Beteiligung der SBV an der Bewerberauswahl

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Clara

Beteiligung der SBV an der Bewerberauswahl

Beitrag von Clara »

Mein Arbeitgeber hat Bewerbergespräche ohne Beteiligung der SBV durchgeführt. Es handelt sich um die Besetzung einer Führungsposition. Der schwerbehinderte Bewerber hat mich angerufen, weil er verwundert war, dass die SBV bei dem Bewerbergespräch nicht anwesend war. Er sieht seine Rechte verletzt.
1. Meines Wissens muss der Arbeitgeber bei jeder Stellenbesetzung, auf die sich ein Schwerbehinderter beworben hat die SBV beteiligen, egal ob es sich um eine Führungsposition handelt oder nicht, oder?
2. Was kann ich als SBV nun tun? Aussetzung der Entscheidung bis zur Nachholung der Beteiligung ? Aber wie soll das gehen? Die Gespräche sind geführt.
3. Welche Möglichkeiten hat der schwerbehinderte Bewerber, sein Recht einzufordern?
michael.rentsch

Beteiligung der SBV an der Bewerberauswahl

Beitrag von michael.rentsch »

Hallo Herr Rohe

Grundsätzlich ist nach § 95(2) SGB IX in Verbindung mit § 81(1) SGB IX die SBV zu beteiligen.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss die SBV bei der Besetzung von Führungspositionen allerdings nur beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenrechtliche Führungsanforderungen stellt. Hat die zu besetzende Führungsposition in gleicher Weise Auswirkungen auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer, hat die SBV kein Unterrichtungs- bzw. Anhörungsrecht.
Clara

Beteiligung der SBV an der Bewerberauswahl

Beitrag von Clara »

Hallo Herr Rohe

Grundsätzlich ist nach § 95(2) SGB IX in Verbindung mit § 81(1) SGB IX die SBV zu beteiligen.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss die SBV bei der Besetzung von Führungspositionen allerdings nur beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenrechtliche Führungsanforderungen stellt. Hat die zu besetzende Führungsposition in gleicher Weise Auswirkungen auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer, hat die SBV kein Unterrichtungs- bzw. Anhörungsrecht.
Was soll denn der Begriff "besondere schwerbehindertenrechtliche Führungsanforderung" genau bedeuten und wann kann man von einer Führungsposition sprechen? Das ist mir alles zu "schwammig". Der schwerbehinderte Bewerber jedenfalls fühlt sich benachteiligt beim Auswahlverfahren, da keine Kontrollmöglichkeit besteht, ob der sbM bei der Auswahl benachteiligt wird oder nicht. Wo kann man die Rechtsprechung des BAG nachlesen?
Clara

Beteiligung der SBV an der Bewerberauswahl

Beitrag von Clara »

Hallo Herr Rohe

Grundsätzlich ist nach § 95(2) SGB IX in Verbindung mit § 81(1) SGB IX die SBV zu beteiligen.
Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss die SBV bei der Besetzung von Führungspositionen allerdings nur beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenrechtliche Führungsanforderungen stellt. Hat die zu besetzende Führungsposition in gleicher Weise Auswirkungen auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer, hat die SBV kein Unterrichtungs- bzw. Anhörungsrecht.
Google sei Dank hab ich da noch etwas gefunden. In der Rechtssprechung des BAG ging es nicht um die Besetzung der Stelle mit einem schwerbehinderten Bewerber. In diesem Fall gab es keinen schwerbehinderten Bewerber und da die Führungsposition Auswirkungen sowohl auf sbM als auch nbM hatte, musste die SBV nicht beteiligt werden. Wenn ein schwerbehinderter Bewerber da gewesen wäre, dann hätte die SBV beteiligt werden müssen.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Beteiligung der SBV an der Bewerberauswahl

Beitrag von albarracin_01 »

Guten Tag,

wenn es einen schwerbehinderten Bewerber gab, ist natürlich die o.a. Antwort des Herrn Rentsch nicht einschlägig.
Die SBV hätte natürlich beteiligt werden müssen.
Da dies nicht geschehen ist, kann jetzt die Aussetzung erklärt werden und die Nachholung der SBV-Beteiligung verlangt werden.
Wie der AG damit umgeht, muß dieser erst mal selbst klären. Darüber muß sich die SBV erst mal nicht den Kopf zerbrechen.
Weiterhin gibt die Nichtbeteiligung der SBV in der Betriebsverfassung einem BR einen zwingenden Ablehnungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, der für sich alleine ausreicht.
Der Bewerber selbst hat bei Ablehnung einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, da die Nichtbeteiligung der SBV den Anschein der rechtswidrigen Diskriminierung iSd § 7 AGG rechtfertigt.

&Tschüß
WH
&Tschüß
Wolfgang
Clara

Beteiligung der SBV an der Bewerberauswahl

Beitrag von Clara »

Guten Tag,

wenn es einen schwerbehinderten Bewerber gab, ist natürlich die o.a. Antwort des Herrn Rentsch nicht einschlägig.
Die SBV hätte natürlich beteiligt werden müssen.
Da dies nicht geschehen ist, kann jetzt die Aussetzung erklärt werden und die Nachholung der SBV-Beteiligung verlangt werden.
Wie der AG damit umgeht, muß dieser erst mal selbst klären. Darüber muß sich die SBV erst mal nicht den Kopf zerbrechen.
Weiterhin gibt die Nichtbeteiligung der SBV in der Betriebsverfassung einem BR einen zwingenden Ablehnungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, der für sich alleine ausreicht.
Der Bewerber selbst hat bei Ablehnung einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, da die Nichtbeteiligung der SBV den Anschein der rechtswidrigen Diskriminierung iSd § 7 AGG rechtfertigt.

&Tschüß
WH
Danke, das seh ich genauso und unser Personalrat nach meiner Intervention ebenfalls.
bernhard.schindele

Grad der Behinderung

Beitrag von bernhard.schindele »

...warum gibt es für chronischen seelischen Behinderungen keinen Buchstaben im Behindertenausweis? Mein GdB ist 50%.
Für Ernsthafte Antworten würde ich mich freuen.
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