Hallo zusammen,
die SBV hat den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zu bestellen. Wann aber endet nun die Amtszeit einer SBV? Habe zwei Versionen gefunden und bin jetzt etwas irritiert. Bei einem Amtsbeginn im Laufe des 20.10.2014 soll laut Seite 32 der BIH-Wahlbroschüre im zweiten Beispielkasten die Amtszeit am Freitag, 19.10.2018, enden. Gibt man aber im Online-Rechner als Amtsbeginn den 20.10.2014 ein, soll die Amtszeit erst einen Tag später am Samstag, 20.10.2018 enden.
Ist da etwa zu unterscheiden zwischen erstmaliger Wahl und erneuter Wahl? Was ist richtig?
Wer kennt sich da aus mit den Jahresfristen und weiß Rat?
www.integrationsaemter.de/Aktuell/694c/index.html
Beste Grüße
Heidi Stuffer
Wann endet die Amtszeit?
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Re: Wann endet die Amtszeit?
Hallo,
ich gehe davon aus, dass die BIH-Broschüre und der Online-Wahlkalender in diesem Punkt fehlerbehaftet sind. Das ist mir kürzlich klar geworden, als ich eine Anfrage zum Ende der Amtszeit einer neu gewählten SBV zu beantworten hatte.
Es kommt bei der Fristberechnung tatsächlich darauf an, ob bei der vorhergehenden Wahl im Betrieb bzw. der Dienststelle erstmals eine SBV gewählt worden war und die Amtszeit dann am Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses begann (dieser Ereignistag ist gem. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitzuzählen), oder ob es damals schon eine SBV im Betrieb bzw. der Dienststelle gegeben hatte, deren Amtszeit erst einmal ablaufen musste, bevor die Amtszeit der neu gewählten SBV beginnen konnte (§ 187 Abs. 2 BGB).
Beste Grüße, Michael Karpf
ich gehe davon aus, dass die BIH-Broschüre und der Online-Wahlkalender in diesem Punkt fehlerbehaftet sind. Das ist mir kürzlich klar geworden, als ich eine Anfrage zum Ende der Amtszeit einer neu gewählten SBV zu beantworten hatte.
Es kommt bei der Fristberechnung tatsächlich darauf an, ob bei der vorhergehenden Wahl im Betrieb bzw. der Dienststelle erstmals eine SBV gewählt worden war und die Amtszeit dann am Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses begann (dieser Ereignistag ist gem. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitzuzählen), oder ob es damals schon eine SBV im Betrieb bzw. der Dienststelle gegeben hatte, deren Amtszeit erst einmal ablaufen musste, bevor die Amtszeit der neu gewählten SBV beginnen konnte (§ 187 Abs. 2 BGB).
Beste Grüße, Michael Karpf
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Re: Wann endet die Amtszeit?
Hallo,
für die Amtszeitberechnung gelten die Vorschriften des BGB zur Fristberechnung.
Amtszeit endet danach immer am Tag vor Beginn der neuen Amtszeit um 24:00 Uhr, die neue Amtszeit beginnt dann um 0:00 Uhr, dazwischen liegt dann eine theoretische juristische Sekunde.
für die Amtszeitberechnung gelten die Vorschriften des BGB zur Fristberechnung.
Amtszeit endet danach immer am Tag vor Beginn der neuen Amtszeit um 24:00 Uhr, die neue Amtszeit beginnt dann um 0:00 Uhr, dazwischen liegt dann eine theoretische juristische Sekunde.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Wann endet die Amtszeit?
Hallo zusammen,
verstehe ich das richtig? Bei Beginn der Amtszeit am gleichen Tag (20.10.2014) kann die Amtsdauer ("vier Jahre") nach § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX unterschiedlich sein?? Im ersten Fall also bis 20.10.2018 (Amt begann mit förmlicher "Bekanntgabe" der Ergebnisse per Aushang), im zweiten Fall aber nur bis 19.10.2018 (Amt begann "mit Ablauf" des Mandats der vorherigen SBV) wegen § 187 BGB?
