Vor der erstmaligen förmlichen Wahl einer Schwerbehindertenvertretung muss offenbar eine Versammlung explizit für den Personenkreis der Schwerbehinderten stattfinden. Während dieser Versammlung wird auch (sofern ich richtig informiert bin) der Wahlvorstand gewählt. Meine Frage:
Wer genau darf teilnehmen? Dürfen außer den schwerbehinderten und gleichgestellten MA auch schwerbehinderte sog.
1 € Jobber an der Versammlung teilnehmen? Wenn ja haben sie auch passives + aktives Wahlrecht?
Dürfen auch schwerbehinderte Teilnehmer des Zuverdienst-programms des Bezirk Oberbayern an der Versammlung teilnehmen und haben sie passives und/oder Aktives Wahlrecht?
SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Hallo hobbie,
die Ein-Euro-Jobber werden nicht mitgezählt, dürfen nicht mitwählen und dürfen auch nicht gewählt werden.
In der neuen Wahlbroschüre ist zu dieser Fragestellung eine Tabelle auf den Seiten 43/44 mit allen Personengruppen.
die Ein-Euro-Jobber werden nicht mitgezählt, dürfen nicht mitwählen und dürfen auch nicht gewählt werden.
In der neuen Wahlbroschüre ist zu dieser Fragestellung eine Tabelle auf den Seiten 43/44 mit allen Personengruppen.
-
- Beiträge: 88
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Hallo zusammen,
hat sich hier gesetzlich was geändert oder gibt es dazu neues Urteil? Im Kommentar Ernst/Adlhoch/Seel steht beim § 94 SGB IX in der RdNr 37, dass auch diese Ein-Euro-Jobber die SBV mitwählen dürften, wegen Eingliederung in Betriebe/Dienststellen.
Grüße
Magdalena Mayer
hat sich hier gesetzlich was geändert oder gibt es dazu neues Urteil? Im Kommentar Ernst/Adlhoch/Seel steht beim § 94 SGB IX in der RdNr 37, dass auch diese Ein-Euro-Jobber die SBV mitwählen dürften, wegen Eingliederung in Betriebe/Dienststellen.
Grüße
Magdalena Mayer
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Guten Tag,
wegen Urlaubs kann ich erst jetzt nachfragen.
Eine Begründung für die Rechtsmeinung der BIH würde mich auch interessieren, da auch der LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 15 eine Wahlberechtigung von Beschäftigten nach § 16d SGB II, die in einen Betrieb eingegliedert sind, ausdrücklich befürwortet.
wegen Urlaubs kann ich erst jetzt nachfragen.
Eine Begründung für die Rechtsmeinung der BIH würde mich auch interessieren, da auch der LPK-SGB IX, Düwell, § 94 Rn 15 eine Wahlberechtigung von Beschäftigten nach § 16d SGB II, die in einen Betrieb eingegliedert sind, ausdrücklich befürwortet.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
-
- Beiträge: 88
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Hallo zusammen,
gibts denn hierzu neuere Kommentare mit Meinungsumschwung zu früher? Auch der Praxiskommentar 2015 zum SGB IX von Feldes/Kohte schreibt zu § 94 SGB IX in der RdNr 25: "Wahlberechtigt sind daher auch ... schwerbehinderte Menschen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (Ein-Euro-Jobber)"
Gruß
Magdalena
gibts denn hierzu neuere Kommentare mit Meinungsumschwung zu früher? Auch der Praxiskommentar 2015 zum SGB IX von Feldes/Kohte schreibt zu § 94 SGB IX in der RdNr 25: "Wahlberechtigt sind daher auch ... schwerbehinderte Menschen in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (Ein-Euro-Jobber)"
Gruß
Magdalena
Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Hallo Magdalena,
nach meinem besten Wissen und Gewissen (und Unterlagen) sind "1€-Jobber" nicht wahlberechtigt.
Begründung: Die Wahlberechtigung besteht, wenn bei einem schwerbehinderten Menschon oder Gleichgestellten zumindest ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, s. §177 Abs. 2 SGB IX: "(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen."
(Zur Definition Arbeitsplatz vs. Beschäftigung s. §156 SGB IX).
Bei einem "1€-Jobber" handelt es sich aber nur um eine Arbeitsgelegenheit (vgl. Überschrift §16d SGB II: "§ 16d Arbeitsgelegenheiten"). Auch der Hinweis in §16d Abs. 7 Satz 2 SGB II ist mMn eindeutig: "Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; [...]"
