Hallo zusammen,
Dr. Ronald Pahlen Vorsitzender Richter am LAG Berlin aD, schreibt im Kommentar zum alten § 94 SGB IX in Rn. 12, dass "ohne Rücksicht auf die Größe der einzelnen Betriebe und Dienststellen" zusammengefasst werden könne. Maßgeblich sei "nur, dass einer der zusammenzufassenden Betriebe, eine der Dienststellen oder eines der Gerichte" die Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfülle.
Das erscheint mir ziemlich weitgehend, wenn z.B. von drei Betrieben nur einer unter 5 sbM hat, die anderen Betriebe aber alle fünf oder viel mehr. Wie ist das zu verstehen? Ich halte diese Auslegung für äußerst fragwürdig, für komplett sinnfrei, für falsch und generell anfechtbar!
Gruß
Jada Wasi
Zusammenfassung für die Wahl
Re: Zusammenfassung für die Wahl
Hallo jada.wasi,
eine Zusammenfassung von mehreren Betrieben zur SBV-Wahl von denen nur einer weniger als 5 sbM hat ist nicht zulässig. Die Formulierung "nur einer" ist insoweit missverständlich. Gemeint ist damit, dass bei der Zusammenfassung von zwei Betrieben nicht beide weniger als 5 sbM haben müssen sondern nur einer dieser zwei Betriebe. Beispiele dafür sind in der Wahlbroschüre auf Seite 24.
3+1+2 = Zusammenfassung möglich
7+2 = Zusammenfassung möglich
8+3+1+2 = Zusammenfassung möglich
8+5+1 = Zusammenfassung nicht möglich! Möglich wäre hier 8+1 oder 5+1
Unabhängig davon ist in allen Fällen die räumliche Nähe zu berücksichtigen.
eine Zusammenfassung von mehreren Betrieben zur SBV-Wahl von denen nur einer weniger als 5 sbM hat ist nicht zulässig. Die Formulierung "nur einer" ist insoweit missverständlich. Gemeint ist damit, dass bei der Zusammenfassung von zwei Betrieben nicht beide weniger als 5 sbM haben müssen sondern nur einer dieser zwei Betriebe. Beispiele dafür sind in der Wahlbroschüre auf Seite 24.
3+1+2 = Zusammenfassung möglich
7+2 = Zusammenfassung möglich
8+3+1+2 = Zusammenfassung möglich
8+5+1 = Zusammenfassung nicht möglich! Möglich wäre hier 8+1 oder 5+1
Unabhängig davon ist in allen Fällen die räumliche Nähe zu berücksichtigen.
Re: Zusammenfassung für die Wahl
Alles klar: pro Wahlbezirk also maximal ein Betrieb mit 5 oder mehr sbM – alle anderen Betriebe aber unter 5 sbM – sowie immer vorausgesetzt, dass räumliche Nähe. Das hilft schon mal weiter. Nochmals besten Dank für die schnelle Antwort. Gruß, Jada Wasi
Re: Zusammenfassung für die Wahl
Hier kann man selbst eigentlich auch keine Fehler machen, denn der Gesetzgeber hat in § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX festgelegt, dass eine Zusammenlegung im Benehmen mit dem Integrationsamt zu erfolgen hat.
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Zusammenfassung von Gerichten: Richter und "übrige Bedienstete"
Stufenübergreifende Zusammenfassung§ 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX:
... soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Stufen zusammengefasst werden
nur – wenn gleichstufige nicht ausreicht
für Richter und/oder übrige Bedienstete.
Hallo jada.wasi, ergänzend hierzu für Gerichte wg Sonderregelung für deren Personal: Sie können u.a. stufenübergreifend zusammengefasst werden, was nicht nur lediglich bei den Richtern, sondern (über BIH-Wahlbroschüre, Abschn. 1.3 hinaus) seit dem Schwerbehindertengesetz 1974 auch bei den übrigen Bediensteten gemäß § 178 Abs. 7 SGB IX) in Frage kommt laut Wortlaut der Ausnahmevorschrift für "Gerichte" in § 177 Abs. 1 Satz 4 HS 2 SGB IX (Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX Rn 15 zu § 94 a.F.**) – "soweit erforderlich". Gerichte sind Dienststellen i.S.d. Personalvertretungsrechts, zB. § 6 Abs 1 NdsPersVG, der die Gerichte zu den Dienststellen zählt fürs nichtrichterliche Personal lt. BVerwG, 08.12.1999, 6 P 11.98, II.2, im Sinne des Wahlrechts.
• Düwell, Wahl der SBV, S. 133:
"Hinweis Bei Zusammenfassung von Gerichten ist die Gleichstufigkeit keine Bedingung, gleich ob Wahl der SBV der Richterschaft oder des nichtrichterlichen Personals eine Zusammenfassung nach § 177 Abs. 1 Satz Satz 4 letzter Halbsatz SGB IX erforderlich macht."
• Cramer ua, § 94 Rn 15:
"Die Dienststellen müssen grundsätzlich derselben Verwaltung und der gleichen Stufe angehören; Gerichte dagegen können verschiedenen Gerichtszweigen und Stufen zuzuordnen sein (Abs. 1 Satz 4, 2. HS). Die stufenübergreifende Zusammenfassung kommt sowohl zwecks Wahl der Schwerbehindertenvertretung der schwb Richter ... als auch derjenigen der sonstigen Bediensteten in Betracht." (Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn 4**)
• Übrige Bedienstete:
Hat also ein Landgericht (LG) zB. 8 sbM, und zwei Amtsgerichte (AG) in der Nähe jeweils 4 sbM, können zwar die zwei Amtsgerichte zusammengefasst werden, diese beiden aber dem Landgericht nicht zugeschlagen werden, da insoweit nicht erforderlich für die Wahl (Bsp 1). Das käme jedoch ausnahmsweise in Frage - bei Erfordernis - sofern auch LG unter 5 sbM hätte (Bsp 2) oder sofern die zwei Amtsgerichte zusammen unter 5 sbM hätten (Bsp 3), da nur so alle drei Gerichte mitwählen können (BVerwG, 8.12.1999, 6 P 11.98, II.2 d) aa) m.w.N. zur "Gruppe der nichtrichterlichen Bediensteten" an einem Finanzgericht). In den Beispielen 2 sowie 3 entspricht folglich stufenübergreifende Zusammenfassung regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, während im Beispiel 1 nur die gleichstufige Zusammenfassung der beiden Amtsgerichte in Betracht kommt kraft Gesetzes:
LG| AG| AG
||8 + 4 + 4 ≠ erforderlich *)
||4 + 4 + 4 = erforderlich**)
||8 + 2 + 2 = erforderlich**)
• Richter:
Entgegen Pahlen in NPM-SGB IX § 94 Rn 11, ist Zusammenfassung von unter fünf Richtern eines Gerichts mit der Gruppe der Richter eines anderen Gerichts auch dann zulässig, wenn es fünf oder mehr sonstige Bedienstete an dem einen Gericht geben sollte und umgekehrt. Denn es handelt sich beim richterlichen Personal einerseits und beim nichtrichterlichen Personal andererseits wahlrechtlich ja um jeweils eigenständige Gruppen mit jeweils eigener SBV (vgl. § 178 Abs 7 SGB IX). Ebenso Hohmann in Wiegand, SGB IX, § 94 Rn. 101. Daher ist es auch zulässig, dass z.B. die Richter des Gerichts A mit Gericht B, und die "übrigen Bediensteten" des Gerichts A mit Gericht C zu Wahleinheiten zusammengefasst werden – je nach Erfordernissen. Die Gruppe der Richter sind keine Beschäftigten i.S.d. Personalvertretungsrechts (vergl. BT-Drs. 7/656, S. 31). Warum sollte eine Gruppe eines Gerichts (Richter) nicht zusammengefasst werden können mit einem anderen Gericht, wenn bei der anderen Gruppe (übrigen Bediensteten) dieses Gerichts keine Zusammenfassung in Betracht kommt mit anderem Gericht oder Dienststelle?
