-Bei uns, Betrieb mit über 1000 Beschäftigten gibt es keinen Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers. Zumindest kennen die Schwerbeschätigten im Unternehmen niemanden, der den oder die Namen kennt.
Inwieweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den oder die Namen, zumindest bei den Schwerbehinderten und Gleichgestellten, bekannt zu geben.
-wie ich verstanden habe, müssen alle Betriebe eines Unternehmens, wenn sie weiter auseinanderliegen einen Schwerbehindertenbeauftragten bestellen. Ist das richtig so?
-da der Inlusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein soll, darf er sich dann auch für die Wahl zum Schwerbehindertenvertreter aufstellen lassen?
-was passiert wenn der AG keinen Beauftragten benennt?
Bin gespannt auf Eure Antworten.
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Unter Spiegelstrich 2 meint ich natürlich Inklusionsbeauftrage/n
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Hallo Arcus,
Zum Inklusionsbeauftragten:
Der Arbeitgeber MUSS einen Inklusionsbeauftragten bestellen (§181 SGB IX) und der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt melden (§163 SGB IX). Eine Pflicht zur Bekanntmachung im Betrieb existiert mWn nicht.
Denn der Inklusionsbeauftragte vertritt die Arbeitgeberseite und ist somit nicht der Ansprechpartner für Arbeitnehmer - das wäre die SBV (und die kennt dann wieder den Inklusionsbeauftragten).
Zur WAHL (nicht Bestellung!) der SBV:
In Betrieben mit min. 5 schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten ist eine SBV und min. ein Stellvertreter zu wählen. Betriebsteile mit weniger als 5, die in räumlicher Nähe zum Betrieb liegen, werden zusammengelegt. Hier ist der Wahlvorstand zwecks Festlegung des 'Wahlbezirks' gefragt.
Die SBV selbst muss übrigens nicht selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Das PASSIVE Wahlrecht haben alle Mitarbeiter im Betrieb, das AKTIVE nur schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellte
Zu beiden Ämtern:
Eine Kombination von Inklusionsbeauftragter und SBV ist auf Grund von Interessenkonflikt nicht möglich.
Man liest sich,
A. Friend
Zum Inklusionsbeauftragten:
Der Arbeitgeber MUSS einen Inklusionsbeauftragten bestellen (§181 SGB IX) und der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt melden (§163 SGB IX). Eine Pflicht zur Bekanntmachung im Betrieb existiert mWn nicht.
Denn der Inklusionsbeauftragte vertritt die Arbeitgeberseite und ist somit nicht der Ansprechpartner für Arbeitnehmer - das wäre die SBV (und die kennt dann wieder den Inklusionsbeauftragten).
Zur WAHL (nicht Bestellung!) der SBV:
In Betrieben mit min. 5 schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten ist eine SBV und min. ein Stellvertreter zu wählen. Betriebsteile mit weniger als 5, die in räumlicher Nähe zum Betrieb liegen, werden zusammengelegt. Hier ist der Wahlvorstand zwecks Festlegung des 'Wahlbezirks' gefragt.
Die SBV selbst muss übrigens nicht selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Das PASSIVE Wahlrecht haben alle Mitarbeiter im Betrieb, das AKTIVE nur schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellte
Zu beiden Ämtern:
Eine Kombination von Inklusionsbeauftragter und SBV ist auf Grund von Interessenkonflikt nicht möglich.
Man liest sich,
A. Friend
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Inklusionsbeauftragter wählbar?
Hallo, die Frage wurde schon häufiger im Forum diskutiert, etwa hier und hier. Vgl. auch Düwell, "Wahl der Schwerbehindertenvertretung", 2. Auflage 2018, Abschnitt 5.3.3, zur sog. Inkompatibilität – was jedoch nicht mit der Frage der Wählbarkeit verwechselt werden darf – entgegen teilweise verbreiteten irrigen Annahmen in Literatur und Rechtsprechung, die beides teilweise gleichsetzen bzw. von einer Nichtwählbarkeit sprechen.arcus hat geschrieben:Da der Inlusionsbeauftragte selbst schwerbehindert sein soll, darf er sich dann auch für die Wahl zum SBV aufstellen lassen?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Vielen Dank für die Antworten
- habe ich das richtig verstanden, der Arbeitgeber muss den Namen und die Aufgaben nicht dem Kreis der Schwerbehinderten bekanntgeben, sondern nur der Schwerbehindertenvertretung?
