Liebe Experten, liebe Forumsmitglieder,
da es bei uns aktuell drängt mit der Fertigstellung der Briefwahlunterlagen, möchte ich meine bereits hier gestellte Frage nochmals wiederholen:
Darf das Wahlauschreiben nach erfolgtem Aushang nochmals angepasst werden - in unserem Fall für den Versand der Briefwahlunterlagen?
Insbesondere geht es hier um den Hinweis zu Zeit und Ort der (öffentlichen) Öffnung der Briefwahl-Freiumschläge, der noch ergänzt werden sollte.
ich würde mich sehr freuen, wenn jemand helfen kann!
Verschiedene Versionen des Wahlausschreibens erlaubt? (Ergänzungen, Tilgungen)
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Verschiedene Versionen des Wahlausschreibens erlaubt? (Ergänzungen, Tilgungen)
Ich würde keinesfalls am Wahlausschreiben vom 09.08.2018 selbst etwas verändern - kein Wort! Denn Anpassungen des Wortlauts sind in der Rechtsprechung teilweise überaus kritisch gesehen worden (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 5 Rn. 90 bis 94, zur Berichtigung von Wahlausschreiben in Betrieben und Dienststellen).marien hat geschrieben:Darf das Wahlausschreiben nach erfolgtem Aushang nochmals angepasst werden - in unserem Fall für Versand der Briefwahlunterlagen?
TIPP: Zeitnah weitere gesonderte Bekanntmachung erlassen und aushängen zur Ergänzung bzw. Präzisierung Ihres Wahlausschreibens vom 09.08.2018, diese dann den Wahlunterlagen beifügen, und natürlich auch diese Bekanntmachung als weitere Anlage in Ihrem Merkblatt vermerken. In dieser Bekanntmachung könnten Sie dann sinngemäß sowie klarstellend auch reinschreiben, dass die Briefwahlunterlagen unaufgefordert versendet werden und es keines gesonderten Antrags auf Briefwahl bedarf - und evtl. sonstige sachdienliche Hinweise. Das ist aus meiner Sicht hier der einfachste Weg und rechtssicher laut BAG 2013 (ZB 2/2014) und LAG Köln 2016.marien hat geschrieben:Insbesondere geht es hier um den Hinweis zu Zeit und Ort der (öffentlichen) Öffnung der Freiumschläge, der noch ergänzt werden sollte.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Verschiedene Versionen des Wahlausschreibens erlaubt? (Ergänzungen, Tilgungen)
Sehr geehrter Herr Göbel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.