Ulrich Römer ist da voll und klar zuzustimmen. Vgl. auch Grundsatzbeschluss des BVerwG, 08.12.1999, 6 P 11.98, und dazu die höchst konträre Diskussion zum Gebot der räumlichen Nähe auch von Dienststellen sowie Gerichten bei_Zusammenfassung für die Wahl.Ulrich.Römer hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. April 2018, 18:02 Unabhängig davon ist in allen Fällen die räumliche Nähe zu berücksichtigen.
Viele Grüße
Albin Göbel
---------------
*) Nur gleichstufige Zusammenfassungen zulässig, weil stufenübergreifende Zusammenfassung mit dem LG nicht erforderlich i.S.d. § 177 Absatz 1 Satz 4 HS 2 SGB IX
**) a.A. Hohmann in: Wiegand, § 94 SGB IX Rn 99, unter Verweis auf Dusel/Hoff in Bihr u.a, 1. Aufl., § 94 SGB IX Rn. 7, wonach für "nichtrichterliches Personal" der Gerichte Gleichstufigkeit erforderlich sei.
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Zusammenfassung für Wahl
Teile die Ansicht von Ulrich Römer, auch wennPahlen § 94 (Rn 12) hat geschrieben: “Maßgeblich ist also nur, dass einer der Betriebe, eine der Dienststellen oder eines der Gerichte die Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfüllt.“ (Bihr u.a./Hoff, SGB IX, § 94 Rn 6)
das Schrifttum das großteils anders sieht oder
teilweise höchst missverständlich darstellt.
Der Gegenansicht von MinR Kossens und MinR a.D. Hohmann sowie Dr. Isenhardt/Esser ist energisch zu widersprechen, da durch nichts zu rechtfertigen, weil komplett sinnfreie bzw objekt. willkürliche Auslegung sowie klar falsch nach BVerwG: Wird aber dennoch verbreitet unkritisch „nachgeplappert“, wonach auch „mehrere große Betriebe zusammengefasst werden“ könnten, „die jeweils für sich genommen bereits die Voraussetzungen für die Wahl einer SBV nach § 177 Abs 1 Satz 1 SGB IX erfüllen“ (so aber z.B. JurisPK-SGB IX, § 177 Rn. 15 u.v.a. – obwohl Ergebnis blanker Unsinn!)
Die Rn. 12 zu § 94 bezieht sich auf zwei Betriebe oder Dienststellen – und genau für diesen und nur für diesen Sonderfall stimmt diese Aussage auch: Wenn es aber um mehr als zwei Betriebe geht wie so oft in der Wahlpraxis, dann ist eben die Rn. 13 einschlägig ("aber auch einem größeren Betrieb zugeschlagen werden"); a.A. Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Auflage 2015, § 94 Rn. 11; Hohmann in Wiegand, SGB IX, § 94 SGB IX Rn. 90; sowie Esser/Isenhardt in Kreitner/Luthe, 3. Aufl., JurisPK-SGB IX, § 177 Rn. 15: "Es kann auch ein kleiner mit einem großen Betrieb oder auch mehrere große Betriebe zusammengefasst werden, die jeweils für sich genommen bereits die Voraussetzungen für die Wahl einer SBV nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfüllen." Einen derart weitreichenden bzw "schrägen" Rechtssatz am Gesetz vorbei hat das Bundesverwaltungsgericht so niemals formuliert. Diese vier Autoren u.a. verkennen offenbar, dass lediglich solche Dienststellen zu einem Wahlbezirk zusammengefasst werden dürfen, von denen maximal eine wahlfähig ist mit ≥ 5 sbM, jedoch niemals mehrere lt. BVerwG, 08.12.1999, 6 P 11.98, Rn. 27, und die die missverständlich formulierte Rn. 12 von Pahlen fehlinterpretierten statt auf die Rn. 13 abzustellen: Danach müssen zwar nicht alle unter fünf sbM haben, aber nur eine der Dienststellen darf im Höchstfall 5 oder mehr sbM haben: Denn das BVerwG hat insoweit formuliert: "die andere Dienststelle" (Singular) und eben nicht "die anderen Dienststellen" (im Plural) – im Unterschied zu weiten Teilen des Schrifttums, das aus unerfindlichen Gründen aus dem Singular einen Plural machte:
• Ebenso Düwell, LPK-SGB IX, Rn 41 zu § 94 SGB IX a.F. – Zusammenfassung auch mit "einem wahlfähigen Betrieb", wonach Zusammenfassung von zwei wahlfähigen Betrieben miteinander ausgeschlossen ist.BVerwG, 08.12.1999, hat geschrieben:Da der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Zusammenfassung erreichen will, dass möglichst weitgehend örtliche Schwerbehindertenvertretungen gebildet werden, ist nicht zu verlangen, dass die andere Dienststelle, mit der die Zusammenfassung erfolgt, ebenfalls die Mindestvoraussetzungen für die Wahl einer SBV nicht erfüllt...
