Hallo zusammen,
habe noch eine Nachfrage zur Einleitung der gemeinsamen Wahl. Hab dazu in der Wahlbroschüre nichts gefunden. Wer ist dann eigentlich einladungsberechtigt zur Wahlversammlung, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gibt? Auch der BR/PR?
Gruß,
Jada Wasi
Zusammenfassung für die Wahl
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Zusammenfassung für die Wahl: Wer darf einladen zu einer SBV-Wahlversammlung?
Bei einer "Zusammenfassung" ist nie ein örtlicher BR/PR einladungsberechtigt zur Wahlversammlung: Steht zwar so in § 19 Absatz 2 SchwbVWO. Diese Norm ist aber auf einen Betrieb und nicht auf mehrere zusammengefassten Betriebe zugeschnitten, so dass sich eine rein am Wortlaut haftende Auslegung verbietet. Dieses gilt ebenfalls für § 1 Absatz 2 SchwbVWO, da auch dort vom Betrieb in der Einzahl die Rede ist.jada.wasi hat geschrieben:Wer ist dann einladungsberechtigt zur Wahlversammlung, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gibt? Auch der BR/PR?
Sollte keine überörtliche SBV bestehen und auch kein Fall des § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorliegen, ginge es förmlich mit § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder vereinfacht mit § 19 Abs. 2 SchwbVWO weiter. Dabei muss jedoch m.E. wohl bedacht werden, dass dann (abweichend vom Wortlaut) ggf. anstelle des BR/PR der GBR/KBR oder BPR/HPR tritt, da keiner der örtl. BR/PR jeweils mit Wirkung für alle anderen Betriebe/ Dienststellen die gemeinsame Wahl betriebsübergreifend starten kann.
Das wäre ansonsten (wohl) anfechtungsrelevant bzw. es könnte da schnell zu „Irritationen“ führen, sofern in einem dieser Betriebe ein betriebsfremder örtlicher Personalrat Aushänge zu gemeinsamen SBV-Wahlen anbringen würde.
Da hat der Verordnungsgeber Betriebe und Dienststellen richtig „im Regen stehen“ lassen bei dieser Rechtsfrage. Rechtsgelehrte sind bei der Auslegung uneinig.
Viele Grüße
Albin Göbel