Hallo,
wir haben einen schwerbehinderten Mitarbeiter bei uns, der bereits so lange krank ist, dass er inzwischen auch kein Krankengeld mehr bezieht (also die 78 Wochen überschritten sind). Dieser steht auch kurz vor der Rente, ist er aber zum heutigen Stand noch nicht.
Darf ich diesen Mitarbeiter mitzählen? Und hat er ein aktivies und/oder passives Wahlrecht?
Ich habe leider nur den Punkt gefunden mit "Arbeitsunfähigkeit (in der Entgeltfortzahlung und Krankengeldbezug)".
Viele Grüße
Claudy
Langzeitkranker
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Langzeitkranker
Hallo,
besteht noch ein gültiges Arbeitsverhältnis, ist der AN wahlberechtigt - völlig unabhängig, ob und von wem er/sie Geld erhält.
besteht noch ein gültiges Arbeitsverhältnis, ist der AN wahlberechtigt - völlig unabhängig, ob und von wem er/sie Geld erhält.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Langzeitkranker
Hallo albarracin,
ja, der Mitarbeiter hat noch ein gültiges Arbeitsverhältnis bis er in die Rente geht. Soweit ich weiß, wird das noch in diesem Jahr sein. Auch wird er seine Arbeit bis dahin nicht mehr aufnehmen.
Darf ich damit diesen Mitarbeiter mitzählen? Und hat er ein aktivies und/oder passives Wahlrecht?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
Claudy
ja, der Mitarbeiter hat noch ein gültiges Arbeitsverhältnis bis er in die Rente geht. Soweit ich weiß, wird das noch in diesem Jahr sein. Auch wird er seine Arbeit bis dahin nicht mehr aufnehmen.
Darf ich damit diesen Mitarbeiter mitzählen? Und hat er ein aktivies und/oder passives Wahlrecht?
Vielen Dank schon mal für die Hilfe.
Claudy
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Langzeitkranker
Hallo,
da der AG nichts zahlt, kann auch keine unwiderrufliche Freistellung erfolgt sein.
Deswegen bleibt der AN bis zum Beginn seiner Altersrente wahlberechtigt.
Generell würde ich den AG bei Erstellung des Wählerverzeichnisses immer darauf hinweisen, daß auch AN mit ruhendem Arbeitsverhältnis (außer ATZ in der Ruhephase) grundsätzlich wahlberechtigt sind.
da der AG nichts zahlt, kann auch keine unwiderrufliche Freistellung erfolgt sein.
Deswegen bleibt der AN bis zum Beginn seiner Altersrente wahlberechtigt.
Generell würde ich den AG bei Erstellung des Wählerverzeichnisses immer darauf hinweisen, daß auch AN mit ruhendem Arbeitsverhältnis (außer ATZ in der Ruhephase) grundsätzlich wahlberechtigt sind.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang