Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

albin.göbel
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Aktualisierte Weisungen der Bundesagentur zum BTHG

Beitrag von albin.göbel »

Aktualisierte Weisungen der BA zum
Schwerbehindertenrecht des SGB IX


Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) wurde das SGB IX reformiert und neu gefasst. Davon betroffene Fachliche Weisungen wurden von der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert und an die ab 2018 geltende Rechtslage angepasst. Zudem wurden Fachliche Weisungen neu erstellt.

Die Weisungen enthalten umfangreiche Informationen zu den Paragrafen, und wie sie aus Sicht der BA anzuwenden sind. Die für die BA relevanten und 2018 in Kraft tre­ten­den Änderungen betreffen Teil 1 (da­run­ter Gleichstellung nach § 2 SGB IX) sowie Teil 3 des SGB IX (richtig Teil 3 statt Teil 2, wie von der BA fälschlich angegeben). Die Weisungen sind sortiert nach der Sys­te­ma­tik des Sozialgesetzbuches IX unter
www.arbeitsagentur.de

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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Urteil zur Unwirksamkeitsklausel bei Kündigung: SBV-Beteiligung

Beitrag von albin.göbel »

Zur (nicht) ordnungsgemäßen Betei­li­gung einer Schwerbe­hin­der­ten­ver­tre­tung vor einer Änderungs-Kündigung
ArbG Hagen, 06.03.2018, 5 Ca 1902/17
anhängig LAG Hamm Az: 15 Sa 426/18

Das ArbG Hagen hat erkannt, dass eine Beteiligung der SBV, die erst nach einer Antragstellung beim InA erfolgt, nicht ord­nungs­ge­mäß ist, sondern verspätet, und folglich zur Unwirksamkeit der Kündigung führe. Siehe dazu auch Diskussion aus 2017 sowie ArbG Darmstadt 14.11.2017, 9 Ca 249/17, zu § 95 Abs. 2 SGB IX a.F.

Viele Grüße
Albin Göbel
magdalena.mayer
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Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo zusammen, der Arbeitgeber meint, dass bei deutlich über hundert sbM kein gesetzlicher Anspruch auf Vollfreistellung der SBV bestehen würde laut dem BTHG. Das liege in seinem freien Ermessen. Als "Beleg" zitierte er einen über 40-jährigen Leitsatz des LAG Düsseldorf zum Urteil vom 11.07.1977, 19 Sa 39/77. Ist dieses Urteil zum SchwbG denn noch anwendbar oder längst überholt? Kennt jemand hierzu aktuellere Rechtsprechung zum SGB IX? Besten Dank! Gruß Magdalena
SchmeixFliege

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von SchmeixFliege »

Hallo magdalena.mayer,

ich kenne das Urteil des LAG vom 11.7.1977 nicht, aber das SGB IX stammt vom 19. Juni 2001 und trat erst nach diesem Urteil, nämlich am 1. Juli 2001 in Kraft.

In § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist glasklar geregelt, dass ab 100 schwerbehinderten Beschäftigten die SBV auf ihren Wunsch frei zu stellen ist.
Außerdem kann im Hunderterschritt, d.h. bei 100, 200, 300, etc. schwerbehinderten Beschäftigten jeweils ein (weiterer) Stellvertreter herangezogen werden. Der Stellvertreter wird nicht frei gestellt, sondern kann zur Entlastung der SBV zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden, d.h. nicht nur bei einer Verhinderung der SBV.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (kurz BTHG) vom 23. Dezember 2016 wurde durch den Artikel 2 der ursprünglich geltende Schwellenwert für eine Freistellung von 200 schwerbehinderten Beschäftigten auf 100 schwerbehinderte Beschäftigte gesenkt.
Diese Absenkung des Schwellenwertes trat am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, d.h. am 30.12.2016 in Kraft.

Infos über die wichtigsten Änderungen des BTHG enthält die von der BIH herausgegebene ZB Info - Das neue SGB IX

Bestellen Sie Ihrem Arbeitgeber schöne Grüße und er soll sich seinen längst überholten Leitsatz übers Bett nageln.
:-)

Viele Grüße
Zuletzt geändert von SchmeixFliege am Montag 25. Juni 2018, 08:02, insgesamt 5-mal geändert.
Michael Karpf
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Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von Michael Karpf »

Hallo SchmeixFliege,

ich kenne die zitierte LAG-Entscheidung aus dem Jahr 1977 auch nicht. Was ich aber definitiv kenne, ist der Wortlaut von § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX.

Dort steht, dass stellvertretende Mitglieder zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden können in Betrieben und Dienststellen mit mehreren hundert beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Von einer Freistellung ist aber nicht die Rede.

Viele Grüße
Michael Karpf
SchmeixFliege

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von SchmeixFliege »

Hallo Herr Karpf,

Sie haben natürlich recht.

Vielen Dank für die Richtigstellung
(meinen Beitrag habe ich korrigiert)
Zuletzt geändert von SchmeixFliege am Montag 11. März 2019, 07:46, insgesamt 2-mal geändert.
magdalena.mayer
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Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von magdalena.mayer »

"Heranziehung des Stellvertreters ab 200"

Hallo, steht so nicht in dieser ZB "ab 200", sondern Heranziehung bei "mehr als 100".

Gruß Magdalena
SchmeixFliege

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von SchmeixFliege »

Die ZB stimmt. Bei mir war der Fehlerteufel am Werk. :twisted:
Heidi Stuffer
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Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo zusammen,

hier gibt es eine komplette Synopse zum SGB IX (alt - neu) jeweils mit Gesetzeslinks bzw. Fachbeiträgen.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
Heidi Stuffer
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Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26

Re: Welche Änderungen bringt das BTHG für die SBV?

Beitrag von Heidi Stuffer »

Hallo zusammen,

die 9. Ausgabe: Leitsatzsammlung zum Schwerbehindertenrecht, Stand: 12/2018 mit fast 50 Gerichtsentscheidungen ist kürzlich erschienen.

Beste Grüße
Heidi Stuffer
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