Hallo zusammen,
in der Entscheidungstabelle auf Seite 43 der Wahlbroschüre sind Schwerbehinderte mit einer befristeten Probebeschäftigung nach § 46 SGB III nicht gelistet. Dürfen diese mitwählen, sofern am Wahltag ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht?
www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__46.html
Grüße
Magdalena Mayer
Probebeschäftigte wahlberechtigt?
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Re: Probebeschäftigte wahlberechtigt?
Hallo Frau Mayer,
Arbeitnehmer in befristeter Probebeschäftigung dürfen mitwählen wenn sie am Wahltag beschäftigt sind.
Die Frage der Wählbarkeit wird sich nicht stellen, da die Förderung der Probebeschäftigung nach § 46 SGB III auf drei Monate gedeckelt ist.
Arbeitnehmer in befristeter Probebeschäftigung dürfen mitwählen wenn sie am Wahltag beschäftigt sind.
Die Frage der Wählbarkeit wird sich nicht stellen, da die Förderung der Probebeschäftigung nach § 46 SGB III auf drei Monate gedeckelt ist.
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Probebeschäftigte wahlberechtigt?
Hallo, ich teile voll die Ansicht von Ulrich Römer, dass aktives Wahlrecht besteht. Das Wahlrecht leider unverständlicherweise offen gelassen trotz klarer Rechtslage: LAG Hamm, 02.09.2016, 13 TaBV 94/15, B.II.2.d, m.w.N. mit Anm. von Sachadae, in: jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 6. Die vormals von dem BAG bis 2013 vertretene sog. Zwei-Komponenten-Lehre hat für den wahlrechtlichen Beschäftigtenbegriff schon deshalb keine Bedeutung, weil § 177 Abs. 2 SGB IX kein "Arbeitsverhältnis" – sondern nur Arbeitspflicht aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses voraussetzt (Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 14 zu § 94 a.F.)magdalena.mayer hat geschrieben:...befristete Probebeschäftigung nach § 46 SGB III nicht gelistet.
Die a.A. in BIH-Wahlbroschüre, Seite 13, wonach "nur Rechtsverhältnis", hingegen "kein Beschäftigungsverhältnis" bestehe, das kann ich - nicht - nachvollziehen:
[1] Rechtsverhältnis mit Arbeitspflicht bei weisungsgebundener betrieblicher Arbeit sowie Eingliederung in den Betrieb durch tatsächliche Arbeitsaufnahme reicht aus.
[2] Genau diese Begründung, dass kein Beschäftigungsverhältnis bestehe, würde einer Wahlberechtigung entgegenstehen. Diese unzutreffende Begründung ist abzulehnen, wonach (vorgeblich) kein Beschäftigungsverhältnis: Tatsächlich liegt entgegen BIH sogar befr. Arbeitsvertrag vor laut Bundesagentur für Arbeit – also akt. Wahlrecht.
[3] Das in Endnote 22 zit. Urteil des BAG vom 19.03.2008, 5 AZR 435/07, steht jedenfalls einer aktiven Wahlberechtigung schon deswegen nicht entgegen, da es allein auf den eigenständigen Beschäftigtenbegriff i.S.d. § 177 Abs. 2 SGB IX ankommt - und gerade nicht auf vielfach abweichende Definitionen in anderen Gesetzen mit einer ganz anderer Zweckbestimmung. (grundlegend Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, in einer 50-seitigen systematisch-wissenschaftlichen Untersuchung, Dissertation 2013, Seite 123 ff.)
Folglich ist bei Probebeschäftigung i.S.d. § 46 SGB III stets bzw ausnahmslos ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen! So schon Diskussion aus 2014 entsprechend (mit klarer Ansage von Christian Vedder, wonach Begriff "weit auszulegen" ist) und Dr. Kühl in: Brand, SGB III, § 46, zum Abschluss von Probearbeitsverhältnissen mit "Arbeitgebern" zur Beschäftigung auf Arbeitsplätzen.
• Wählbarkeit?
„Eine Probebeschäftigung ist innerhalb eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses möglich“, so das BMAS unter der URL www.bitv-lotse.de, demnach wohl auch pas. Wahlrecht bei unbefristetem Arbeitsverhältnis bei Vorliegen der sonst. Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Viele Grüße
Albin Göbel
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Probebeschäftigte wahlberechtigt?
NACHTRAG
Das sollten Wahlleitung bzw. Wahlvorstand tunlichst beachten, auch wenn in BIH-Entscheidungstabelle, Abschnitt 3.3, nicht erfasst: Denn entgegen dem abzulehnenden Fehlbeschluss des LAG Nürnberg kommts bei Wahlanfechtung wg. falscher Wählerliste eben nicht auf den vorherigen förmlichen Einspruch an, sagen BVerwG seit 50 Jahren und nun BAG 2017, das die Frage zuvor mehrfach offengelassen hatte. Die beliebte Standard-Einlassung bei Anfechtung wegen fehlerhafter Wählerliste, dass zuvor kein fristgerechter Einspruch eingelegt worden sei, akzeptiert die Arbeitsgerichtsbarkeit schon seit 2014 nicht mehr.
Ebenso: Düwell, "Wahl der Schwerbehindertenvertretung", 2. Auflage 2018, Kapitel 10.3.2, wonach diese zweifelhafte Auffassung des LAG Nürnberg "nicht mit der Rechtsprechungslinie vereinbar" sei, die zu Recht sowohl das BAG als auch ua LAG Hamm vertreten; a.A. wohl jedoch noch BIH-Wahlbroschüre, S. 93 - unter Verweis auf obsoleten Beschluss des LAG Nürnberg vom 31.05.2012 - 5 TaBV 36/11; mehr...
Viele Grüße
Albin Göbel
NEU: Zu dem Arbeitnehmerstatus vergleiche insbesondere die aktuellen amtlichen Fachlichen Weisungen Reha/SB der BA für 2018 zu § 46 SGB III, Nr. 3 Absatz 2, wonach es sich bei den Betroffenen um »Arbeitnehmer« handelt. Somit ist deren aktive Wahlberechtigung so oder so als erwiesen anzusehen.Magdalena hat geschrieben:Dürfen diese mitwählen?
Das sollten Wahlleitung bzw. Wahlvorstand tunlichst beachten, auch wenn in BIH-Entscheidungstabelle, Abschnitt 3.3, nicht erfasst: Denn entgegen dem abzulehnenden Fehlbeschluss des LAG Nürnberg kommts bei Wahlanfechtung wg. falscher Wählerliste eben nicht auf den vorherigen förmlichen Einspruch an, sagen BVerwG seit 50 Jahren und nun BAG 2017, das die Frage zuvor mehrfach offengelassen hatte. Die beliebte Standard-Einlassung bei Anfechtung wegen fehlerhafter Wählerliste, dass zuvor kein fristgerechter Einspruch eingelegt worden sei, akzeptiert die Arbeitsgerichtsbarkeit schon seit 2014 nicht mehr.
Ebenso: Düwell, "Wahl der Schwerbehindertenvertretung", 2. Auflage 2018, Kapitel 10.3.2, wonach diese zweifelhafte Auffassung des LAG Nürnberg "nicht mit der Rechtsprechungslinie vereinbar" sei, die zu Recht sowohl das BAG als auch ua LAG Hamm vertreten; a.A. wohl jedoch noch BIH-Wahlbroschüre, S. 93 - unter Verweis auf obsoleten Beschluss des LAG Nürnberg vom 31.05.2012 - 5 TaBV 36/11; mehr...
Viele Grüße
Albin Göbel