Falls ich falsch liege, möge man mich bitte korrigieren
Man liest sich,
A. Friend
nach meinem besten Wissen und Gewissen (und Unterlagen) sind "1€-Jobber" nicht wahlberechtigt.
Begründung: Die Wahlberechtigung besteht, wenn bei einem schwerbehinderten Menschon oder Gleichgestellten zumindest ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, s. §177 Abs. 2 SGB IX: "(2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen."
(Zur Definition Arbeitsplatz vs. Beschäftigung s. §156 SGB IX).
Bei einem "1€-Jobber" handelt es sich aber nur um eine Arbeitsgelegenheit (vgl. Überschrift §16d SGB II: "§ 16d Arbeitsgelegenheiten"). Auch der Hinweis in §16d Abs. 7 Satz 2 SGB II ist mMn eindeutig: "Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; [...]"
Falls ich falsch liege, möge man mich bitte korrigieren
Man liest sich,
A. Friend
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Guten Tag,
Genausowenig wie für die Zuständigkeit der SBV an sich ist für das Wahlrecht ein direkt mit dem Betrieb bestehendes Beschäftigungsverhältnis zwingende Voraussetzung.
Sie sollten einfach mal die hier bereits angeführte Kommentierung lesen.Falls ich falsch liege, möge man mich bitte korrigieren
Genausowenig wie für die Zuständigkeit der SBV an sich ist für das Wahlrecht ein direkt mit dem Betrieb bestehendes Beschäftigungsverhältnis zwingende Voraussetzung.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
-
- Beiträge: 88
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
Re: SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
"Auch der Hinweis in § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II ist mMn eindeutig: "Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches"
Hallo Michael, auf dem ersten Blick mag alles eindeutig sein, aber ganz zwingend ist das nicht. In § 177 Abs. 2 SGB IX steht nichts vom Arbeitsverhältnis sowie nichts vom Vierten Buch zur Sozialversicherung.
.
Gruß Magdalena
Hallo Michael, auf dem ersten Blick mag alles eindeutig sein, aber ganz zwingend ist das nicht. In § 177 Abs. 2 SGB IX steht nichts vom Arbeitsverhältnis sowie nichts vom Vierten Buch zur Sozialversicherung.
.
Gruß Magdalena
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
SBV Versammlung/Wahl: Wer darf teinehmen?
Das ist nicht zwingend fürs SBV-Wahlrecht!michael.berkemeyer hat geschrieben:auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches
Hallo zusammen, allein mit dem Argument, dass z.B. in anderen Gesetzen in anderem Zusammenhang zum Teil was anderes normiert ist, kann m.E. grundsätzlich ein Ausschluss des aktiven Wahlrechts nicht zwingend begründet werden, zumal ja § 177 Abs. 2 SGB IX nirgends auf anderes Bundes- und Landesrecht verweist – also eine insoweit abschließende Norm. Dem folgend "Legaldefinition" in § 1 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO. Somit kommts mE auch nicht etwa auf den Begriff "Beschäftigte" i.S.d. § 4 BPersVG an und natürlich auch nicht auf die Definitionen in den 16 eigenständigen Landespersonalvertretungsgesetzen an für den ÖD. (vgl. zur "Beschäftigung" LAG München vom 28.05.2014 - 8 TaBV 34/12 - II.2.1). Dafür bedürfte es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eines Ausschlusses in § 177 Abs. 2 SGB IX, an welchem es hier fehlt. Abgesehen davon sind Ein-Euro-Jobber teilweise explizit als Beschäftigte nach reformiertem Personalvertretungsrecht von einigen Ländern anzusehen wie etwa Baden-Württemberg, Niedersachsen, NRW, Sachsen und andere, in Thüringen künftig wohl wahlberechtigt ab dem ersten Tag: „Sofort wahlberechtigt ist zukünftig auch, wer die Beschäftigung an der Dienststelle angetreten hat (bisher länger als drei Monate)“. Folglich immerhin über ein halbes Dutzend Bundesländer, in denen Ein-Euro-Jobber als „Beschäftigte“ kraft Landesrechts sind oder gelten!
Einem schwerbehinderten Ein-Euro-Jobber bei der PR-Wahl das aktive Wahlrecht zuzugestehen und in die PR-Wählerliste einzutragen als Beschäftigter, ihm jedoch bei der SBV-Wahl in diesen Ländern das Wahlrecht generell abzusprechen, leuchtet wohl niemandem ein.
