Besteht ein Schulungsanspruch für den 1. Stellvertreter?

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Anonymous

Besteht ein Schulungsanspruch für den 1. Stellvertreter?

Beitrag von Anonymous »

Besteht ein Schulungsanspruch für den 1. Stellvertreter?

- die Anzahl der sbM liegt unter 100
- wenn ja, im gleichen Umfang wie die Vertrauensperson?
- was bedeutet ständige Heranziehung bzw. was ist genau der Unterschied zur häufigen Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit (Urlaubsvertr., Vertr. bei Krankheit, einmal wöchentlich, täglich, stündlich und/oder ...)?

Vielen Dank und viele Grüße
andré.leusenrinck

Besteht ein Schulungsanspruch für den 1. Stellvertreter?

Beitrag von andré.leusenrinck »

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Einsatz des stellvertr. Mitglieds ist zunächst nur dann gegeben, wenn die Vertrauensperson an der Amtsausübung gehindert ist, z. B. bei Abwesenheit wegen Krankheit, durch die Wahrnehmung anderer Aufgaben oder wenn es sich um eine Angelegenheit in eigener Sache handelt (Verhinderungsfall).

Vom Verhinderungsfall zu unterscheiden ist der ständige Einsatz des stellvertr. Mitglieds gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Demnach kann die Schwerbehindertenvertretung bei mehr als 100 zu betreuenden schwerbehinderten Menschen zu ihrer Entlastung das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertr. Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.

Bei der Möglichkeit der Heranziehung geht es um eine vereinbarte Dauervertretung und um die eigenständige Aufgabenerfüllung durch das gewählte stellvertr. Mitglied. Die Heranziehung bedeutet, dass das jeweilige stellvertr. Mitglied dann alleine für die jeweilige Aufgabe zuständig ist und insoweit an die Stelle der Vertrauensperson tritt und in diesem Wirkungskreis die Rechtsstellung einer Vertrauensperson erhält.

Die Heranziehung bedarf der Unterrichtung des Arbeitgebers, nicht aber der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch für vorgenommene Änderungen bei der Heranziehung des stellvertr. Mitglieds. Wenn die Heranziehung den rechtlichen Vorschriften entspricht, hat der Arbeitgeber die Entscheidung der Vertrauensperson zu akzeptieren.

Bei der Grenzzahl der schwerbehinderten Beschäftigten besagt die Formulierung ?in der Regel?, dass nicht auf den aktuellen Beschäftigungstand, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen ist, der sowohl die vergangene Beschäftigungslage des Betriebs oder der Dienstelle wie auch die prognostizierte Entwicklung für die Zukunft einbezieht (auszugsweise aus dem Kommentar Ernst / Adlhoch / Seel, SGB IX, 7. Lfg., 12/2004, § 95 Rn. 41-43).

Die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sind in § 96 SGB IX geregelt.

Gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX ist die Vertrauensperson von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Selbiges gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertr. Mitglied, wenn wegen

1. ständiger Heranziehung nach § 95,
2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist

die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen


André Leusenrinck
Anonymous

Besteht ein Schulungsanspruch für den 1. Stellvertreter?

Beitrag von Anonymous »

Vielen Dank für die Antwort!

Mir stellt sich nun insbesondere noch die Frage, ob das stellvertretende Mitglied (1. STV mit der höchsten Stimmenzahl) bei Urlaub und Schulungen vertritt, ob dann der Kündigungsschutz für die gesamte Amtszeit und darüber hinaus gilt oder ob man nur nicht in der Urlaubswoche/Vertretungswoche gekündigt werden kann?

Des Weiteren stellt sich mir die Frage, ob eine Vertretung auch dann gegeben bzw. überhaupt möglich ist, wenn die Vertrauensperson in der normale Abteilung verhindert ist (Kassensturz, Rechnungsprüfungen, ...) und den 1. STV z.B. zur Sitzung, zum Mitarbeitergespräch oder zum organisieren von bestimmten Aufgaben im Büro zur Vertretung heranzieht.

Vielen Dank im Voraus ...


Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Einsatz des stellvertr. Mitglieds ist zunächst nur dann gegeben, wenn die Vertrauensperson an der Amtsausübung gehindert ist, z. B. bei Abwesenheit wegen Krankheit, durch die Wahrnehmung anderer Aufgaben oder wenn es sich um eine Angelegenheit in eigener Sache handelt (Verhinderungsfall).

Vom Verhinderungsfall zu unterscheiden ist der ständige Einsatz des stellvertr. Mitglieds gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Demnach kann die Schwerbehindertenvertretung bei mehr als 100 zu betreuenden schwerbehinderten Menschen zu ihrer Entlastung das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertr. Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.

Bei der Möglichkeit der Heranziehung geht es um eine vereinbarte Dauervertretung und um die eigenständige Aufgabenerfüllung durch das gewählte stellvertr. Mitglied. Die Heranziehung bedeutet, dass das jeweilige stellvertr. Mitglied dann alleine für die jeweilige Aufgabe zuständig ist und insoweit an die Stelle der Vertrauensperson tritt und in diesem Wirkungskreis die Rechtsstellung einer Vertrauensperson erhält.

Die Heranziehung bedarf der Unterrichtung des Arbeitgebers, nicht aber der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Dies gilt auch für vorgenommene Änderungen bei der Heranziehung des stellvertr. Mitglieds. Wenn die Heranziehung den rechtlichen Vorschriften entspricht, hat der Arbeitgeber die Entscheidung der Vertrauensperson zu akzeptieren.

Bei der Grenzzahl der schwerbehinderten Beschäftigten besagt die Formulierung ?in der Regel?, dass nicht auf den aktuellen Beschäftigungstand, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen ist, der sowohl die vergangene Beschäftigungslage des Betriebs oder der Dienstelle wie auch die prognostizierte Entwicklung für die Zukunft einbezieht (auszugsweise aus dem Kommentar Ernst / Adlhoch / Seel, SGB IX, 7. Lfg., 12/2004, § 95 Rn. 41-43).

Die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sind in § 96 SGB IX geregelt.

Gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX ist die Vertrauensperson von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Selbiges gilt auch für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertr. Mitglied, wenn wegen

1. ständiger Heranziehung nach § 95,
2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
3. absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist

die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen


André Leusenrinck
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Besteht ein Schulungsanspruch für den 1. Stellvertreter?

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo

der Kündigungsschutz der SBV ist sowohl während der Amtszeit als auch im Nachlauf zur Amtszeit gegeben.
§ 15 Abs. 2 ist auch auf SBVen anzuwenden. Bei einer stellv. SBV beginnt die nachlaufende Jahresfrist nach jeder Verhinderungsvertretung neu zu laufen.
Deswegen ist es wichtig, daß die SBV die Verhinderung auch dem AG ausdrücklich anzeigt.

Zum Verhinderungsfall gab es ja bereits eine ausführliche Antwort. Ist die SBV wegen unabweisbaren Arbeiten verhindert, so unterliegt die Heranziehung der Stellvertretung engen Grenzen. Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten, auf deren Terminierung die SBV einwirken kann, keine Verhinderungsfälle.
Dazu gehören auch die meisten Personalgespräche, die idR auch verschiebbar sind, aber erst recht allgemeine "Bürotätigkeit". Diese dürften idR keinen Verhinderungsfall iSd § 94 SGB IX auslösen, der wiederum bei der Stellvertretung einen erneuten Kündigungsschutz begründet.
&Tschüß
Wolfgang
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