hallo zusammen,
ich habe einen schwerbehinderten freund, 80 %, rollstuhlfahrer.
dieser kann bei einem versicherungsunternehmen als selbstständiger makler anfangen. nun das problem : er hat kein auto, kann aufgrund seiner körperlichen behinderung keinen führerschein machen und kann öffentliche verkehrsmittel nicht nutzen da sie hier auf dem land nicht ausreichend sind. nun meine frage : kann er eine arbeitsassistenz als fahrer beantragen? wo? kann das auch ein angehöriger sein?
über antworten und tipps danke ich im vorraus.
fahrdienst
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
fahrdienst
Hallo,
der sbM sollte sich an seine örtlich zuständige Reha-Servicestelle wenden, die ihn über mögliche Teilhabeleistungen beraten kann und ggfs. auch den/die zuständigen Kostenträger verbindlich feststellen kann.
&Tschüß
WHoepfner
der sbM sollte sich an seine örtlich zuständige Reha-Servicestelle wenden, die ihn über mögliche Teilhabeleistungen beraten kann und ggfs. auch den/die zuständigen Kostenträger verbindlich feststellen kann.
&Tschüß
WHoepfner
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
fahrdienst
Die Voraussetzungen, unter denen das Integrationsamt Mittel der Ausgleichsabgabe für Leistungen an schwerbehinderte Menschen für die notwendige Arbeitsassistenz erbringen kann, ergeben sich aus § 102 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 a Schwerbehinderten - Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV).
Nach diesen Vorschriften ist das Integrationsamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn der betroffene Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit ortsüblicher oder tariflicher Entlohnung und einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt wird. Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann gefördert werden, wenn die Beschäftigungszeit länger als 8 Wochen andauert. Für Selbständige gelten die Vorschriften entsprechend. Sie müssen nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die selbständige Existenz sichern können.
Grundvoraussetzung ist, dass der Selbstständige in der Lage sein muss, den Kernbereich seiner Arbeitsaufgaben selbständig zu erledigen.
Unter Arbeitsassistenz wird die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende regelmäßig wiederkehrende tätigkeitsbezogene Unterstützung bei der Arbeitsausführung verstanden. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistung dann notwendig ist, wenn durch die Arbeitsassistenz eine den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechende Erbringung der Arbeitsleistung ermöglicht wird.
Eine Hilfe kommt aber nur in Betracht, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Träger der beruflichen Rehabilitation (z.B. Agentur für Arbeit, Rentenversicherung), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden (§ 18 SchwbAV).
Außerdem müssen alle anderen Möglichkeiten wie
? dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entsprechende Berufsauswahl
? die behindertengerechte Organisation, Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
ausgeschöpft sein.
Eine Übernahme der Kosten erfolgt nicht, wenn z.B. die erforderlichen Unterstützungsmaßmaßnahmen durch Dritte abgedeckt werden können, insbesondere bei
? Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes durch die Reha-Träger
? Hilfen durch Integrationsfachdienste
? bei Beschäftigung in einem Integrationsprojekt
Wesentlich ist, dass der schwerbehinderte Mensch verpflichtet ist, seine Arbeitsassistenz selbst zu organisieren und anzuleiten. Er ist der Arbeitgeber der Assistenzkraft und trägt alle sich daraus ergebenden Konsequenzen (z.B. Abführung der Lohnsteuer, Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft).
Die Einstellung einer Arbeitsassistenzkraft aus dem familiären Umfeld ist grundsätzlich möglich. Auch mit einer solchen Kraft müsste jedoch ein Arbeitsvertrag geschlossen werden und ggf. entsprechende Sozialabgaben, Versicherungsbeiträge etc. abgeführt werden.
Nach diesen Vorschriften ist das Integrationsamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn der betroffene Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mit ortsüblicher oder tariflicher Entlohnung und einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt wird. Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann gefördert werden, wenn die Beschäftigungszeit länger als 8 Wochen andauert. Für Selbständige gelten die Vorschriften entsprechend. Sie müssen nachweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch die selbständige Existenz sichern können.
Grundvoraussetzung ist, dass der Selbstständige in der Lage sein muss, den Kernbereich seiner Arbeitsaufgaben selbständig zu erledigen.
Unter Arbeitsassistenz wird die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende regelmäßig wiederkehrende tätigkeitsbezogene Unterstützung bei der Arbeitsausführung verstanden. Es wird davon ausgegangen, dass die Leistung dann notwendig ist, wenn durch die Arbeitsassistenz eine den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechende Erbringung der Arbeitsleistung ermöglicht wird.
Eine Hilfe kommt aber nur in Betracht, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Träger der beruflichen Rehabilitation (z.B. Agentur für Arbeit, Rentenversicherung), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden (§ 18 SchwbAV).
Außerdem müssen alle anderen Möglichkeiten wie
? dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entsprechende Berufsauswahl
? die behindertengerechte Organisation, Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
ausgeschöpft sein.
Eine Übernahme der Kosten erfolgt nicht, wenn z.B. die erforderlichen Unterstützungsmaßmaßnahmen durch Dritte abgedeckt werden können, insbesondere bei
? Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes durch die Reha-Träger
? Hilfen durch Integrationsfachdienste
? bei Beschäftigung in einem Integrationsprojekt
Wesentlich ist, dass der schwerbehinderte Mensch verpflichtet ist, seine Arbeitsassistenz selbst zu organisieren und anzuleiten. Er ist der Arbeitgeber der Assistenzkraft und trägt alle sich daraus ergebenden Konsequenzen (z.B. Abführung der Lohnsteuer, Beiträge zur Sozialversicherung und Berufsgenossenschaft).
Die Einstellung einer Arbeitsassistenzkraft aus dem familiären Umfeld ist grundsätzlich möglich. Auch mit einer solchen Kraft müsste jedoch ein Arbeitsvertrag geschlossen werden und ggf. entsprechende Sozialabgaben, Versicherungsbeiträge etc. abgeführt werden.