• Ebenso Ritz/Dobatka in Cramer u.a, 6. Auflage 2011, mit zutreffendem Verweis auf Pahlen, NPM-SGB IX, § 94 Rn. 13, in der von einer Zusammenfassung mit genau "einem größeren Betrieb" und nicht mit mehreren größeren Betrieben die Rede ist.
• So schon Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 24 Rn. 4: „wenn auf diese Weise die Mindestzahl erreicht werden kann“ durch die Zusammenfassung. Denn durch eine solche Zusammenfassung von zwei schon wahlfähigen Betrieben würde gerade nicht die Mindestzahl erreicht (weil ja schon jeweils vorhanden), sondern einzig eine unzulässige Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke.
• Ebenso Kohte im DVfR-Wahlforum auf reha-recht.de
• Ferner BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 1.3, Seite 25, wonach eine Zusammenfassung von zwei wahlfähigen Betrieben wahlrechtlich unzulässig ist, wie folgt: "Eine erneute Zusammenfassung kommt beispielsweise nicht mehr in Betracht, wenn in wenigstens zwei der zusammengefassten Betriebe inzwischen jeweils so viele schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, dass nunmehr mehrere Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden können."
• Ferner WahlNavi, wonach ein wahlfähiger Betrieb nur mit nicht wahlfähigen Betrieben zusammengefasst werden kann. Voraussetzung sei zwar nicht, dass jeweils alle Betriebe die Mindestvoraussetzungen erfüllen. Voraussetzung ist aber, dass (1) nicht mehr als ein Betrieb die Mindestvoraussetzung erfüllt und (2) dessen Einbeziehung wahlrechtlich erforderlich ist.
Die völlig haltlose bzw. durch nichts zu rechtfertigende Ansicht von MinR aD Hohmann, Dr. Isenhardt/Esser, MinR Kossens u.a, die zu abwegigen Ergebnissen führt und Wahlen angreifbar macht, ist abzulehnen laut Cramer, Düwell, Pahlen und BIH. Entgegen Esser/Isenhardt folgt deren Ansicht mitnichten aus BVerwG und Pahlen, sondern das genaue Gegenteil, nämlich dass niemals mehrere wahlfähige Betriebe zusammengefasst werden können zu einem Wahlbezirk, weils im Gesetz nicht vorgesehen und weil das im Übrigen wahlrechtlich völlig sinnfrei bzw. zweckfrei wäre. Das hat entgegen dem Denkfehler von Hohmann mit der "gesetzlichen Intention" nichts zu tun, "die Wahl in allen Betrieben zu ermöglichen", weil das nie die Zusammenfassung mit zwei oder mehr wahlfähigen Betrieben erfordert – sondern denklogisch allenfalls mit einem wahlfähigen Betrieb in der Nähe. Das hat nichts mit dem Regelungszweck zu tun, "die zahlenmäßigen Voraussetzungen für die Wahl einer SBV zu schaffen" laut BVerwG. Die Zusammenfassung muss erforderlich sein, damit in allen betroffenen Organisationseinheiten eine SBV-Wahl durchgeführt werden kann (Sachadae, Die Wahl der SBV, Dissertation 2013, Seite 103), wofür jedoch bei zwei wahlfähigen Betrieben gerade kein Bedarf besteht: Es ist nicht erlaubt, einen nicht wahlfähiger Betrieb mit zwei wahlfähigen oder gar einer Vielzahl von wahlfähigen Betrieben zusammenzufassen! Ebenso zu Recht Dr. Till Sachadae, Seite 104, zur "Mindestzahlerfüllung in maximal einem Betrieb". Eine Zusammenfassung hingegen mit mehreren, die Wahlvoraussetzungen erfüllenden Betrieben, ist demnach nicht möglich! Eine wahlrechtlich stichhaltige Begründung zur Gegenposition der Literatur findet sich nirgends.
