Besonderer Kündigungsschutz für Stellvertreter

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Anonymous

Besonderer Kündigungsschutz für Stellvertreter

Beitrag von Anonymous »

Guten Tag,

besteht für ein 2. oder 3. stellvertretendes Mitglied der SBV, welches nicht ständig, sondern bei Abwesenheit oder zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird, der gleiche besondere Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG wie für Ersatzmitglieder des BR?
Wir würden dies bejahen, wären jedoch für eine rechtssichere Antwort sehr dankbar.
Falls der besondere Kündigungsschutz gelten würde, wäre eine krankheitsbedingte / fehlzeitbedingte außerordentliche oder ordentliche Kündigung eines SBV-Stellvertreters zulässig?
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Besonderer Kündigungsschutz für Stellvertreter

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

der Verweis des § 96 Abs. 3 SGB IX gilt selbstverständlich auch für Ersatzmitglieder, die zeitweilig vertretungshalber als SBV amtiert haben. Die nachlaufende Schutzfrist des § 15 KSchG beginnt mit dem Ende der Amtierung zu laufen und wird durch jede neue Heranziehung "aufgefrischt".
Eine ordentliche Kündigung - egal aus welchem Grund - ist daher während der nachlaufenden Schutzfrist rechtswidrig.

&Tschüß
WHoepfner
&Tschüß
Wolfgang
Anonymous

Besonderer Kündigungsschutz für Stellvertreter

Beitrag von Anonymous »

Hallo,

der Verweis des § 96 Abs. 3 SGB IX gilt selbstverständlich auch für Ersatzmitglieder, die zeitweilig vertretungshalber als SBV amtiert haben. Die nachlaufende Schutzfrist des § 15 KSchG beginnt mit dem Ende der Amtierung zu laufen und wird durch jede neue Heranziehung "aufgefrischt".
Eine ordentliche Kündigung - egal aus welchem Grund - ist daher während der nachlaufenden Schutzfrist rechtswidrig.

&Tschüß
WHoepfner
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ist soweit auch verstanden.
Folgende ergänzende Frage hierzu:
Die nachlaufende Schutzfrist ist z. B. abgelaufen am 31.12.2013.
Der Arbeitgeber könnte der Meinung sein, dass eine ordentliche Kündigung, z. B. wegen Fehlzeiten, rechtmäßig gewesen wäre, er diese aber wegen der Tatsache, dass diese Fehlzeiten innerhalb der Schutzfrist waren, nicht ausgesprochen hat.
Nun, nachdem die Schutzfrist am 31.12.2013 beendet wäre, könnte der Arbeitgeber den aus seiner Sicht vorliegenden fehlzeitbedingten Kündigungrund nunmehr wieder aufgreifen?
Könnte er demzufolge dem Arbeitnehmer nunmehr nach der Schutzfrist kündigen und als Kündigungsgrund die Fehlzeiten vortragen, die sich allerdings in der Schutzfrist ergeben haben?
D. h., hat der aus Sicht des Arbeitgebers bestehende Kündigungsgrund "Fehlzeiten innerhalb der Schutzfrist" eine "nachlaufende Wirkung" nach Beendigung der Schutzfrist, so dass der Arbeitgeber diese Gründe aus der Zeit der Schutzfrist als Kündigungsgrund vortragen kann?
Aus welcher Vorschrift oder Rechtsprechung ergibt sich für diesen "Fall" eine Antwort?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße.
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