In meinem Unternehmen werden die Personaldienststellen (bisher 7) zu einer personalführenden Dienststelle zusammengefasst und das bereits im September. Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahlperiode (noch etwa 2 Jahre) im Amt. Was ist jetzt mit der SBV?
- Bleibt die bestehende SBV bis zum 30.11. im Amt?
- Kann im November eine neue SBV gewählt werden?
- Bleibt es bei den gleichen Rechten und Pflichten der SBV?
- ist der Arbeitgeber also weiterhin verpflichtet, die bisherige SBV bei jeder Angelegenheit, die einen sbM betrifft, vor der Entscheidung anzuhören?
SBV bei Dienststellenzusammenführung
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AW: SBV nach Umstrukturierung, Übergangsmandat "Dienststelle"?
Gegenfrage: Wie gehts denn bei diesen sieben (?) Personalratsgremien bei den Regelwahlen 2020 weiter? Wie viele davon sind künftig personalratsfähig? Und warum "Unternehmen", Betrieb und andererseits "Personalrat"? Wie passt das zusammen? Das bekomme ich begrifflich nicht auf die Reihe. Das verwirrt. Gibt es evtl. Regelungen betr. Übergangsmandate für örtliche Personalräte / GPR bzw. für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen/GSBV? Wie lauten diese ggf?Clara hat geschrieben:Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahlperioide (noch etwa 2 Jahre) im Amt. Was ist jetzt mit der SBV?
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: SBV bei Dienststellenzusammenführung
wir sind öffentlicher Dienst also BPersVG.
es wird dann Verselbsständigungsbeschlüsse geben, und zwar schon im Laufe 2019, aber eben noch nicht zum Wahlzeitraum der SBV.
die örtlichen Personalräte bleiben bis zum Ende der Amtsperiode (2020) bestehen und deswegen gibt es auch weiterhin einen GPR. Die Personalmaßnahmen sollen dann wohl im GPR (Genaues weiss man noch nicht) zwecks Mitbestimmung erörtert werden. Der GPR reicht diese an die örtlichen Personalräte zwecks Stellungnahme (nicht Mitbestimmung) weiter.
Übergangsmandate als solches wird es also wohl nicht geben.
Es wird diskutiert/geprüft, ob die Daseinsberechtigung einer SBV aufgrund der Sollstruktur (keine örtlichen Personalräte) oder Iststruktur (örtliche Personalräte zumindest bis 2020 danach Verselbstständigung) bemessen wird.
Das alles ist sehr kompliziert und ist so anscheinend auch noch nie aufgetreten. Deshalb ist der Beratungsbedarf auch sehr hoch.
es wird dann Verselbsständigungsbeschlüsse geben, und zwar schon im Laufe 2019, aber eben noch nicht zum Wahlzeitraum der SBV.
die örtlichen Personalräte bleiben bis zum Ende der Amtsperiode (2020) bestehen und deswegen gibt es auch weiterhin einen GPR. Die Personalmaßnahmen sollen dann wohl im GPR (Genaues weiss man noch nicht) zwecks Mitbestimmung erörtert werden. Der GPR reicht diese an die örtlichen Personalräte zwecks Stellungnahme (nicht Mitbestimmung) weiter.
Übergangsmandate als solches wird es also wohl nicht geben.
Es wird diskutiert/geprüft, ob die Daseinsberechtigung einer SBV aufgrund der Sollstruktur (keine örtlichen Personalräte) oder Iststruktur (örtliche Personalräte zumindest bis 2020 danach Verselbstständigung) bemessen wird.
Das alles ist sehr kompliziert und ist so anscheinend auch noch nie aufgetreten. Deshalb ist der Beratungsbedarf auch sehr hoch.
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AW: SBV nach Umstrukturierung, BPersVG, Übergangsmandat?
Evtl. gibts ja jemand im Forum, der Ihnen das personalvertretungsrechtlich ab Sept. 2018 im Einzelnen "aufdröselt". Ist eine Vorfrage für Ihre SBV-Folgefragen. Zur Umstrukturierung einer Bundesanstalt lt. BPersVG vergl. auch die (kontroverse) ➔Diskussion vom Febr. 2018 hier im Wahlforum mit Literatur.Clara hat geschrieben:Personaldienststellen (bisher 7) zu einer personalführenden Dienststelle zusammengefasst im September. Was ist jetzt mit der SBV?
Hier könnten ja evtl. auch Gewerkschaften weiterhelfen; dort sollte es auf solche Umorganisationen spezialisiertes bzw versiertes Fachpersonal geben.Das alles ist sehr kompliziert und so anscheinend noch nie aufgetreten.
Worauf beruht denn Ihre Annahme, dass die sieben Gremien ohne weiteres noch circa 1 ½ Jahre im Mandat bleiben trotz Verwaltungsreform sowie trotz fehlender Übergangsregelung?Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahlperiode (noch etwa 2 Jahre) im Amt.
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: SBV nach Umstrukturierung, BPersVG, Übergangsmandat?