Bedeutet das also, dass der Onlinerechner nur im Fall 1 richtig rechnet, im Fall 2 aber einen Tag zu lang?
Gruß Annette
verstehe ich das richtig? Bei Beginn der Amtszeit am gleichen Tag (20.10.2014) kann die Amtsdauer ("vier Jahre") nach § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX unterschiedlich sein?? Im ersten Fall also bis 20.10.2018 (Amt begann mit förmlicher "Bekanntgabe" der Ergebnisse per Aushang), im zweiten Fall aber nur bis 19.10.2018 (Amt begann "mit Ablauf" des Mandats der vorherigen SBV) wegen § 187 BGB?
Bedeutet das also, dass der Onlinerechner nur im Fall 1 richtig rechnet, im Fall 2 aber einen Tag zu lang?
Gruß Annette
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Re: Wann endet die Amtszeit?
Hallo Anette,
richtig verstanden, genauso ist es!
Fall 1 (erstmals gewählte SBV):
Amtszeit 20.10.2014 bis 20.10.2018
Fall 2 (erneute Wahl einer SBV):
Amtszeit 20.10.2014 bis 19.10.2018
Im Fall 1 wird das Wahlergebnis im Laufe des Tages ausgehängt, und ab der Minute/Sekunde des Aushangs beginnt die Amtszeit der SBV zu laufen. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB darf dieser Tag bei der Berechnung der 4-Jahres-Frist für das Ende der Amtszeit aber nicht mitgezählt werden, da die SBV keinen vollen Tag (24 Stunden) im Amt war.
Herzliche Grüße
Michael Karpf
richtig verstanden, genauso ist es!
Fall 1 (erstmals gewählte SBV):
Amtszeit 20.10.2014 bis 20.10.2018
Fall 2 (erneute Wahl einer SBV):
Amtszeit 20.10.2014 bis 19.10.2018
Im Fall 1 wird das Wahlergebnis im Laufe des Tages ausgehängt, und ab der Minute/Sekunde des Aushangs beginnt die Amtszeit der SBV zu laufen. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB darf dieser Tag bei der Berechnung der 4-Jahres-Frist für das Ende der Amtszeit aber nicht mitgezählt werden, da die SBV keinen vollen Tag (24 Stunden) im Amt war.
Herzliche Grüße
Michael Karpf
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Wann endet die Amtszeit laut § 187 BGB?
Auslegungsvorschriften für angebrochene TageMichael Karpf hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. September 2018, 22:40 … dass die BIH-Broschüre ... in diesem Punkt fehlerbehaftet ist.
Ja - das ist klar falsch: Denn beim zweiten Beispiel der BIH-Wahlbroschüre auf Seite 32 passt nicht Überschrift & Text, und Berechnung ist zu kurz. Auch liegt der Oktober 2014 nicht außerhalb „des regelmäßigen Wahlzeitraums", sondern mittendrin: Wohl offenbar redaktionelles Fehlbeispiel mit unberechtigter Verkürzung auf unter vier Jahre, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Richtig ist als Ende dieser Amtszeit der 20.10.2018 (statt wie dort zu kurz angegeben 19.10.2018), weil m.E. klarer Fall des § 187 Abs. 1 BGB – wie von Dr. Karpf für die Konstellation erstmaliger SBV-Wahlen schon klargestellt. MERKSATZ: Bei einem SBV-Amtsbeginn im Okt/Nov 2014 gibt's von Rechts wegen nie verkürzte Amtszeiten unter 4 Jahren! Ebenso z.B. Gün, FKS-SGB IX, § 177 Rn. 35. Vgl. auch Düwell, Wahl der SBV 2018, Abschnitt 11.1.3, wonach solche „Fristen nur nach vollen und nicht nach angebrochenen Tagen berechnet“ werden gemäß den „Auslegungsvorschriften“ der §§ 186 und 187 BGB seit 1900 im Gegensatz zur „natürlichen Betrachtung“.