MERKSATZ: Eine Zusammenfassung von Betrieben (unter fünf sbM) mit mehreren wahlfähigen Betrieben zu einem Wahlbezirk ist unzulässig und würde solche Wahlen generell angreifbar machen!
Viele Grüße
Albin Göbel
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
Generell zulässige Zusammenfassung mit wahlfähigem Betrieb?
Ja, aber Einbeziehung dieses Betriebs in Zusammenfassung regelmäßig nur dann, wenn ohne dessen Einbeziehung kein wahlfähiger Wahlbezirk zum Beispiel für mehrere naheliegende Filialbetriebe unter fünf sbM gebildet werden könnte, diese also sonst nicht (mit-)wählen könnten, weil einzeln und zusammen unter dem gesetzlichen Mindestquorum von fünf sbM. Eine generell zulässige sachgrundlose Einbeziehung eines wahlfähigen Betriebs in die Zusammenfassung ist mE insb aus BVerwG nicht ableitbar entgegen der derzeit h.M., soweit auch ohne seine Einbeziehung überall in seiner Nähe so oder so gewählt werden kann. Daher ist die Zusammenfassung mit einem wahlfähigen Betrieb in solchen Fällen überflüssig für die Wahl. Dadurch würde nur eine Dezimierung der zu wählenden SBV'en erreicht, was das vom BVerwG herausgearbeitete Gesetzesziel idR geradezu "auf den Kopf stellt" bzw. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umgeht (Dr. Till Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, S. 108/109, zur gesetzlich nicht gewollten "indirekten Dispositivität"). Die Einbeziehung eines Betriebes, der die Wahlvoraussetzungen selbst erfüllt, kann daher "nur insoweit zulässig sein, als dies zur Erreichung einer möglichst umfassenden Verbreitung der Schwerbehindertenvertretung zwingend erforderlich ist."jada.wasi hat geschrieben:pro Wahlbezirk also maximal ein Betrieb mit fünf oder mehr sbM...
Dennoch ist im Schrifttum umstritten, ob nicht wahlfähige Betriebe ab insgesamt fünf sbM einem wahlfähigen Betrieb zugeschlagen werden dürfen (pauschal dafür Pahlen, § 94 Rn. 13, und wohl auch BIH-Wahlbroschüre Seite 23 am Ende; kritisch hingegen Düwell, § 94 Rn. 41, u.a. wegen des Grundsatzes der Erforderlichkeit, da es bei einer solchen Fallkonstellation ja gerade nicht erforderlich ist, nicht wahlfähige Filialbetriebe mit zusammen ≥ 5 sbM dem wahlfähigen Hauptbetrieb zuzuschlagen; denn allein durch die Zusammenfassung dieser nicht wahlfähigen Betriebe wird bereits deren Wahlfähigkeit und damit das gesetzliche Ziel, "dass möglichst weitgehend örtliche Schwerbehindertenvertretungen gebildet werden" und die zahlenmäßigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, schon erreicht, so dass weitergehende Zusammenfassung sachgrundlos bzw "willkürlich" wäre). Vergl. sinngemäß auch Düwell, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 2. Auflage 2018, Seite 40, betreffs "unzulässiger Gestaltung" durch den nicht legitimierten Eingriff des Arbeitgebers in zwingendes Wahlrecht.
Zulässig also nur, wenn "nur auf diese
Weise" die nicht–wahlfähigen Betriebe
mitwählen können - also "erforderlich"
8+2+2 = erforderlich ✓
8+4+4 ≠ erforderlich
Viele Grüße
Albin Göbel
Zusammenfassung für die Wahl
Hallo zusammen,
habe Nachfrage zur Zusammenfassung.
