Hallo zusammen,
ist es notwendig oder Pflicht eine Kopie des Schwerbehindertenausweises in der Personalabteilung zu hinterlegen?
Handicap nicht übersehbar.
Gruß und Danke!
Uwe
Beleg für Handicap
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Beleg für Handicap
Hallo,
eine Pflicht dazu gibt es nicht.
Allerdings ist die "offensichtliche Schwerbehinderung" auf einige wenige Behinderungen begrenzt, deren Bewertungsrahmen lt. VersmedV erst bei GdB 50 beginnt.
Was spricht denn dagegen, eine Ausweiskopie dem AG zukommen zu lassen ?
eine Pflicht dazu gibt es nicht.
Allerdings ist die "offensichtliche Schwerbehinderung" auf einige wenige Behinderungen begrenzt, deren Bewertungsrahmen lt. VersmedV erst bei GdB 50 beginnt.
Was spricht denn dagegen, eine Ausweiskopie dem AG zukommen zu lassen ?
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Beleg für Handicap
Moin,
der Ausweis kann als Nachweis dienen (§ 152 Abs. 5 SGB IX). Er sagt jedoch nichts darüber aus, ab wann die Schwerbehinderung anerkannt wird. Hier hilft nur der Bescheid der erlassenden Behörde.
Aber bitte daran denken: Auf der dem Arbeitgeber überreichten Kopie sollten die Diagnosen geschwärzt sein!!!
Je nach Fall kann das Ab-Datum auch von Bedeutung sein. Am besten ist es mit dem Arbeitgeber abzusprechen, dass der Personalverwaltung nur eine entsprechende Kopie des Bescheiders überreicht wird.
Soweit aus dem Norden
Kai
der Ausweis kann als Nachweis dienen (§ 152 Abs. 5 SGB IX). Er sagt jedoch nichts darüber aus, ab wann die Schwerbehinderung anerkannt wird. Hier hilft nur der Bescheid der erlassenden Behörde.
Aber bitte daran denken: Auf der dem Arbeitgeber überreichten Kopie sollten die Diagnosen geschwärzt sein!!!
Je nach Fall kann das Ab-Datum auch von Bedeutung sein. Am besten ist es mit dem Arbeitgeber abzusprechen, dass der Personalverwaltung nur eine entsprechende Kopie des Bescheiders überreicht wird.
Soweit aus dem Norden
Kai
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- Beiträge: 572
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Re: Beleg für Handicap
hallo,
das hier
Auf dem Ausweis ist sehr wohl vermerkt, ab wann er gilt. Der Bescheid ist auch dafür grundsätzlich unnötig
das hier
ist falsch.der Ausweis kann als Nachweis dienen (§ 152 Abs. 5 SGB IX). Er sagt jedoch nichts darüber aus, ab wann die Schwerbehinderung anerkannt wird. Hier hilft nur der Bescheid der erlassenden Behörde.
Auf dem Ausweis ist sehr wohl vermerkt, ab wann er gilt. Der Bescheid ist auch dafür grundsätzlich unnötig
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Beleg für Handicap
Unabhängig davon, ob die Schwerbehinderung jetzt offensichtlich ist, so kann diese Mitteilung nicht nur für den Schwerbehinderten nützlich, sondern auch für den Arbeitgeber wertvoll sein.
Wenn der Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht unterliegt, dann kann eine für den Arbeitgeber evtl. bestehende Ausgleichsabgabe dadurch reduziert werden.
Jeder will doch unnötige Abgaben vermeiden!
Wenn der Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht unterliegt, dann kann eine für den Arbeitgeber evtl. bestehende Ausgleichsabgabe dadurch reduziert werden.
Jeder will doch unnötige Abgaben vermeiden!
Re: Beleg für Handicap
Hallo zusammen,
so wie es aussieht gibt es also keine Bestimmung oder Verpflichtung eine Kopie des Ausweises im Personalbüro zu hinterlegen.
Kennt jemand die gängige Praxis in den Firmen? Oder gibt es andere Lösungen?
Es spricht im ersten Moment nichts gegen eine Abgabe einer Kopie... sofern der Datenschutz eingehalten wird.
Gruß
Uwe
so wie es aussieht gibt es also keine Bestimmung oder Verpflichtung eine Kopie des Ausweises im Personalbüro zu hinterlegen.
Kennt jemand die gängige Praxis in den Firmen? Oder gibt es andere Lösungen?
Es spricht im ersten Moment nichts gegen eine Abgabe einer Kopie... sofern der Datenschutz eingehalten wird.
Gruß
Uwe
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- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Beleg für Handicap
Hallo,
es gibt keine Verpflichtung, die Eigenschaft als schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch zu offenbaren. Allerdings darf der AG auf konkrete Nachfrage nach Rechtsprechung des BAG eine wahrheitsgemäße Antwort erwarten.
Natürlich können alle behindertenspezifischen Regelungen ohne Offenbarung nicht in Anspruch genommen werden - es kann aber nicht vom AG rechtlich nachteilig ausgelegt werden, wenn die Eigenschaft bei Bedarf offenbart wird.
es gibt keine Verpflichtung, die Eigenschaft als schwerbehinderter/gleichgestellter Mensch zu offenbaren. Allerdings darf der AG auf konkrete Nachfrage nach Rechtsprechung des BAG eine wahrheitsgemäße Antwort erwarten.
Natürlich können alle behindertenspezifischen Regelungen ohne Offenbarung nicht in Anspruch genommen werden - es kann aber nicht vom AG rechtlich nachteilig ausgelegt werden, wenn die Eigenschaft bei Bedarf offenbart wird.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Beleg für Handicap
Schon allein die fünf Tage mehr Urlaub im Jahr würde ich persönlich mir jetzt nicht entgehen lassen!
Den Zusatzurlaub kann man nicht nachträglich, sondern nur im aktuellen Kalenderjahr einfordern.
(Außer die Schwerbehinderung wird rückwirkend festgestellt und man hatte vorsorglich beim Arbeitgeber auch seinen Anspruch auf Zusatzurlaub eingefordert und bei einer Gleichstellung gibt es sowieso nichts.)
Zusatzurlaub
Den Zusatzurlaub kann man nicht nachträglich, sondern nur im aktuellen Kalenderjahr einfordern.
(Außer die Schwerbehinderung wird rückwirkend festgestellt und man hatte vorsorglich beim Arbeitgeber auch seinen Anspruch auf Zusatzurlaub eingefordert und bei einer Gleichstellung gibt es sowieso nichts.)
Zusatzurlaub