Ich habe GDB 80 und G und B als merkzeichen.
Bei uns im Büro gibt es nicht ausreichend Parkplätze für alle Mitarbeiter.
So da einige gegenüber auf einem angemieteten Parkplatz parken müssen.
Gibt es für mich als Schwerbehinderte die Möglichkeit einen Parkplatz am Gebäude zu bekommen, evtl auf einem der 3 behinderten Parkplätze?
Parken.Büro
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Re: Parken.Büro
Bezüglich der Schaffung entsprechender Parkplätze wäre auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeit nach § 164 Abs. 4 SGB IX zu verweisen. Es kommt natürlich immer auf die Verhältnisse im Einzelfall an.
Evtl. wäre durch den Arbeitgeber ein externer Parkplatz anzumieten.
Evtl. wäre durch den Arbeitgeber ein externer Parkplatz anzumieten.
Re: Parken.Büro
Hallo und Moin Moin -
Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Bereits vor 54 Jahren hat das BAG – unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht – entschieden, dass der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet sein kann, geeignete Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer bereitzustellen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Februar 1960 – 2 AZR 290/57). Diese Sichtweise wird durch neuere gesetzliche Bestimmungen bestätigt, die schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern sollen:
Nach Paragraf 81 (alt)/164 (neu) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten sowie Gestaltung des Arbeitsumfeldes. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen muss der Arbeitgeber demnach auch beim Einrichten von Parkmöglichkeiten Rechnung zu tragen.
Bei einem GDB von 80 und dem Merkzeichen G + B würde ich den AG aber in die Pflicht nehmen.
Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Bereits vor 54 Jahren hat das BAG – unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht – entschieden, dass der Arbeitgeber unter Umständen verpflichtet sein kann, geeignete Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Arbeitnehmer bereitzustellen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Februar 1960 – 2 AZR 290/57). Diese Sichtweise wird durch neuere gesetzliche Bestimmungen bestätigt, die schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern sollen:
Nach Paragraf 81 (alt)/164 (neu) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten sowie Gestaltung des Arbeitsumfeldes. Den besonderen Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen muss der Arbeitgeber demnach auch beim Einrichten von Parkmöglichkeiten Rechnung zu tragen.
Bei einem GDB von 80 und dem Merkzeichen G + B würde ich den AG aber in die Pflicht nehmen.