Folgende Problemstellung - Kurzer Vorlauf!
§ 180 Abs. 7 SGB IX i. V. mit § 22 Abs. 3 SchwbVWO besagt ja, dass die Wahl zu den Stufenvertretungen auch bei räumlich auseinanderliegenden Dienststellen im Vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt werden kann. Dabei wird u. a. in der Wahlbroschüre auf Seite 83/84 hingewiesen, dass die Wahlversammlung im Rahmen einer Versammlung nach § 180 Abs. 8 SGB IX durchzuführen ist. Hier wird wiederum auf § 178 Abs. 6 verwiesen, wonach es bei dieser Art von Versammlung um eine Versammlung der schwerbehinderten Menschen geht und nicht um Wahlberechtigte.
Ich bin jetzt durch den Text in der Wahlbroschüre irritiert:
Habe ich als amtierender Bez.-SBV nur die Wahlberechtigten, also die örtlichen SBV'en einzuladen oder alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten, die in den Dienststellen des Bezirkes beschäftigt sind?
Wenn ich also die sbM einladen müsste, dann wäre ich ja zum Splitten der beiden Versammlungsteile angehalten, denn beim Part "Wahlversammlung" dürften ja vermutlich nur die aktiven und passiven Wahlberechtigten anwesend sein - oder?
Danke für Ihre Hilfe!
Wahl der Bez.-SBV im Vereinfachten Wahlverfahren
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AW: Wahl der Bez.-SBV im Vereinfachten Wahlverfahren
Eindeutig ja, lediglich die wahlberechtigten Schwerbehindertenvertretungen. Der § 180 Abs. 8 SGB IX verweist nur "entsprechend" und nicht direkt. Näheres siehe WahlNAVI mit FAQ zu Wahlen einer Stufenvertretung.Maiko hat geschrieben:Habe ich als amtierender Bez.-SBV nur die Wahlberechtigten, also die örtlichen SBV'en einzuladen?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Wahl der Bez.-SBV im Vereinfachten Wahlverfahren
... aber bitte dabei nicht die zweite Voraussetzung vergessen: Das vereinfachte Verfahren ist auch bei Wahl der Stufenvertretungen nur bei weniger als 50 Wahlberechtigten zulässig.
Re: Wahl der Bez.-SBV im Vereinfachten Wahlverfahren
Dank an Herrn Göbel und Herrn Römer für die Antworten zu meiner Frage.
Weil es wirklich aktuell Relevanz hat und passt; darauf aufbauend die Folgefrage:
Weil es wirklich aktuell Relevanz hat und passt; darauf aufbauend die Folgefrage:
Heißt das im Umkehrschluss, dass die Bezirksschwerbehindertenvertretung zwar das Recht hat, Versammlungen mit den örtlichen SBV'en durchzuführen, aber nicht das Recht hat, zu Versammlungen mit allen im Gechäftsbezirk beschäftigten sbM enzuladen?Zitat: Hr. Göbel: Der § 180 Abs. 8 SGB IX verweist nur "entsprechend" und nicht direkt.
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AW: Wahl der Bez.-SBV im Vereinfachten Wahlverfahren
NEIN Der § 180 Abs. 8 SGB IX ermächtigt die Bezirksschwerbehindertenvertretung, ausschließlich zur Versammlung der Vertrauenspersonen einzuladen, wie oben bereits ausgeführt. Das ermächtigt die Bezirksschwerbehindertenvertretung aber nicht, alle schwerbehinderten Menschen auf Bezirksebene einzuladen; dafür gibts keine Rechtsgrundlage! "Entsprechend" bedeutet, dass u.a. die für Personalversammlungen geltenden Vorschriften des jeweiligen Personalvertretungsrechts entsprechend zu beachten sind.Maiko hat geschrieben:... aber nicht das Recht hat, zu Versammlungen mit allen im Geschäftsbezirk beschäftigten sbM enzuladen
Es ist vielmehr einzig Sache der jeweiligen örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, jeweils eigene Jahresversammlungen der schwerbehinderten Beschäftigten, "in der Dienststelle" – auf örtlicher Ebene – zu organisieren bzw. "durchzuführen" laut § 178 Abs. 6 SGB IX. Soweit diese Bedarf sehen, können diese natürlich die BSBV auch zu ihren Versammlungen einladen.
Viele Grüße
Albin Göbel