Rechtsvergleich mit BR-Wahl
Da gilt für SBV-Wahlen prinzipiell nichts anderes als für BR/PR-Wahlen! Vergl. ausführlich Dr. Sachadae, HaKo-BetrVG zu § 41 WahlO-BetrVG - entsprechend, wonach diese Fristenregelungen für alle Gesetze gelten gemäß § 186 BGB – und wonach in Fällen des § 187 Abs 1 BGB diese 4-jährige Frist "erst ab dem Folgetag" des Aushanges gerechnet werden darf, da sonst "unberechtigte Verkürzung" m.w.N.
BEISPIELE zu § 187 Abs. 1 BGB (untertägiger Beginn)
(Amtsbeginn = jew. Okt/Nov. 2014)
[1] Gilt immer bei erstmaliger SBV-Wahl bei Amtsbeginn im Okt. oder Nov. 2014; Beispiel: Bei Aushang am 30.11.2014 endet Amtszeit mit Ablauf des 30.11.2018 um Mitternacht.
[2] Gilt ferner bei Amtsbeginn im Okt/Nov 2014 in den Fällen verspäteter Wahlen mit Vertretungslücken bzw. ohne einen nahtlosem Übergang des Mandats um Mitternacht. Ebenso Gün, FKS-SGB IX, § 177 Rn. 35
[3] Gilt stets auch bei erneuter SBV-Wahl beim Amtsbeginn im Okt. oder Nov. 2014 ➠ nach Übergangsmandat,
[4] Gilt stets auch bei erneuter SBV-Wahl beim Amtsbeginn im Okt oder Nov 2014 ➠ nach erfolgreicher Wahlanfechtung
[5] Gilt u.a. auch bei verzögertem Amtsbeginn im Okt./Nov. 2014 wegen der u.U. abzuwartenden Erklärungsfrist nach § 14 Abs 1 SchwbVWO von "drei Arbeitstagen nach Zugang", wenn Amtszeit bisheriger SBV zwischenzeitlich abgelaufen ist - was in der Praxis immer mal wieder vorkommt, obwohl gewählt vor Ablauf der Amtszeit.
Bei diesen (fünf) Konstellationen wird demnach das exakte "Ende der Amtszeit" in dem BIH-Wahlrechner stets richtig (tagesgenau) berechnet, in der BIH-Wahlbroschüre aber einen Tag zu kurz auf Seite 32.
BEISPIEL zu § 187 Abs. 2 BGB (nahtlos ab 00:00 Uhr)Michael Karpf hat geschrieben:... dass der Online-Rechner ... in diesem Punkt fehlerbehaftet ist.
Dieser BIH-Online-Wahlrechner rechnet jedoch regelmäßig einen Tag zu lange (4 Jahre und 1 Tag anstatt 4 Jahre) bei Regelwahl nach § 177 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB IX im Fall des § 187 Abs. 2 BGB. Siehe dazu oben Dr. Karpf mit Fall 2, wonach der Online-Rechner regelmäßig falsch rechnet, nämlich stets einen Tag zu lange bei „erneuter Wahl“:
• Rechner 20.10.2014 bis 20.10.2018 = falsch!
• Dr. Karpf 20.10.2014 bis 19.10.2018 = OK ✓
BEISPIEL für die verkürzte Amtszeit ist etwa Beginn einer Amtszeit im Jahr 2015 oder 2016, welche "spätestens" am 30.11.2018 vorzeitig endet laut dem WahlNAVI zum 'Ende der Amtszeit'. Das vereinfacht sehr (im Gegensatz zu BR-Wahlen), da einheitlich. Siehe dazu ausführlich auch die Diskussion aus 2013.
MERKSATZ: Bei einem Amtsbeginn im Regelwahlzeitraum gibts niemals (!) eine verkürzte Amtszeit – weil von Rechts wegen ausgeschlossen nach § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX.