Weiter im Mandat über September 2018 hinaus als Personalrat ohne Ü-Mandat?Clara hat geschrieben:Übergangsmandat als solches wird es also wohl nicht geben (örtliche Personalräte zumindest bis 2020, danach Verselbstständigung).
Und nach welcher Norm des BPersVG?
Wie soll das gehen? Im BPersVG gibts zum Übergangsmandat bei Umorganisation jedenfalls keine Norm im Unterschied zu Ländern wie etwa Baden-Württemberg (§ 113 LPVG BW mit Verordnungsermächtigung Ü-Personalrat), Bayern (Art. 27a BayPVG mit VO-Ermächtigung, Aufsatz), Brandenburg (§ 32 PersVG), NRW (§ 44 LPVG), Niedersachsen (§ 117 NPersVG =_Ermächtigungsnorm zur Verordnung), Rheinland-Pfalz (§ 124 LPersVG = Verordnungsermächtigung zum Ü-Mandat), Saarland (§ 116 SPersVG, Ü-Mandate), außerdem Sachsen (§ 32 SächsPersVG), Sachsen-Anhalt (§ 26a PersVG LSA = Ermächtigung zur Verordnung betr Übergangsmandat bei Umbildung von Dienststellen, kommentiert), Schleswig-Holstein (§ 94a MBG Schl.-H.), sowie ferner auch Thüringen (§ 32 ThürPersVG mit Verordnungsermächtigung). Weitere Übergangsregelungen zu Umstrukturierungen haben die Länder Berlin (§ 24 Absatz 2 PersVG), Hamburg (§ 28 Abs 5 und 6 HmbPersVG) und Hessen (§ 24 Abs 3-6 HPVG mit Verordnungsermächtigung) erlassen.
»Kein Übergangsmandat im BPersVG«
"Das BPersVG kennt kein Übergangsmandat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt das Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist "infolge der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers nicht gelöst worden". Die "bestehende gesetzliche Lücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden" (VG Potsdam, 09.10.2012, VG 20 L 633/12.PVB, PersV 2013, 136-137). Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen nach dem Rechtsgedanken des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG. Denn im Koalitionsvertrag 2018 ist geschrieben: "Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."
Gibt es aber ein Übergangsmandat für den örtlichen PR, folgt daraus grundsätzlich auch ein entsprechendes Übergangsmandat für die örtl. SBV (so BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B.1.1 Rn. 17) Etwas anderes würde nur gelten, wenn's z.B. eine GSBV bzw. HSBV geben sollte, soweit deren Existenz nicht von der Reform betroffen sein sollte laut Fachschrifttum wegen gesetzlicher Ersatzvertretung nach § 180 Abs. 6 SGB IX. Vgl. grundlegend Düwell LPK-SGB IX, § 177 Rn 110 mit Beispielen für die GSBV sinngemäß zu häufigen Fehlern im Zusammenhang mit dem sog. erstreckten Mandat, sowie zum Erstreckungskonzept in § 180 Rn. 53 mit weiteren Nachweisen.
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: SBV bei Dienststellenzusammenführung
Im Augenblick hört man nur Gerüchte. Nach Auskunft der Gewerkschaften ist es auch laut BPersVG möglich übergangsweise den alten Personalrat im Amt zu belassen, wenn die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist. Er soll dann aber nicht mehr die selben Kompetenzen (Mitbestimmung) haben, sondern nur noch Stellungnahmen abgeben.
Da die Wahl der SBV aber schon im Okt/Nov 2018 stattfindet stellt sich die Frage, ob dann nicht gleich nur eine SBV für das gesamte Unternehmen gewählt wird und wer hierzu den Wahlvorstand beruft. Bei einer genügenden Anzahl von kompetenten Stellvertretern und einer optimalen Regelung der "Hinzuziehung" dieser Stellvertreter ist das ja durchaus machbar. Die örtlichen SBV sind wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
Da die Wahl der SBV aber schon im Okt/Nov 2018 stattfindet stellt sich die Frage, ob dann nicht gleich nur eine SBV für das gesamte Unternehmen gewählt wird und wer hierzu den Wahlvorstand beruft. Bei einer genügenden Anzahl von kompetenten Stellvertretern und einer optimalen Regelung der "Hinzuziehung" dieser Stellvertreter ist das ja durchaus machbar. Die örtlichen SBV sind wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
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SBV nach Umstrukturierung, BPersVG Übergangsmandat?
Clara hat geschrieben:Nach Auskunft der Gewerkschaften ist es auch laut BPersVG möglich, übergangsweise den alten PR im Amt zu belassen, wenn die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist.
Diese Auskunft ist etwas pauschal bzw. unpräzise. Aus welcher speziellen Norm des BPersVG sollte sich das für örtliche Personalräte ableiten lassen? Quellen?
Diese Ansicht teile ich so nicht, da m.E. schon viel früher ab 1.9.2018 und nicht erst drei Monate später am 1.12.2018.Clara hat geschrieben:Die örtlichen SBV sind, wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
Viele Grüße
Albin Göbel