Zusammenfassung für die Wahl

jada.wasi
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Registriert: Freitag 30. März 2012, 16:30

Zusammenfassung für die Wahl

Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,

habe noch eine Nachfrage zur Einleitung der gemeinsamen Wahl. Hab dazu in der Wahlbroschüre nichts gefunden. Wer ist dann eigentlich einladungsberechtigt zur Wahlversammlung, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gibt? Auch der BR/PR?

Gruß,
Jada Wasi
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Zusammenfassung für die Wahl: Wer darf einladen zu einer SBV-Wahlversammlung?

Beitrag von albin.göbel »

jada.wasi hat geschrieben:Wer ist dann einladungsberechtigt zur Wahlversammlung, wenn es keine SBV-Stufenvertretung gibt? Auch der BR/PR?
Bei einer "Zusammenfassung" ist nie ein örtlicher BR/PR einladungsberechtigt zur Wahlversammlung: Steht zwar so in § 19 Absatz 2 SchwbVWO. Diese Norm ist aber auf einen Betrieb und nicht auf mehrere zusammengefassten Betriebe zu­ge­schnit­ten, so dass sich eine rein am Wortlaut haftende Auslegung verbietet. Dieses gilt ebenfalls für § 1 Absatz 2 SchwbVWO, da auch dort vom Betrieb in der Einzahl die Rede ist.

Sollte keine überörtliche SBV bestehen und auch kein Fall des § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorliegen, ginge es förmlich mit § 1 Abs. 2 SchwbVWO oder vereinfacht mit § 19 Abs. 2 SchwbVWO weiter. Dabei muss jedoch m.E. wohl bedacht werden, dass dann (abweichend vom Wortlaut) ggf. anstelle des BR/PR der GBR/KBR oder BPR/HPR tritt, da kei­ner der örtl. BR/PR jeweils mit Wir­kung für alle anderen Betriebe/ Dienst­stel­len die gemeinsame Wahl be­triebs­über­grei­fend star­ten kann.

Das wäre ansonsten (wohl) an­fech­tungs­re­le­vant bzw. es könnte da schnell zu „Irritationen“ füh­ren, sofern in einem dieser Betriebe ein be­triebs­frem­der örtlicher Personalrat Aushänge zu gemeinsamen SBV-Wahlen an­brin­gen würde.

Da hat der Verordnungsgeber Betriebe und Dienststellen richtig „im Regen stehen“ lassen bei dieser Rechtsfrage. Rechtsgelehrte sind bei der Auslegung uneinig.

Viele Grüße
Albin Göbel
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