MUSTER Im BIH-Formular Wahlergebnis muss der letzte Satz zur Amtszeit demnach bei Zwischenwahl stets angepasst, und sinngemäß umgetextet werden bei verkürzter Amtszeit bspw. wie folgt:
Ihre Amtszeit hat am 15.09.2016 mit der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses begonnen und endet mit Ablauf
des 30.11.2018."
Anregung an BIH-Autoren und Redaktion:Heidi Stuffer hat geschrieben: ↑Donnerstag 6. September 2018, 21:04 Habe zwei Versionen gefunden und bin jetzt etwas irritiert. Bei einem Amtsbeginn im Laufe des 20.10.2014 soll laut Seite 32 der BIH-Wahlbroschüre im zweiten Beispielkasten die Amtszeit am Freitag, 19.10.2018, enden. Gibt man aber im Online-Rechner als Amtsbeginn den 20.10.2014 ein, soll die Amtszeit erst einen Tag später am Samstag, 20.10.2018, enden.
Insoweit müsste bei diesen o. g. Punkten die BIH-Wahlbroschüre mal überprüft und bereinigt werden - weil unvereinbar mit h.M. bzw der Rechtsprechung; ferner auch dieser o. g. elektronische Onlinerechner bezüglich Ende der SBV-Amtszeit bei Regelwahlen. Er berechnet zwar alle o. g. 5 Beispielsfälle korrekt lt. dem § 187 Abs. 1 BGB, er „schwächelt“ aber komplett laut § 187 Abs. 2 BGB bei der Berechnung der exakten Vier-Jahres-Frist.. Da muss m.E. differenziert bzw. umprogrammiert werden. Danke!
Meinung
Diesen ganzen gesetzlichen Unfug könnte man beenden, indem man alle SBV-Wahlen jeweils alle am 30.11.enden ließe im nächsten oder übernächsten Regelwahlzeitraum. Typisch dt. Perfektionismus die jetzigen SBV-Regelungen. Aber: Warum einfach – wenn es auch umständlich geht? Hierbei wäre der Gesetzgeber gefordert zu § 177 Abs. 7 SGB IX. Selbst die BIH tut sich schwer damit und kommt vielfach zu unterschiedlichen Rechenergebnissen (siehe oben mit Anmerkungen von Dr. Karpf zu § 187 BGB).
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Wann endet die Amtszeit laut § 187 BGB?
NEIN Dieses ist gerade nicht immer so!! Kann das so nicht nachvollziehen schon wg. § 177 Absatz 7 Satz 2 HS 1 SGB IX und WahlNAVI ➔"Beginn der Amtszeit" mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.albarracin hat geschrieben:Amtszeit endet danach immer am Tag vor Beginn der neuen Amtszeit um 24:00 Uhr, die neue Amtszeit beginnt dann um 0:00 Uhr...
Viele Grüße
Albin Göbel
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Re: Wann endet die Amtszeit?
Guten Tag,
einen "untertägigen" Beginn der Amtszeit gibt es bei regulären Wahlen grundsätzlich nur einmal: Bei der erstmaligen Wahl der SBV. Dazu hatte ich mich aber gar nicht geäußert.
Ansonsten gibt es nach BGB bei Ablauf und bei Wiederbeginn nur die von mir beschriebenen vollen Kalendertage. Die einzige weitere ist der Fall, bei dem die Wahl zu spät - nach Ablauf der Amtszeit - stattfindet.
einen "untertägigen" Beginn der Amtszeit gibt es bei regulären Wahlen grundsätzlich nur einmal: Bei der erstmaligen Wahl der SBV. Dazu hatte ich mich aber gar nicht geäußert.
Ansonsten gibt es nach BGB bei Ablauf und bei Wiederbeginn nur die von mir beschriebenen vollen Kalendertage. Die einzige weitere ist der Fall, bei dem die Wahl zu spät - nach Ablauf der Amtszeit - stattfindet.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Re: Wann endet die Amtszeit?
Herzlichen Dank für die sehr hilfreichen Beispiele zum § 187 Abs. 1 BGB. Gruß Annette