Hallo Zusammen,
meine Frage ist zum Wahlvorstand, kann ich als Vertrauensperson auch Vorsitzenden des Wahlvorstandes machen?
Stützunterschrift Wahlvorschlag
Re: Häufig gestellte Fragen zur SBV
Moin Forum,
wer hindert Dich daran? Du kannst (musst) Dich nur wählen lassen. Aus dem Wahlvorstand heraus wird der Vorsitzende gewählt.
Gruß Fiwe
wer hindert Dich daran? Du kannst (musst) Dich nur wählen lassen. Aus dem Wahlvorstand heraus wird der Vorsitzende gewählt.
Gruß Fiwe
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Wahl des Vorsitzenden eines Wahlvorstands für SBV-Wahl?
Hallo, das ist so nicht ganz richtig: Der/die Vorsitzende des Wahlvorstands wird nicht gewählt, sondern von der Vertrauensperson bestellt laut § 1 Abs. 1 SchwbVWO, solange wie hier eine Vertrauensperson existiert. Die Vertrauensperson kann sich auch selbst zur/zum Vorsitzenden des Vorstands bestellen per Wahlformular. Vergl. dazu auch Diskussion aus 2014 von Ulrich Römer mit Pro & Contra als auch die Diskussion 2018 zur Nachbestellung.fiwe hat geschrieben:Aus dem Wahlvorstand heraus wird der Vorsitzende gewählt.
Wenn die Vertrauensperson es versäumen sollte, den Vorsitz zu bestimmen, dann wäre das keine ordnungsgemäße Initiierung angesichts des klaren Normtextes. Ohne Vorsitz ist Vorstand nicht handlungs- und funktionsfäihig und bedarf der Ergänzung. Nachbestellung wäre also unverzüglich nachzuholen. Das wäre m.E. selbst dann noch erlaubt und geboten, wenn die Acht-Wochen-Frist des § 1 Absatz 1 der SchwbVWO zur Bestimmung des Vorsitzes zwischenzeitlich nicht mehr einhaltbar sein sollte, also zum Beispiel sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit der SBV. Der Wahlvorstand darf hingegen grundsätzlich seinen Vorsitzenden nicht selbst wählen (so zu Recht Wahlbroschüre, Seite 47; a.A. jedoch Pahlen, in: NPM-SGB IX, Rn. 6 zu § 1 SchwbVWO – ohne nähere Begründung).
Solange die SBV noch im Amt ist, bleibts dem Wortlaut nach vorrangig allein ihre Sache, den Wahlvorstand einschließlich Vorsitz einzusetzen. Daran ändert selbst ein evtl. Ablauf der im § 1 Absatz 1 SchwbVWO genannten Acht-Wochen-Frist allein grundsätzlich nichts.
Gibts dazu noch andere Meinungen?
Viele Grüße
Albin Göbel
Häufig gestellte Fragen zur SBV
Hallo, in der Wahlbroschüre steht aber auf dieser Seite 47 auch geschrieben, dass die SBV bei "Bestellung" aus dem Rennen ist, wenn Acht-Wochen-Frist abgelaufen ist:Daran ändert selbst ein evt. Ablauf der in § 1 Absatz 1 SchwbVWO genannten Frist grundsätzlich nichts
"Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstandes, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen. Der Wahlvorstand ist in einer Versammlung der Wahlberechtigten mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen.“
Folgt daraus nicht, dass die SBV auch alle Rechte z.B. zu der Nachbestellung verliert, sobald diese Frist abgelaufen ist? Was gilt hier? Wie ist das gemeint?
Gruß,
Jada Wasi
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Re: Häufig gestellte Fragen zur SBV
"Versäumt die SBV die Acht-Wochen-Frist zur Bestellung eines Wahlvorstandes, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen."