Wer lädt eigentlich zur Wahlversammlung ein nach einer Änderung des Wahlbezirks gegenüber 2014? Eine bisherige örtliche SchwbV für den neu zusammengefassten Wahlbezirk 2018 gibts in solchen Fällen ja eigentlich nicht gemäß dem § 19 Absatz 1 SchwbVWO für diesen ganzen Wahlbezirk, sondern allenfalls für Teile davon, sofern z.B. ein weiterer Betrieb 2018 dazukommt.
Muss jetzt gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO geladen werden, weil für diesen gesamten vergrößerten Wahlbezirk eine örtliche SBV "nicht vorhanden" ist, sondern lediglich für die bisherigen Betriebe?
Gruß,
Jada Wasi
habe Nachfrage zur Zusammenfassung.
Wer lädt eigentlich zur Wahlversammlung ein nach einer Änderung des Wahlbezirks gegenüber 2014? Eine bisherige örtliche SchwbV für den neu zusammengefassten Wahlbezirk 2018 gibts in solchen Fällen ja eigentlich nicht gemäß dem § 19 Absatz 1 SchwbVWO für diesen ganzen Wahlbezirk, sondern allenfalls für Teile davon, sofern z.B. ein weiterer Betrieb 2018 dazukommt.
Muss jetzt gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO geladen werden, weil für diesen gesamten vergrößerten Wahlbezirk eine örtliche SBV "nicht vorhanden" ist, sondern lediglich für die bisherigen Betriebe?
Gruß,
Jada Wasi
-
- Beiträge: 88
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
Re: Zusammenfassung für die Wahl
Hallo Jada Wasi,
sollte Stufenvertretung bestehen, dann dürfte diese hier vorrangig einzuladen haben, analog § 19 Absatz 1 SGB IX.
Die amtierende örtliche SBV kann nicht laden, weil ja nur SBV für die bisherigen Betriebe dieses Wahlbezirks, nicht aber auch SBV für den neu hinzukommenden Betrieb.
Gruß,
Magdalena Mayer
sollte Stufenvertretung bestehen, dann dürfte diese hier vorrangig einzuladen haben, analog § 19 Absatz 1 SGB IX.
Die amtierende örtliche SBV kann nicht laden, weil ja nur SBV für die bisherigen Betriebe dieses Wahlbezirks, nicht aber auch SBV für den neu hinzukommenden Betrieb.
Gruß,
Magdalena Mayer
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Zusammenfassung für Wahl
Hallo Jada Wasi,jada.wasi hat geschrieben:Wer lädt eigentlich zur Wahlversammlung ein nach einer Änderung des Wahlbezirks, sofern z.B. ein weiterer Betrieb 2018 dazukommt?
teile klar die Ansicht von Magdalena: Hier wäre dann ggf. die überörtliche SBV (also GSBV/KSBV oder BSBV/HSBV) für die betroffenen Betriebe oder Dienststellen vorrangig am Zug, zur gemeinsamen Wahlversammlung einzuladen analog § 19 Abs. 1 SchwbVWO, oder bei förmlicher Wahl den gemeinsamen Wahlvorstand einschließlich Vorsitzende(n) einzusetzen. Das ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn ein weiterer Betrieb einem geänderten Wahlbezirk zugeschlagen wird. Die bisherige örtliche SBV darf das in solchen Fällen nicht, weil sie ja nicht diesen gesamten vergrößerten Wahlbezirk repräsentiert. Daher muss der Arbeitgeber demnach obligatorisch auch die SBV- Stufenvertretung von solchen Zusammenfassungen unbedingt und zeitnah unterrichten als die zuständige Vertretung zur Initiierung bzw. Einleitung solcher Wahlen (vgl. Sachadae, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Diss. 2013, zu den "Besonderheiten bei Zusammenfassung", S. 327).
Rechtsprechung dazu kenne ich keine, und Literatur ist da uneinheitlich oder schweigt - und die Wahlordnung lässt sich zu dieser Konstellation leider nicht näher aus. Auch BIH-Wahlbroschüre schweigt. Und wie verhält sich da die Praxis?
Viele Grüße
Albin Göbel