Probebeschäftigte wahlberechtigt?

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magdalena.mayer
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Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo zusammen,

in der Entscheidungstabelle auf Seite 43 der Wahlbroschüre sind Schwerbehinderte mit einer befristeten Probebeschäftigung nach § 46 SGB III nicht gelistet. Dürfen diese mitwählen, sofern am Wahltag ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht?
www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html

Grüße
Magdalena Mayer
Ulrich.Römer

Re: Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo Frau Mayer,
Arbeitnehmer in befristeter Probebeschäftigung dürfen mitwählen wenn sie am Wahltag beschäftigt sind.
Die Frage der Wählbarkeit wird sich nicht stellen, da die Förderung der Probebeschäftigung nach § 46 SGB III auf drei Monate gedeckelt ist.
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Beitrag von albin.göbel »

magdalena.mayer hat geschrieben:...befristete Probe­beschäftigung nach § 46 SGB III nicht gelistet.
Hallo, ich teile voll die Ansicht von Ulrich Römer, dass aktives Wahlrecht besteht. Das Wahlrecht leider un­ver­ständ­li­cher­wei­se offen ge­las­sen trotz klarer Rechtslage: LAG Hamm, 02.09.2016, 13 TaBV 94/15, B.II.2.d, m.w.N. mit An­m. von Sachadae, in: jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 6. Die vor­mals von dem BAG bis 2013 vertretene sog. Zwei-Komponenten-Lehre hat für den wahl­recht­li­chen Be­schäf­tig­ten­begriff schon deshalb keine Be­deu­tung, weil § 177 Abs. 2 SGB IX kein "Ar­beits­ver­hält­nis" – sondern nur Ar­beits­pflicht aufgrund eines sonstigen Rechts­verhält­nis­ses vo­raus­setzt (Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 14 zu § 94 a.F.)

:idea: Die a.A. in BIH-Wahlbroschüre, Seite 13, wo­nach "nur Rechts­ver­hält­nis­", hingegen "kein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis" be­ste­he, das kann ich - nicht - nachvollziehen:
[1] Rechtsverhältnis mit Arbeitspflicht bei wei­sungs­ge­bun­de­ner betrieblicher Arbeit sowie Eingliederung in den Be­trieb durch tatsächliche Arbeitsaufnahme reicht aus.
[2] Genau diese Begründung, dass kein Be­schäf­ti­gungs­verhältnis bestehe, würde einer Wahlberechtigung ent­ge­gen­ste­hen. Diese unzutreffende Begründung ist ab­zu­leh­nen, wonach (vorgeblich) kein Beschäftigungsverhältnis: Tatsächlich liegt entgegen BIH sogar befr. Arbeitsvertrag vor laut Bundesagentur für Arbeit – also akt. Wahlrecht.
[3] Das in Endnote 22 zit. Urteil des BAG vom 19.03.2008, 5 AZR 435/07, steht je­den­falls einer aktiven Wahl­be­rech­ti­gung schon deswegen nicht entgegen, da es allein auf den eigenständigen Beschäf­tig­tenbegriff­ i.S.d. § 177 Abs. 2 SGB IX an­kommt - und gerade nicht auf vielfach ab­wei­chen­de Definitionen in anderen Ge­set­zen mit einer ganz anderer Zweckbestimmung. (grundlegend Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, in einer 50-seitigen systematisch-wissenschaftlichen Untersuchung, Dissertation 2013, Seite 123 ff.)

Folglich ist bei Pro­be­be­schäf­ti­gung i.S.d. § 46 SGB III stets bzw ausnahmslos ein Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis anzunehmen! So schon Diskussion aus 2014 ent­spre­chend (mit klarer An­sa­ge von Christian Vedder, wo­nach Begriff "weit auszulegen" ist) und Dr. Kühl in: Brand, SGB III, § 46, zum Abschluss von Pro­be­ar­beits­ver­hält­nissen mit "Arbeitgebern" zur Be­schäf­ti­gung auf Arbeitsplätzen.

• Wählbarkeit?
„Eine Pro­be­be­schäftigung ist innerhalb eines befristeten oder un­be­fristeten Arbeitsverhältnisses möglich“, so das BMAS unter der URL www.bitv-lotse.de, demnach wohl auch pas. Wahlrecht bei unbefristetem Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der sonst. Wählbarkeitsvoraussetzungen.

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Probebeschäftigte wahlberechtigt?

Beitrag von albin.göbel »

NACHTRAG
Magdalena hat geschrieben:Dürfen diese mitwählen?
NEU: Zu dem Arbeitnehmerstatus ver­glei­che insbesondere die aktuellen amtlichen Fachlichen Weisungen Reha/SB der BA für 2018 zu § 46 SGB III, Nr. 3 Absatz 2, wonach es sich bei den Betroffenen um »Arbeitnehmer« handelt. Somit ist deren aktive Wahl­berechtigung so oder so als erwiesen anzusehen.

:idea: Das sollten Wahl­lei­tung bzw. Wahl­vor­stand tunlichst be­ach­ten, auch wenn in BIH-­Entscheidungstabelle, Abschnitt 3.3, nicht erfasst: Denn entgegen dem ab­zu­leh­nen­den Fehl­be­schluss­ des LAG Nürnberg kommts bei Wahlanfechtung wg. fal­scher Wählerliste eben nicht auf den vorherigen förmlichen Einspruch an, sagen BVerwG seit 50 Jahren und nun BAG 2017, das die Frage zuvor mehrfach offengelassen hatte. Die beliebte Standard-Einlassung bei An­fech­tung wegen fehlerhafter Wählerliste, dass zuvor kein fristgerechter Einspruch eingelegt wor­den sei, akzeptiert die Ar­beits­ge­richts­bar­keit schon seit 2014 nicht mehr.

:idea: Ebenso: Düwell, "Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung", 2. Auf­lage 2018, Ka­pi­tel 10.3.2, wonach diese zweifelhafte Auffassung des LAG Nürnberg "nicht mit der Rechtsprechungslinie vereinbar" sei, die zu Recht sowohl das BAG als auch ua LAG Hamm vertreten; a.A. wohl je­doch noch BIH-Wahl­bro­schü­re, S. 93 - unter Verweis auf obsoleten Beschluss des LAG Nürnberg vom 31.05.2012 - 5 TaBV 36/11; mehr...

Viele Grüße
Albin Göbel
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