Rechtsvergleich Leiharbeit
Beispiel zur Verdeutlichung ist der § 7 BetrVG: Danach sind Leiharbeitnehmer bei BR-Wahlen nur wahlberechtigt, "wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden". Diese Einschränkung bzw. Wahlvoraussetzung gilt aber nicht für SBV-Wahlen, da eben nicht darauf verwiesen in Grundnorm des § 177 Abs 2 SGB IX (so im Ergebnis nun auch BIH-Wahlbroschüre, S. 15/35, jedoch mit verfehlter Begründung, wonach dies auf der AÜG-Änderung 2017 beruhen soll (BIH-Broschüre, Seite 35/36); mit der AÜG-Änderung 2017 hat das definitiv nichts zu tun, denn das galt alles schon lange vor den AÜG-Änderungen von 2017;
a.A. jedoch offenbar noch für den ÖD in Hessen auf Seite 39, wonach dort eine Drei-Monats-Frist gelten soll laut BIH. Die Landesgesetzgeber sind von Verfassungs wegen nicht befugt, Regelungen zum aktiven SBV-Wahlrecht zu erlassen, m.E. auch nicht befugt, irgendeine Einschränkung der bundesrechtl. Regelung der Wahlberechtigung in § 177 Absatz 2 SGB IX zu treffen. Die Ansicht, dass in Hessen erst nach drei Monaten Wahlrecht bei Leiharbeit bestünde, ist nach alledem nicht nachvollziehbar. Vgl. dazu exemplarisch auch Anmerkung von Prof. Düwell im DVfR-Fachforum zur Abordnung im öff. Dienst zur unzulässigen Beschränkung des SBV-Wahlrechts durch LPVG aus Verfassungsgründen.
a.A. und widersprüchlich und zu eng BIH in ZB info 1 I 2018, Seite 6, zur Organisation der Wahl, wonach nur schwerbehinderte Leiharbeitnehmer, welche „länger als drei Monate“ im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, wahlberechtigt seien. Das wird zu Recht im Fachschrifttum klar abgelehnt, weil es eine derartige Einschränkung nicht gibt für SBV-Wahlen nach § 177 Absatz 2 SGB IX.
Das ist nicht zwingend fürs SBV-Wahlrecht!michael.berkemeyer hat geschrieben:Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts
Gleiches wird nach diesem Wahlrechtsgrundsatz aber regelmäßig auch bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung anzunehmen sein nach dem SGB IV bzw. anderen Sozialgesetzbüchern, weil gleichfalls nicht darauf verwiesen wird. Aus den gleichen Gründen kommts auch nicht auf einen Arbeitsvertrag*) mit Betriebsinhaber an. Das Gesetz stellt in § 177 Absatz 2 SGB IX ausdrücklich auf das Beschäftigungs- und nicht etwa auf das Arbeirsverhältnis ab; ebenso Dr. Pahlen in NPM-SGB IX, Rn. 23/24 zu § 94 a.F. wie folgt: "Die SBV soll alle sbM betreuen, ohne Rücksicht auf Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder auf andere Weise, auch ohne Rücksicht darauf, ob die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S. des § 73 erfolgt."; ferner unter anderem auch BIH-Wahlbroschüre 2018, Kapitel 1.2.3, Seite 14, wie folgt:
"Die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist unerheblich. Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nur tatsächliche Beschäftigung." Vergleiche auch Verdi Nr. 8 zu der Eingliederung von Ein-Euro-Jobbern in die Betriebsorganisation mit Aufnahme der ihnen zugewiesenen "Arbeiten", die im Vordergrund stehen.
Zusammengefasst
Es darf also nicht einfach eine dieser Definitionen der Beschäftigung aus einem der anderen Bücher des SGB oder etwa aus dem BDSG auf diesen § 177 SGB IX übertragen werden: Das führt sonst vielfach in die Irre. Zu eng selbstverständlich auch § 611a Abs.1 BGB 2017 n.F. Vgl. dazu ausführlich auch Diskussion von vorletzter Woche.
Viele Grüße
Albin Göbel
*) so zuletzt BAG, 25.10.2017, 7 ABR 2/16
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Ein-Euro-Jobber wahlberechtigt?
Das ist 3x daneben - muß geprüft werden.BIH (Seite 36/44) hat geschrieben:die Ein-Euro-Jobber werden nicht mitgezählt, dürfen nicht mitwählen und dürfen auch nicht gewählt werden.
Das halte ich für viel zu eng, viel zu pauschal, und für
unvereinbar mit der h.M. (vgl. nur Ernst/Adlhoch/Seel,
§ 94 SGB IX Rn. 37). Die BIH-Ansicht ist abzulehnen,
weil diese Jobber „beschäftigt“ i.S. des § 177 SGB IX.
