Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

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SBV_AföO

Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

Beitrag von SBV_AföO »

Eine Kollegin benötigt für verschiedene Wege im Amt einen Rollwagen bzw. Rollator. Sie ist schwerst gehbehindert. Sie benötigt einen Gehstock zum laufen. Daher kann Sie alleine weder Akten transportieren noch sich mal einen Kaffee holen geschweige denn alleine in die Kantine, da es nicht möglich ist, mit einer Hand das Tablett zu tragen. Außerdem kommen da dann auch noch Gleichgewichtsprobleme dazu. Nun wurde ihr vom Persoalrat angeraten, sie solle bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen auf so einen Rollwagen bzw. Rollator (Hilfe zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit). Ich konnte auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung so ein Formular leider nicht finden.Sie hat jetzt allerdings Bedenken, dass Sie einen sehr hohen Eigenanteil daran bezahlen muss. Wie kann ich ihr helfen.
albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

hier handelt es sich wahrscheinlich um eine "Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben" gem. §§ 33-38 SGB IX iVm § 16 SGB VI.

Zu diesen Leistungen kann man sich bei der örtlichen Reha-Servicestelle (solange es sie noch gibt)
http://www.reha-servicestellen.de/" onclick="window.open(this.href);return false;
beraten lassen. Sie helfen auch bei der Antragstellung.
&Tschüß
Wolfgang
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

Beitrag von matthias.günther »

Die Schilderung lässt vermuten, dass der Rollator als Hilfsmittel für den Alltag auch über die Arbeit hinaus benötigt wird. Dann wäre die Krankenkasse in der Pflicht. Aufgrund der beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könnte ggf. der behandelnde Arzt eine Verordnung für einen Rollator ausstellen.
SBV_AföO

AW: Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

Beitrag von SBV_AföO »

Der Rollator soll nur für die Arbeitsstätte sein. Privat nimmt Sie ihren Gehstock und hat andere Unterstüzung.
Ulrich.Römer

AW: Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo SBV_AföO,
das Sie von "im Amt" schreiben vermute ich mal, dass es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt. Bei der Beschaffung eines Rollators handelt es sich nicht um für den Dienstherren "unzumutbare oder unverhältnismäßige Aufwendungen". Deshalb steht hier zuerst einmal der Dienstherr nach § 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX in der Pflicht! Öffentliche Arbeitgeber sollten Ihrer Fürsorgepflicht und Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in besonderem Maße nachkommen. Das bedeutet unter Umständen auch finanzielle Mehraufwendungen für den Dienstherren!
Bitte unbedingt berücksichtigen wie hoch die tatsächlichen Kosten für einen Rollator sind. Gibt´s inzwischen übrigens auch beim Discounter für 90 Euro.
matthias.günther
Beiträge: 288
Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41

AW: Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

Beitrag von matthias.günther »

Ich sehe das nach wie vor etwas anders. "Schwerst gehbehindert" beschreibt ja nicht nur die Situation auf Arbeit. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dann der Rollator außerhalb der Arbeitsstätte genutzt wird, liegen bei schwerer Gehbehinderung doch sicher die Voraussetzungen vor, dass der behandelnde Arzt den Rollator als Hilfsmittel verschreiben und die GKV die Kosten übernehmen kann, bei Beamten Beihilfe/PKV antlg.
Wenn also der Sozialversicherungsträger nach den für ihn geltenden Vorschriften den Rollator finanzier könnte, warum sollte der AG dies tun? Diesen Weg könnte man probieren, sollte die GKV die Kostenübernahme verweigern.
klausi73

Re: Hilfsmittel für schwerbehinderte Kollegin aGB

Beitrag von klausi73 »

:D
Ulrich Römer hat geschrieben:Hallo SBV_AföO,
das Sie von "im Amt" schreiben vermute ich mal, dass es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt. Bei der Beschaffung eines Rollators handelt es sich nicht um für den Dienstherren "unzumutbare oder unverhältnismäßige Aufwendungen". Deshalb steht hier zuerst einmal der Dienstherr nach § 81 Absatz 4 Nr. 4 SGB IX in der Pflicht! Öffentliche Arbeitgeber sollten Ihrer Fürsorgepflicht und Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in besonderem Maße nachkommen. Das bedeutet unter Umständen auch finanzielle Mehraufwendungen für den Dienstherren!
Bitte unbedingt berücksichtigen wie hoch die tatsächlichen Kosten für einen Rollator sind. Gibt´s inzwischen übrigens auch beim Discounter für 90 Euro.
Aus eigener Erfahrung: Bei uns hat weder die GKV noch der Arbeitgeber Kosten übernommen. Die GKV wollte einen Teil der Kosten übernehmen. Dann hätten wir aber einen Rollator von der Krankenkasse nehmen müssen. Diese sind aber völlig überteuert, dass es für uns günstiger war, einen Rollator wie oben erwähnt, privat zu kaufen.
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