Hallo,
ich habe zwar eine ähnliche Frage gesehen, bei uns verhält es sich aber noch einmal etwas anders und deshalb möchte ich in diesem Rahmen nochmals nachfragen, wie es sich mit unseren Neuwahlen verhält.
Wir sind ein Klinikverbund im öffentlichen Dienst, bestehend aus derzeit 9 Standorten. Meine Klinik hier ist verbunden mit zwei anderen Standorten. Einer dieser Standorte soll nun zum 31.12.2018 geschlossen werden. Dafür wird uns ein anderer Standort zugeordnet. Da wir an meinem aktuellen Standort zusammen mit den angeschlossenen beiden Standorten über 100 sbM haben, müssen wir ein förmliches Wahlverfahren anwenden. In dem neu uns zugeordneten Standort gibt es eine eigene Schwerbehindertenvertretung. Da es dort aber deutlich unter 50 sbM gibt, wird dort im vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
Unsere Amtsperiode endet jeweils am 30.11.2018.
Nun meine Fragen: wenn wir getrennt voneinander im Herbst unsere Wahlen abhalten, was passiert dann am 01.01.2019?
Müssen wir Neuwahlen abhalten, da die sbM in dem "neuen" Haus uns ja nicht gewählt haben oder bleiben die gewählten
Schwerbehindertenvertreter dort einfach im Amt bis zu den nächsten Neuwahlen?
Ich habe bisher nichts gefunden, was uns sagt, wie wir vorgehen müssen. Bitte helft uns weiter.
Ich wünsche ein schönes sonniges Wochenende!
Viele Grüße
HC
Strukturänderung von Kliniken kurz nach der Wahl
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AW: Strukturänderung von Kliniken kurz nach der Wahl
Hallo hc, Sie gebrauchen durchgängig die wahlrechtlich eher nichtssagenden Begriffe "Standort(e)", nicht aber die personalvertretungsrechtlichen Begriffe "Dienststelle" i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 2 SGB IX bzw. "Geschäftsbereich". So ist der Fall aber kaum lösbar. Bedeutsam ist dabei auch, welches Personalvertretungsrecht hier gilt: BPersVG oder Landesrecht und welches?hc hat geschrieben:Standort / Standorte
Gibt es überörtliche Vertretung wie etwa GSBV? Dieser würde dann vorübergehend u.U. Ersatzvertretung automatisch zufallen ab 01.01.2019 bis zur Neuwahl nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX; vgl Fachlexikon zur GSBV am Ende.hc hat geschrieben:Wir sind ein Klinikverbund im öffentlichen Dienst, bestehend aus derzeit 9 Standorten.
Was wollen Sie damit sagen? Ein Personalrat für diese drei Standorte, oder was meinen Sie damit?Meine Klinik hier ist verbunden mit zwei anderen Standorten.
Was ist gemeint? Soll da eine Dienststelle mit örtlichem Personalrat in eine größere Dienststelle mit örtl. PR eingegliedert werden oder Zusammenlegung? Vgl. Wahlbroschüre, Abschnitt 2.2. Was soll dann mit diesen Personalräten genau passieren? Genaue Norm für Übergangsmandat? Der § 177 Abs. 8 SGB IX gilt jedenfalls nicht für Betriebe und Dienststellen des öffentlichen Dienstes (Adlhoch in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rn. 58b/64a zu § 94 a.F. m.w.N. zum evtl. Übergangsmandat ab Jan 2019, sofern keine GSBV bestehen sollte).Dafür wird uns ein anderer Standort zugeordnet.
NEIN Zwei Schwerbehindertenvertretungen in einem Wahlbezirk für 4 Jahre geht nicht. Kenne keine Norm, die das vorsieht.hc hat geschrieben:...oder bleiben gewählte Schwerbehindertenvertreter einfach im Amt bis zu den nächsten Neuwahlen?
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Strukturänderung von Kliniken kurz nach der Wahl
Nachtrag:hc hat geschrieben:Wir sind ein Klinikverbund im öffentlichen Dienst aus 9 Standorten...
Sie schreiben oben vom öffentlichen Dienst und am 25.01.2018 was vom Personalrat, aber tags zuvor was vom Betriebsrat. Das passt nicht zusammen! Was gilt denn nun? Ist sehr widersprüchlich! Personalrat oder Betriebsrat oder was anders? Ist relevant für Rechtsfrage für Übergangsmandat ab Jan - sofern keine GSBV als Ersatzvertretung existieren sollte.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: Strukturänderung von Kliniken kurz nach der Wahl
Lieber Herr Göbel,
ich bin genauso verwirrt, wie Sie! Es geht hier weder um Personal- noch Betriebsrat auch der GPR oder die GSBV ist hier nicht zuständig.
Ich dachte ich hätte unsere Situation relativ genau geschildert?!?
Es geht um den Zeitpunkt 01.01.2019. Zu diesem Zeitpunkt wird es an meinem Standort (der aus 3 Kliniken besteht) eine neu gewählte SBV geben. Ebenso wird es, wenn alles "normal" zugeht, an dem Standort, der ab dem 01.01.2019 seine Selbständigkeit verliert und uns zugeordnet wird, eine neu gewählte SBV geben.
Sie schreiben, dass es zwei SBV an einem Standort nicht geben kann.
Genau das ist ja unser Problem.
Müssen wir am 01.01.2019 nochmals Neuwahlen abhalten, damit alle sbM die Möglichkeit haben "ihre" SBV zu wählen oder lassen wir die Wahlen im Herbst 2018 sein, stehen 4 Wochen ohne gewählte Vertrauensperson da und wählen zusammen im Januar 2019?
Die Situation ist verzwickt, aber vielleicht kann uns ja jemand einen Tipp geben!
Grüße, HC
ich bin genauso verwirrt, wie Sie! Es geht hier weder um Personal- noch Betriebsrat auch der GPR oder die GSBV ist hier nicht zuständig.
Ich dachte ich hätte unsere Situation relativ genau geschildert?!?
Es geht um den Zeitpunkt 01.01.2019. Zu diesem Zeitpunkt wird es an meinem Standort (der aus 3 Kliniken besteht) eine neu gewählte SBV geben. Ebenso wird es, wenn alles "normal" zugeht, an dem Standort, der ab dem 01.01.2019 seine Selbständigkeit verliert und uns zugeordnet wird, eine neu gewählte SBV geben.
Sie schreiben, dass es zwei SBV an einem Standort nicht geben kann.
Genau das ist ja unser Problem.
Müssen wir am 01.01.2019 nochmals Neuwahlen abhalten, damit alle sbM die Möglichkeit haben "ihre" SBV zu wählen oder lassen wir die Wahlen im Herbst 2018 sein, stehen 4 Wochen ohne gewählte Vertrauensperson da und wählen zusammen im Januar 2019?
Die Situation ist verzwickt, aber vielleicht kann uns ja jemand einen Tipp geben!
Grüße, HC