Liebes Forum,
wir sind komplette Neulinge im Wahlvorstand und haben 2 Fragen:
Der AG möchte, dass nur 1 Vertreter gewählt wird. Der Wahlvorstand ist der Empfehlung des Betriebsrates nachgekommen und hat sich für 2 Vertreter entschieden.
Frage 1: Darf der AG die Anzahl der Vertreter "anfechten"?
Frage 2: Muss der Wahlvorstand den AG über seine Entschiedung, 2 Vertreter zuzulassen, in einem separaten Schreiben informieren oder reicht es, wenn der AG diese Information aus den Wahlausschreiben ersehen kann?
Anzahl der Vertreter
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AW: Anzahl der Stellvertreter?
Hallo, eine Anfechtung allein wegen der Anzahl der Stellvertreter ist nicht zulässig. Die liegt im pflichtgemäßem Ermessen des SBV-Wahlvorstands. Auch die BIH-Wahlbroschüre und das Fachschrifttum empfehlen regelmäßig mehr als einen Stellvertreter zu wählen. Siehe dazu auch WahlNAVI zur "Anzahl der Stellvertreter". In der Praxis haben sich wenigstens zwei Stellvertreter bewährt, um eine lückenlose Interessenvertretung der schwerbehinderten Beschäftigten zu gewährleisten, bzw. um im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds nicht gleich nachwählen zu müssen. Ebenso Prof. Dr. Kohte zur Nachwahl auf reha-recht ("sollten zumindest zwei Stellvertreter gewählt werden"). Ferner auch Diskussion 2017 mit weiteren Quellen.Brettbacher hat geschrieben:Frage: Darf der AG die Anzahl der Vertreter "anfechten"?
Wenn vorzeitiges Ausscheiden potentieller Bewerber etwa wegen Altersteilzeit oder Ruhestand oder Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags während der Wahlperiode absehbar ist, sollte das vorausschauend berücksichtigt werden, um Nachwahlen zu erübrigen, so Prof. Düwell, Wahl der SBV, 2. Aufl. 2018, Kapitel 10.4.4.
TIPP: Der "guten Sitte" halber würde ich dem Arbeitgeber vorab separate Info mit Kurzbegründung geben (z.B. Beschluss des Wahlvorstands im Benehmen mit BR und unter Berücksichtigung der Literatur). Auch das ist im Ermessen des Vorstands.
Viele Grüße
Albin Göbel