Hallo beieinander,
nach Durchsicht der Wahlbroschüre finde ich auf Seite 30 (vorletzter Absatz) und auf Seite 89 (zweiter Absatz) widersprüchliche Aussagen zur Anfechtung (VP bzw. Stellv).
Überlese ich was oder kann mir jemand weiter helfen?
Gruß Hans-Peter Semmler
Anfechtung
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Isolierte Anfechtung VP
Hallo Herr Semmler, gebe Ihnen da völlig Recht - das beißt sich: Nur eine Version kann richtig sein, das ist klar die erste auf Seite 30. Richtig ist also: Nachrücken statt Neuwahl, wenn nur die Wahl der Vertrauensperson isoliert angefochten wurde.
BIH-Version Seite 89 entspricht zwar der Fehleinschätzung einzelner Instanzengerichte aus Mainz und Köln. Diese LAG-Beschlüsse sind aber mE. definitiv hinfällig und unvereinbar mit BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - 7 ABR 91/07. Diese Ansicht wurde im Fachschrifttum aufgegeben und wird schon seit Jahren dort nicht mehr vertreten (Adlhoch in EAS-SGB IX, 2/2010, § 94 Rn. 116 unter Hinweis auf Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 94 Rn. 53). Beide Versionen aus ein und demselben Beschluss des BAG herauszulesen (so aber BIH-Broschüire, Endnoten 78 und 222) ist denklogisch nicht nachvollziehbar.
Siehe hierzu ausführlich die kontroverse Diskussion vom Mai 2018 mit weiteren Nachweisen. Folglich gilt: kein Erlöschen und keine Neuwahl, sondern Nachrücken (sinngemäße statt wörtliche Anwendung der Vorschriften zur Wahlanfechtung).
Viele Grüße
Albin Göbel
BIH-Version Seite 89 entspricht zwar der Fehleinschätzung einzelner Instanzengerichte aus Mainz und Köln. Diese LAG-Beschlüsse sind aber mE. definitiv hinfällig und unvereinbar mit BAG, Beschluss vom 29.07.2009 - 7 ABR 91/07. Diese Ansicht wurde im Fachschrifttum aufgegeben und wird schon seit Jahren dort nicht mehr vertreten (Adlhoch in EAS-SGB IX, 2/2010, § 94 Rn. 116 unter Hinweis auf Prof. Düwell in LPK-SGB IX, § 94 Rn. 53). Beide Versionen aus ein und demselben Beschluss des BAG herauszulesen (so aber BIH-Broschüire, Endnoten 78 und 222) ist denklogisch nicht nachvollziehbar.
Siehe hierzu ausführlich die kontroverse Diskussion vom Mai 2018 mit weiteren Nachweisen. Folglich gilt: kein Erlöschen und keine Neuwahl, sondern Nachrücken (sinngemäße statt wörtliche Anwendung der Vorschriften zur Wahlanfechtung).
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Anfechtung
Hallo Herr Semmler,
auch das in der Broschüre zitierte Urteil lässt meiner Meinung nach eher den Schluss zu, das die Version auf Seite 30 richtig ist.
auch das in der Broschüre zitierte Urteil lässt meiner Meinung nach eher den Schluss zu, das die Version auf Seite 30 richtig ist.