weis­ auf Bolwig, Wahl der SBV, 7. Aufl. 2018, Seite 46. Missverständlich und zu pauschal bzw. zu weitgehend auch das BIH-WahlNavi 2018 wie folgt: "Ein nicht vollständig besetzter Wahlvorstand ist hand­lungs­un­fähig." Richtig ist: Wahlvorstand ist ausnahmsweise auch dann handlungsfähig, wenn z.B. eines seiner ordentlichen Mitglieder verhindert ist und kein Ersatzmitglied bestellt ist. Oder allgemein ausgedrückt: „Ein nicht ordnungsgemäß besetzter Wahlvorstand ist hand­lungs­un­fähig."

Siehe dazu auch DVfR-Fachbeitrag D34-2018 vom 12.09.2018 zum „geringeren Übel“ auf reha-recht.de

"Prof. Dr. Wolfhard Kohte unterstrich aber auch, dass die SBV bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand be­stel­len­ könne. Aufgrund der weiteren Fristen in den Wahlverfahren könne damit zwar eine kurze SBV-lose Zeit eintreten, bis die neue SBV gewählt sei. Dies sei aber das „ge­rin­ge­re Übel“. Denn verstreiche die Amtszeit der SBV, ohne dass sie einen Wahl­vor­stand­ bestellt, ist Prozedere aufwändiger und vertretungslose Zeit umfassender..."

Viele Grüße
Albin Göbel
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