Hallo Zusammen,
ich frage mich gerade, ob der Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung gleichzeitig als Wahlvorstandsmitglied fungieren kann und vielleicht sogar als Vorsitzender des Wahlvorstands? Über eure Nachricht diesbezüglich würde ich mich freuen.
Wahlvorstand
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AW: Wahlvorstand und Kandidatur?
Tiffy hat geschrieben:Schwerbehindertenvertretung gleichzeitig als Wahlvorstand?
Hallo Tiffy, ist möglich, da gesetzlich nicht ausgeschlossen bei SBV-Wahlen, dass ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (SBV), egal ob ordentl. oder stellv. Mitglied, dem Wahlvorstand angehören kann. Solche Fragen wurden schon mehrfach in diesem Wahlforum ausgiebig diskutiert. Siehe z.B. hier und hier und die Wahlbroschüre, Seite 40/45. Muss sich dabei aber strikt neutral verhalten bei der Ausübung des Amts als Mitglied dieses Wahlvorstands nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, also zB komplette Einsicht der Gegenkandidatin in die ausgelegte Wählerliste statt nur auszugsweise nach Gutdünken des Wahlvorstands - entgegen einer krassen bzw. einer abwegigen Fehlentscheidung des ArbG Stuttgart aus 2003.
Das SGB IX schließt die Wählbarkeit von Mitgliedern des Wahlvorstandes nicht aus und zwar auch in den Ländern, in denen das nach Landesrecht ausgeschlossen ist etwa für die Wahl zum örtl. Personalrat in Niedersachsen oder für die Wahl zur Frauenvertreterin zum Beispiel in Berlin, oder zur MItarbeitervertretung (MAV) teils laut Kirchenrecht (MAV-EKD). Vergleiche hierzu auch Diskussion aus 2014.
Das kann aber für manche auch ein „Gschmäckle“ haben, sofern nicht „Not am Mann“ sein sollte.
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: Wahlvorstand
" Vorsitzende der Schwerbehindertenvertretung "
jetzt muss ich leider Erbsen zählen. Es gibt keinen Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium. Es gibt nur die Schwerbehindertenvertreterin oder den Schwerbehindertenvertreter.
Entschuldigung
jetzt muss ich leider Erbsen zählen. Es gibt keinen Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium. Es gibt nur die Schwerbehindertenvertreterin oder den Schwerbehindertenvertreter.
Entschuldigung
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Legaldefinition Schwerbehindertenvertretung
Das sehen Rechtsgelehrte etwas andersClara hat geschrieben:Es gibt nur die Schwerbehindertenvertreterin oder den Schwerbehindertenvertreter.
Nichts davon kennt die Rechtssprache.
Dieses ist zwar sprachlich kompatibel mit dem BAG, aber begrifflich ebenso "schief" und am Gesetz vorbei wie beim Siebten Senat des BAG, weil irreführend, nicht sachgerecht und weil die Rechtssprache derartige Bezeichnungen nicht kennt: Nicht im SGB IX, nicht im BTHG, nicht in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen.
Vereinzelt aber im Schrifttum sowie leider teils auch in "amtlichen" Broschüren bzw. BIH-Formularen, wo dieser "Begriffswirrwarr" unkritisch bzw. gedankenlos übernommen wurde. Siehe kritisch zu dem vom BAG ausgelösten "Begriffswirrwarr" sowie zur korrekten Begrifflichkeit laut gesetzlicher Legaldefinition z.B. Prof. Düwell in: LPK-SGB IX, Rn. 6 zu § 94 SGB IX a.F., auszugsweise wie folgt:
"Die Aufgaben der SBV nimmt regelmäßig die gewählte Vertrauensperson allein wahr. Die Bezeichnung SBV ist nicht eingeführt worden, um ein geschlechtsneutrales Wort für die frühere Bezeichnung „Vertrauensmann“ zu verwenden; denn dieser Begriff ist durch „Vertrauensperson“ ersetzt worden. Soweit Gerichte, insbesondere der Siebte Senat des BAG als Fachsenat, den Begriff „Schwerbehindertenvertreter“ verwendet (so BAG vom14.3.2012 – 7 ABR 67/10 – Behindertenrecht 2012, 236), ist das nicht lege artis. Es handelt sich um einen inhaltlich irreführenden Begriff, den die Rechtssprache nicht kennt. In Abgrenzung zur Vertrauensperson definiert § 94 Abs.1 Satz 1 die „Schwerbehindertenvertretung“ als Zusammenfassung von Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern zu einem besonderen Vertretungskörper („Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied“)."
Etwas verunglückt daher m.E. auch die uneinheitliche Begrifflichkeit im neuen Formular zur Ausschreibung der Stufenvertretungen in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 105/106 – mit gleich drei Varianten. Vergl. dazu auch diese Diskussion am Ende.
Der Verteiler 3) des BIH-Wahlausschreibens für SBV-Stufe ist missverständlich, da nicht die örtl. Betriebsräte/ Personalräte zu informieren sind, sondern m.E. vielmehr BR/PR-Stufenvertretungen. Örtlicher BR/PR wäre ledigl. dann zu informieren, soweit Ersatzvertretung.
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: Wahlvorstand
Hallo zusammen,
in der Wahlordnung wird aber der Begriff "Schwerbehindertenvertretung" teilweise synonym verwendet für die Bezeichnung "Vertrauensperson", etwa im § 6 Abs. 1 SchwbVWO. Das irritiert, da abweichend vom SGB IX. Wie ist damit umzugehen? Was hat das wahlrechtlich zu bedeuten?
