Wahl SBV 2018 ///Wer ist wahlberechtigt?

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Valdez

Wahl SBV 2018 ///Wer ist wahlberechtigt?

Beitrag von Valdez »

Hallo...
Ich hätte eine Frage zu der Wahl der SBV und wer wahlberechtigt ist.
In unseren Betrieb wir dieses Jahr zum ersten Mal die SBV gewählt. Der BR hatte bei der Personalabteilung die Liste aller Schwerbehinderten und Gleichgestellten angefordert. Heute haben wir sie erhalten,leider fehlten dort die im Betrieb arbeitenden Gleichgestellten. Bei einer Nachfrage in der Personalabteilung warum sie fehlen, sagte man uns sie seien nicht wahlberechtigt und deswegen auch nicht aufgeführt.
Zwar wird im § 177 SGB IX nur von Schwerbehinderten Menschen gesprochen aber ich habe auch anderweitig geschaut und z.B. in der Broschüre Behinderung & Beruf 1/ 2018 ( Wahl der Schwerbehindertenvertretung ) folgendes gefunden " Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen."
Nun... wer darf wählen und wer nicht ... Und hat die Personalabteilung womöglich recht?
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Gleichgestellte wahlberechtigt?

Beitrag von albin.göbel »

Valdez hat geschrieben:Bei Nachfrage in der Per­so­nal­ab­tei­lung, warum sie fehlen, sagte man uns, sie seien nicht wahl­be­rech­tigt und deswegen nicht aufgeführt.
Hallo Valdez, das ist Wahlbehinderung laut ständiger Recht­spre­chung. Darüber hat die Personalverwaltung gar nicht zu befinden. Der Arbeitgeber ist bei der Vorbereitung der Wahlen vielmehr nur zur Unterstützung eingebunden; eine irgendwie geartete Kon­troll­funktion kommt diesem hierbei nicht zu - nicht bei einem tatsächlichen Zweifelsfall sowie nicht bei vermeintlichen Zwei­fels­fäl­len - wie hier (vgl zum Ausschluss ganzer Wählergruppen Wahlbroschüre Kap. 8.1)

Aber auch der Betriebsrat stellt sich etwas ungeschickt an: Er sollte einfach zusätzlich mal das Namens-Verzeichnis für 2017 ge­mäß­ § 163 Abs 2 Satz 3 SGB IX einfordern mit kurzer Fristsetzung! Dort sind auch die behinderten Gleichgestellten - na­ment­lich - ge­listet­. Darauf hat jeder Betriebsrat einen gesetzlich (garantierten) Rechts­an­spruch laut ständiger Rechtsprechung!

Dieses Wahlrecht Gleichgestellter folgt aus § 151 Abs. 3 SGB IX ("werden die be­son­de­ren Regelungen für schwerbehinderte Men­schen ... angewendet"). Dazu gehört das Wahlrecht in § 177 SGB IX. So steht es im druckfrischen Fachlexikon 8/2018, Stichwort: Wahl der SBV. Genau so steht es auch zu Recht auch in allen amtlichen Formularen zur Imitierung der einfachen sowie förmlichen Wahl – eigens her­vor­geho­ben in den Überschriften (Wahl­bro­schü­re, Seite 98/122). Der § 151 Abs. 3 SGB IX stellt folglich die Gleichgestellten den Schwerbehinderten auch bezüglich Wahlrecht im SGB IX Teil 3 gleich.

Sollte es evt. weitere nicht im Verzeichnis erfasste schwerbehinderte oder gleich­ge­stell­te Beschäftigte geben, etwa mit unter 18 Stunden/Woche oder Minijobber, dann wären auch diese dem BR zu melden, da gleichfalls wahlberechtigt. Sollte Ihre Per­so­nal­stel­le da was anderes meinen, dann wä­re­ auch das wahlrechtlich ohne Belang. mehr...

Viele Grüße
Albin Göbel
SchmeixFliege

Re: Wahl SBV 2018 ///Wer ist wahlberechtigt?

Beitrag von SchmeixFliege »

Dieses Thema gehört ja eigentlich in das Forum "SBV Wahl".

Alle wesentlichen Fragen zur SBV-Wahl werden sehr ausführlich und auch sehr übersichtlich in der von der BIH herausgegebenen ZB Spezial "Wahl der Schwerbehindertenvertretung - SBV-Wahl 2018" beantwortet.
Umfassend wird in der Publikation auch ab Seite 34 darauf eingegangen, wer wahlberechtigt ist.
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Wahl SBV 2018 ///Wer ist wahlberechtigt?

Beitrag von albin.göbel »

NACHTRAG
betr. strittigem akt. Wahlrecht

"Der Arbeitgeber ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl vielmehr nur zur Unterstützung des Wahl­vor­standes­­­ eingebunden; eine irgendwie geartete Kontrollfunktion kommt ihm gegenüber dem Wahlvorstand ... nicht zu", sagt das VG Aachen, Eil­be­schluss vom 30.3.2012, 16 L 92/12.PVL

Viele Grüße
Albin Göbel
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