Versand von Eigenwerbung bei SBV-Wahl

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kranzberg

Versand von Eigenwerbung bei SBV-Wahl

Beitrag von kranzberg »

Darf es sein, dass die Vertrauensperson bei der SBV-Wahl Eigenwerbung an die Privatadressen sämtlicher schwerbehinderten und gleichgestellten Kollegen sendet? Diese Möglichkeit bekamen die Mitbewerber nicht.
kranzberg

Re: Versand von Eigenwerbung bei SBV-Wahl

Beitrag von kranzberg »

Um vielleicht eine Diskussion anzuregen, habe ich selber mal recheriert und Folgendes gefunden:

Sollten die Privatanschriften aus seiner Tätigkeit als SBV stammen, dann wäre dies unvereinbar mit dem Datenschutz, da er die Adressen nur für die SBV-Amtstätigkeit verwenden darf, niemals aber zweckentfremden für Wahlkampf und Wahlwerbung.

Sollte er die Privatanschriften vom Wahlvorstand erhalten haben, wäre dies gleichfalls eine unzulässige Zweckentfremdung und unzulässige Nutzung diese Daten. Wenn der zur Neutralität verpflichtete Wahlvorstand einzelnen Bewerbern die Privatadressen herausgeben sollte, wäre das eine grobe vorsätzliche Amtspflichtverletzung, aber auch eine Verletzung des ungeschriebenen Wahlrechtsgrundsatzes der Chancengleichheit lt. Rechtsprechung und des Verbots der Begünstigung einzelner Kandidaten.
SchmeixFliege

Re: Versand von Eigenwerbung bei SBV-Wahl

Beitrag von SchmeixFliege »

Ich sehe das so.
Die SBV hat das Recht vom Arbeitgeber eine Liste aller schwerbehinderten Beschäftigten oder Gleichgestellten zu erhalten. Die Privatanschriften aller schwerbehinderten Beschäftigten dürfte eine SBV vom Arbeitgeber aber nicht erhalten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommt die SBV aber schon an die Privatanschriften einzelner Schwerbehinderter bei Einsichten in die (Personal-)Akten oder Unterlagen bzw. von den Schwerbehinderten selbst.

Eine Liste der Privatanschriften der Wahlberechtigten hat jedoch u.U. bei einem förmlichen Wahlverfahren der Wahlvorstand, damit er bei einer Verhinderung des Wählers oder bei einer generellen Briefwahl die Wahlunterlagen zusenden kann. Oft sitzt die SBV selbst im Wahlvorstand und hat dann somit auch Zugriff auf diese Liste.

Diese Informationen dürfen aber nur im Zusammenhang mit der Tätigkeit als SBV oder als Wahlvorstand genutzt werden, nicht zu privaten Zwecken. Die Wahlwerbung fällt aber unter Privatvergnügen und ist in der Freizeit vorzunehmen.
Außerdem gilt:
- "Die Vertrauenspersonen dürfen ... wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden ..." § 179 Abs. 2 SGB IX
- Der Wahlvorstand unterliegt dem Neutralitätsgebot.

Sollte die SBV die Privatanschriften vom Wahlvorstand erhalten haben, dann wäre das meines Erachtens ein klarer Fall für eine Anfechtung der Wahl.

Alternativ, wenn es etwas weniger Krach sein soll, vielleicht die Gelegenheit nutzen und den Wahlvorstand auffordern darauf hinzuwirken, dass der jetzt bestehende Nachteil für die anderen Kandidaten ausgeglichen wird.
Die Privatanschriften wird der Wahlvorstand nicht rausrücken können, aber der Wahlvorstand könnte den Arbeitgeber überzeugen vielleicht ein adäquates Forum bzw. Ersatz zu schaffen (z.B. Infoveranstaltung mit Vorstellung aller Kandidaten, eine prominente Möglichkeit für den Aushang von Wahlwerbung aller Kandidaten, Versenden einer Wahlwerbung aller Kandidaten durch den Arbeitgeber an die Wahlberechtigten im Betrieb)

Eine erfolgreich angefochtene Wahl dürfte für den Arbeitgeber mit deutlich höheren Kosten verbunden sein.
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