Arbeit steht im Vordergrund – herrschende Meinung!
Davon ist mir nichts bekannt, eher im Gegenteil: Denn in neuerer Literatur wird vielmehr (zu Recht) die Wahlberechtigung, soweit ersichtlich, klar bejaht – etwa Prof. Düwell, Wahl der SBV, 2. Auflage 2018, Abschnitt 4.14, Fußnote 105 m.w.N. - wonach die aktive "Wahlberechtigung nur eine Arbeit aufgrund einer Rechtspflicht voraussetzt", es sich bei Ein-Euro-Jobs um eine "mitbestimmungspflichtige ➠Beschäftigung" handelt im Sinne des Personalvertretungsrechts bzw. i.S.d. Betriebsverfassungsrechts, und eben nicht "maßgebend auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses abgestellt" werden dürfe laut § 611a BGB. Ein-Euro-Jobber werden in den Betrieb eingegliedert durch die Aufnahme der zugewiesenen Arbeiten, und verrichten (zusammen) mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten laut BAG bzw. BVerwG aus 2007. Dieses Weisungsrecht besteht ggü. Ein-Euro-Jobbern "kraft Gesetzes" laut BVerwG, 21.03.2007, 6 P 4.06, II.2.d, Rn. 29 – demnach folglich Arbeitgeberfunktion und damit Beschäftigung!magdalena.mayer hat geschrieben:Gibts denn neuere Kommentare mit Meinungsumschwung zu früher?
Schrifttum
Ebenso für eine aktive Wahlberechtigung Prof. Dr. Kohte in dem Praxiskommentar SGB IX 2018 zu § 177. Ferner Liebsch - DVfR-Fachforum vom 21.06.2018, wonach entgegen geänderter BIH-Ansicht diese Ein-Euro-Jobber zählen und wählen. Laut der BA für Arbeit von 2017 steht bei dieser sozialversicherungsfreien Beschäftigung mit durchschnittlich um die 30 WoSt die "Verrichtung von Arbeit im Vordergrund". Der § 177 II SGB IX macht das Wahlrecht nicht von einer Sozialversicherungspflicht abhängig nach Dr. Pahlen, NPM-SGB IX 2018, § 177 Rn. 23/24; ebenso zu Recht sowie grundlegend schon Dr. Sachadae, Die Wahl der SBV, Diss. 2013, Seite 125-129 m.w.N. zum nicht deckungsgleichen "Beschäftigungsbegriff des Sozialversicherungsrechts" im SGB IV bzw SGB VI einerseits - sowie § 177 II SGB IX andererseits; und in § 177 Absatz 2 SGB IX steht nichts vom Vierten Buch zur Sozialversicherung; dafür bedürfte es nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eines Ausschlusses in § 177 Abs. 2 SGB IX, an welchem es hier fehlt;
a.A. wohl aber die BIH-Broschüre auf Seite 17, die auf Beschäftigung i.S.d. "SGB VI" zur Rentenversicherung (gemeint hier wohl SGB IV) abstellt – abweichend zum Abschnitt 1.2.3 auf der Seite 14, wonach gemäß "dem Wortlaut des § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX nur tatsächliche Beschäftigung" rechtl. entscheidend sei; nicht zwingend, widersprüchlich zur Seite 14 bzw nicht nachvollziehbar laut dem Fachschrifttum daher BIH-Ansicht auf der Seite 36, dass diese Ein-Euro-Jobber "ebenfalls nicht in einem Beschäftigungsverhältnis" stünden. Halte es für fraglich, ob diese Auslegung einer arbeitsgerichtl. Überprüfung wird standhalten können, zumal diese laut der Definition der Beschäftigung nach Dr. Sachadae, Seite 170 / 171, "persönlich abhängige, fremdbestimmte Dienste zu erbringen" haben - zentrales Merkmal und Abgrenzungskriterien des wahlrechtlichen Beschäftigungsbegriffs:
Viele GrüßeDr. Sachadae hat geschrieben:Im Sinne des § 94 SGB IX beschäftigt ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags, auf Grund eines freiwillig eingegangenen Sonderstatusverhältnisses oder auf Grund eines diesen beiden Formen gleichgestellten Rechtsverhältnisses verpflichtet ist, persönlich abhängige, fremdbestimmte Dienste zu erbringen. (Dissertation 2013, Seite 171) rehadat-forschung.de
Albin Göbel