Hallo bei uns ist gerade eine Diskussion aufgekommen, zu der Ich keine Informationen gefunden habe. Ich hoffe daß ich hier Hilfe bekomme.
Wahlberechtigte bei denen die Schwerbehinderung oder Gleichstellung beim Arbeitgeber hinterlegt ist sind klar, aber wie ist es mit Mitarbeitern die Ihre Schwerbehinderungen dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenbart haben, können diese den Nachweis auch nur dem Wahlvorstand vorlegen ohne daß der Arbeitgeber etwas davon erfährt, sind diese Mitarbeiter wahlberechtig?
In Ihrer Broschüre schreiben Sie daß "offensichtliche Schwerbehinderungen" wie z.B. Kleinwüchsigkeit auch ohne Nachweis wahlberechtigt sind. Was sind weitere "offensichtliche Schwerbehinderungen" die ich als Wahlvorstand zur Wahl zulassen muss.
Aktives Wahlrecht
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Re: Aktives Wahlrecht
Hallo,
reden wir über förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren ?
reden wir über förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren ?
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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Aktives Wahlrecht ohne Ausweis?
Hallo, das sind solche, welche eine gut sichtbare Behinderung haben, die zwingend zu einem GdB von mindestens 50 führt, also kein Spielraum nach unten unter GdB 50, etwa beidseitige Beinamputation sowie Oberschenkelamputationen. Haufe nennt als weitere offenkundige Beispiele: "Blindheit, Querschnittslähmung, Verlust von Armen oder Beinen, Kleinwüchsigkeit mit eingeschränkter Beweglichkeit."geisterr hat geschrieben:Was sind weitere "offensichtliche Schwerbehinderungen"?
Dürfte aber in der Wahlpraxis so gut wie keine Rolle spielen und eher theoretischer Natur bzw. rein akademische Rechtsfrage sein, also nicht praxisrelevant, da diese in aller Regel einen SB-Ausweis haben. Eine Behinderungsart, bei der es beim GdB zB einen "Spielraum" von 40 - 80 gibt, würde schon nicht darunterfallen laut Rechtsprechung. Beim Kleinwuchs kommt außerdem hinzu, dass bei Frauen sowie Männern die Körpergröße unterschiedlich beurteilt wird.
Beim Fragesteller ist 2x die Rede vom Wahlvorstand ("ich als Wahlvorstand")albarracin hat geschrieben:reden wir über förmliches oder vereinfachtes Wahlverfahren?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Aktives Wahlrecht
Hallo geisterr,
natürlich dürfen auch im förmlichen Verfahren schwerbehinderte Beschäftigte mitwählen ohne Kenntnis des Arbeitgebers über die SB-Eigenschaft. Voraussetzung ist allerdings die Aufnahme in die Liste der Wahlberechtigten. Und genau da liegt das Problem. Durch Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten erfährt der Arbeitgeber von der SB-Eigenschaft.
natürlich dürfen auch im förmlichen Verfahren schwerbehinderte Beschäftigte mitwählen ohne Kenntnis des Arbeitgebers über die SB-Eigenschaft. Voraussetzung ist allerdings die Aufnahme in die Liste der Wahlberechtigten. Und genau da liegt das Problem. Durch Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten erfährt der Arbeitgeber von der SB-Eigenschaft.
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AW: Aktives Wahlrecht
Teile die Ansicht von Ulrich Römer – auch für die vereinfachten WahlversammlungenUlrich Römer hat geschrieben:Durch Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten erfährt der Arbeitgeber von der SB-Eigenschaft.
Wobei das dann wohl nicht unbedingt als ausdrückliche "Geltendmachung" ggü dem Arbeitgeber anzusehen sein wird – sofern er so nebenbei bzw. rein "zufällig" durch Einsicht in die Wahlakte davon erfährt. Das könnte bedeuten, dass der Arbeitgeber die SBV nicht zu beteiligen hätte etwa gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX.
Viele Grüße
Albin Göbel