Grüße
Jada Wasi
in der Wahlordnung wird aber der Begriff "Schwerbehindertenvertretung" teilweise synonym verwendet für die Bezeichnung "Vertrauensperson", etwa im § 6 Abs. 1 SchwbVWO. Das irritiert, da abweichend vom SGB IX. Wie ist damit umzugehen? Was hat das wahlrechtlich zu bedeuten?
Grüße
Jada Wasi
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AW: Wahlvorstand
Das ist nicht stringent, sondern verwirrend: Ist m.E. alles andere als präzise Rechtssprache – sondern vielmehr von Anfang an bzw. hier nahezu durchgängig begrifflich missglückt. Diese Normtechnik ist eher inkonsequent. Dies vor allem dann, wenn dieser Begriff in der Wahlordnung mal so und mal so – und so halt am Gesetz vorbei gebraucht wird, einfach "unterirdisch". Und der gesetzliche Begriff "Vertrauensperson" kommt in der Wahlordnung gar nicht vor... Ob bzw was sich die Verfasser wohl dabei gedacht haben ??? Vgl. dazu auch die regen Diskussionen zu den wahlordnungsrechtl. Sprachregelungen hier und dort*) aus 2014, die längsten Diskussionen in diesem Wahlforum wohl überhaupt.jada.wasi hat geschrieben:"Schwerbehindertenvertretung" teils verwendet für "Vertrauensperson"
Steigerungsform
Ferner wirr z.B. der § 18 SchwbVWO, der so nicht von gesetzlicher Ermächtigungsnorm gedeckt ist und über § 177 Abs. 6 Satz 3 des SGB IX weit hinausgeht, weil Komparativ ("räumlich weiter") anstelle der gesetzlich vorgegebenen Grundform ("räumlich weit"). Insoweit halte ich diese untergesetzliche Norm für nichtig, soweit über's Gesetz hinausgehend. Vermutlich handelt es sich wohl um reines unbeabsichtigtes Redaktionsversagen des Verordnungsgebers, das dann als solches ohnehin wahlrechtlich unbeachtlich wäre laut ständ. Rechtsprechung des BVerfG. Weitere Schwachstelle vgl. Diskussion 2017 (am Ende).
Viele Grüße
Albin Göbel
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*) "Nun ist meine Verwirrung aber perfekt"
Bezirks-SBV im Wahlvorstand
Hallo zusammen,
als amtierender Bezirks-SBV würde ich gerne bei der Wahl einer örtlichen SBV in meinem Bezirk im Wahlvorstand als Ersatzmitglied behilflich sein. Ich selbst bin kein Angehöriger dieser Dienststelle.
Kann ich im Wahlvorstand mitwirken oder spricht etwas dagegen?
Danke für eine Rückmeldung.
MfG
Maiko
als amtierender Bezirks-SBV würde ich gerne bei der Wahl einer örtlichen SBV in meinem Bezirk im Wahlvorstand als Ersatzmitglied behilflich sein. Ich selbst bin kein Angehöriger dieser Dienststelle.
Kann ich im Wahlvorstand mitwirken oder spricht etwas dagegen?
Danke für eine Rückmeldung.
MfG
Maiko
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BSBV: Wahlvorstand/Wahlleitung?
Hallo, eine interessante Rechtsfrage. Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 SchwbVWO stünde dem entgegen, da dort bezüglich Wahlvorstand nur von den "in der Dienststelle Beschäftigten" die Rede ist.Maiko hat geschrieben:... als Bezirks-SBV würde ich gerne bei der Wahl einer örtlichen SBV in meinem Bezirk im Wahlvorstand als Ersatzmitglied behilflich sein.
Für die Wahlleitung bei der vereinfachten SBV-Wahl wird hingegen in der Instanzen-Rechtsprechung vertreten, dass die Wahlversammlung u.U. auch die Bezirks-SBV ihres Geschäftsbereichs zur Wahlleitung wählen könne (§ 20 Abs. 1 SchwbVWO). Zum Teilnahmerecht bzw. Wählbarkeit einer BSBV siehe auch Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 20 Rn. 10/14, unter Verweisung auf BAG, 28.04.1988, 6 AZR 421/86 (so schon zur alten Wahlordnung Cramer, Ministerialrat a.D. im BMAS, Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, Rn. 1 zu § 20 Wahlordnung SchwbG). Die BSBV sei jedenfalls dann zur Wahlleitung wählbar, sofern sich sonst niemand findet (Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 394).
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahlvorstand
Hallo Herr Göbel,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Nächtste Woche wird der Wahlvorstand von dem örltichen SBV bestetllt und wie es aussieht, werden wir Dank des Personalrates die komfortable Situation haben, dass wir neben den drei Interessenten für den Wahlvorstand auch noch drei weitere Ersatzmitglieder gewinnen können. Also meine Mitarbeit als BSBV ist nicht mehr erforderlich. Hätte aber auch anders kommen können.
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Nächtste Woche wird der Wahlvorstand von dem örltichen SBV bestetllt und wie es aussieht, werden wir Dank des Personalrates die komfortable Situation haben, dass wir neben den drei Interessenten für den Wahlvorstand auch noch drei weitere Ersatzmitglieder gewinnen können. Also meine Mitarbeit als BSBV ist nicht mehr erforderlich. Hätte aber auch anders kommen können.