- dass der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers nicht gleichzeitig Schwerbehindertenvertreter sein kann ist mir schon klar. Meine Frage war ja, ob sich der Inklusionsbeautragte des Arbeitgebers zur Wahl (zur Schwerbehindertenvertretung) stellen darf. (wann spätestens müsste er sein Amt als Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers aufgeben? Wie ist das arbeitsrechtlich zu sehen, da er vom AG dazu ernannt wurde.
- habe ich das richtig verstanden, der Arbeitgeber muss den Namen und die Aufgaben nicht dem Kreis der Schwerbehinderten bekanntgeben, sondern nur der Schwerbehindertenvertretung?
- dass der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers nicht gleichzeitig Schwerbehindertenvertreter sein kann ist mir schon klar. Meine Frage war ja, ob sich der Inklusionsbeautragte des Arbeitgebers zur Wahl (zur Schwerbehindertenvertretung) stellen darf. (wann spätestens müsste er sein Amt als Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers aufgeben? Wie ist das arbeitsrechtlich zu sehen, da er vom AG dazu ernannt wurde.
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Inklusionsbeauftragter wählbar?
Schon bekannt aus 2015 (?)arcus hat geschrieben:Habe ich das richtig verstanden, der Arbeitgeber muss den Namen und die Aufgaben nicht dem Kreis der Schwerbehinderten bekanntgeben, sondern nur der SBV?
Vergl. dazu z.B. hier entsprechend, wobei nichts dagegen spricht, dass die SBV bzw. der Betrieb die Namen der Beauftragten bekanntgibt etwa im Intranet; aus meiner Sicht wäre das sachdienlich. Vergleiche dazu auch Dr. Pahlen zu § 98 SGB IX a.F.
Ja! Einfach mal zB in BIH-Wahlbroschüre Seite 41 oben, in „Hinweiskasten“ schauen, wonach grds. wählbar, dort aber zu eng dargestellt.arcus hat geschrieben:Meine Frage war, ob sich der Inlusionsbeauftragte zur Wahl stellen darf?
![Idee :idea:](/integrationsaemter/forum/images/smilies/smile_idea.gif)
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Richtig ist: wählbar ja, aber Entscheidung zwischen Amt und Auftrag; beides auszuüben geht nicht zusammen in Personalunion – sonst müsste dieser ja mit sich selbst verhandeln über sbM - einerseits weisungsgebunden und andererseits nicht... (vgl grundlegend Düwell, "Wahl der Schwerbehindertenvertretung", 2. Auflage 2018, Kapitel 5.3.3 – zur sog. "Inkompatibilität"; ferner zu Recht auch Pahlen in Neumann/Pahlen, SGB IX, § 177 Rn. 23, wonach grds. wählbar).
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Jetzt bin ich schlauer. Thx.
Ein schönes Wochenende.
Ein schönes Wochenende.
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Festlegung Wahlbezirk: Kann SBV bei Zusammenfassung Wahlvorstand bestellen oder zu einerr Wahlversammlung einladen?
Nein, das ist so nicht richtig. Denn das gehört eben nicht zu den Aufgaben eines Wahlvorstandes nach der Wahlordnung. Wenn der bestellt oder gewählt wird für einen Wahlbezirk, dann sind die Würfel über diesen Wahlbezirk bereits gefallen. Dies fällt nicht in die Zuständigkeit eines Wahlvorstandes, sich auch um derartige Fragen zu kümmern:a.friend hat geschrieben:Hier ist Wahlvorstand zwecks Festlegung des ''Wahlbezirks' gefragt.
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Würde SBV bestellen und erst danach zusammengefasst, dann wäre Bestellung angreifbar und folglich auch Wahl, weil_unbefugt, da klarer Fall des § 1 Abs. 2 SchwbVWO, jedenfalls bei Vergrößerung des Wahlbezirks.
Viele Grüße
Albin Göbel