Dieser in der Wahlbroschüre aufgestellten These mag ich nicht folgen. Warum sollte eine SBV, welche die 8-Wochen-Frist zum Beispiel um einen Tag versäumt hat, keinen Wahlvorstand mehr bestellen dürfen? Nach dem SGB IX ist die SBV voll handlungsfähig, solange ihre Amtszeit nicht abgelaufen ist. Dieser Grundsatz muss bei der Auslegung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen berücksichtigt werden. Meines Erachtens kann eine SBV daher bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit den Wahlvorstand oder für ein erkranktes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellen sowie im Falle des vereinfachten Wahlverfahrens zu einer Wahlversammlung einladen.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Dieser in der Wahlbroschüre aufgestellten These mag ich nicht folgen. Warum sollte eine SBV, welche die 8-Wochen-Frist zum Beispiel um einen Tag versäumt hat, keinen Wahlvorstand mehr bestellen dürfen? Nach dem SGB IX ist die SBV voll handlungsfähig, solange ihre Amtszeit nicht abgelaufen ist. Dieser Grundsatz muss bei der Auslegung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen berücksichtigt werden. Meines Erachtens kann eine SBV daher bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit den Wahlvorstand oder für ein erkranktes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellen sowie im Falle des vereinfachten Wahlverfahrens zu einer Wahlversammlung einladen.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
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Die „Acht-Wochen-Frist“ zur Bestellung des Wahlvorstands; Verlust der Bestellbefugnis?
Diese Auslegung in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 47, wird von der h.M. klar abgelehnt: Dr. H. Cramer, MinR a.D. im BMAS, und andere sehen das sehr kritisch und lehnen daher diese Ansicht als viel zu weitgehend ab (Dr. Cramer, SchwbG, 5. Aufl. § 1 SchwbWO Rn. 1; Hohmann, Wiegand/ Hohmann, § 1 Rn. 75 – unter Hinweis auf das BVerwG vom 27.11.1959, VII P 18.58, Rn. 24-26. Teile daher die plausiblen o.g. Bedenken von Dr. Karpf zur Frage des vorzeitigen Verlusts der Bestellbefugnis der SBV, sowie von Dr. Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Diss. 2013, S. 325/327 mwN, wonach eine SBV auch nach dem Ablauf der 8-Wochen-Frist "grundsätzlich noch zur Wahlvorstandsbestellung berechtigt ist" bis zum letzten Tag ihrer Amtszeit. Ebenso auch Prof. Dr. Kohte 2018: „Daher kann die SBV bis zum letzten Tag der Amtszeit einen Wahlvorstand bestellen (so auch Bolwig, Wahl der SBV 2018, S. 46).“ Diese BIH-Ansicht ist folglich laut BVerwG 1959 sowie nach der h.M. klar abzulehnen.BIH hat geschrieben:Versäumt SBV die Acht-Wochen-Frist, darf sie den Wahlvorstand nicht mehr bestellen.
Das gilt gleichermaßen auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für die Ladung zur Wahlversammlung durch eine SBV nach dem § 19 SchwbVWO bis zum letzten Tag der Amtszeit der SBV.
Rechtsvergleich:
Ebenso zu Recht Prof. Dr. Brors in HaKo-BetrVG, 5. Auflage 2018, § 16 Rn. 12 ff. mwN, zur inwoweit im Kern vergleichbaren Rechtsfrage für BR-Wahlen, wo seit jeher vom "PRIMÄREN Bestellrecht" des Betriebsrats "während der Amtszeit des Betriebsrats" die Rede ist, also auch noch NACH Ablauf der dortigen Zehn- bzw. Acht-Wochen-Frist laut § 16 BetrVG. Demnach hier und dort kein Verlust des Bestellrechts durch bloßen Fristablauf. Diese Kommentierung kann m.E. rechtsvergleichend herangezogen werden zu der Rechtsfrage des Endes der Bestellmöglichkeit einer SBV. Siehe dazu auch ausführlich Diskussion zur Nachbestellung und auch hier entgegen BIH-Ansicht.
Wird ein Wahlvorstand bzw. dessen Vorsitzender von dem falschen Organ bestimmt, kann die Wahl zumindest anfechtbar sein.
Viele Grüße
Albin Göbel