SBV bei Dienststellenzusammenführung

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Clara

SBV bei Dienststellenzusammenführung

Beitrag von Clara »

In meinem Unternehmen werden die Personaldienststellen (bisher 7) zu einer personalführenden Dienststelle zusammengefasst und das bereits im September. Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahlperiode (noch etwa 2 Jahre) im Amt. Was ist jetzt mit der SBV?
- Bleibt die bestehende SBV bis zum 30.11. im Amt?
- Kann im November eine neue SBV gewählt werden?
- Bleibt es bei den gleichen Rechten und Pflichten der SBV?
- ist der Arbeitgeber also weiterhin verpflichtet, die bisherige SBV bei jeder Angelegenheit, die einen sbM betrifft, vor der Entscheidung anzuhören?
albin.göbel
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AW: SBV nach Umstrukturierung, Übergangsmandat "Dienststelle"?

Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahl­perio­i­de (noch etwa 2 Jahre) im Amt. Was ist jetzt mit der SBV?
Gegenfrage: Wie gehts denn bei diesen sieben (?) Personalratsgremien bei den Regelwahlen 2020 weiter? Wie viele davon sind künftig personalratsfähig? Und warum "Unternehmen", Betrieb und andererseits "Personalrat"? Wie passt das zusammen? Das bekomme ich begrifflich nicht auf die Reihe. Das verwirrt. Gibt es evtl. Re­ge­­lun­gen betr. Übergangsmandate für ört­li­­che­­ Per­so­­nal­rä­te / GPR bzw. für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen/GSBV? Wie lau­ten diese ggf?

Viele Grüße
Albin Göbel
Clara

Re: SBV bei Dienststellenzusammenführung

Beitrag von Clara »

wir sind öffentlicher Dienst also BPersVG.
es wird dann Verselbsständigungsbeschlüsse geben, und zwar schon im Laufe 2019, aber eben noch nicht zum Wahlzeitraum der SBV.
die örtlichen Personalräte bleiben bis zum Ende der Amtsperiode (2020) bestehen und deswegen gibt es auch weiterhin einen GPR. Die Personalmaßnahmen sollen dann wohl im GPR (Genaues weiss man noch nicht) zwecks Mitbestimmung erörtert werden. Der GPR reicht diese an die örtlichen Personalräte zwecks Stellungnahme (nicht Mitbestimmung) weiter.
Übergangsmandate als solches wird es also wohl nicht geben.
Es wird diskutiert/geprüft, ob die Daseinsberechtigung einer SBV aufgrund der Sollstruktur (keine örtlichen Personalräte) oder Iststruktur (örtliche Personalräte zumindest bis 2020 danach Verselbstständigung) bemessen wird.
Das alles ist sehr kompliziert und ist so anscheinend auch noch nie aufgetreten. Deshalb ist der Beratungsbedarf auch sehr hoch.
albin.göbel
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AW: SBV nach Umstrukturierung, BPersVG, Übergangsmandat?

Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Personaldienststellen (bisher 7) zu einer personalführenden Dienst­stel­le zusammengefasst im September. Was ist jetzt mit der SBV?
Evtl. gibts ja jemand im Forum, der Ihnen das per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­lich ab Sep­t. 2018 im Einzelnen "aufdröselt". Ist eine Vorfrage für Ihre SBV-Folgefragen. Zur Um­struk­tu­rie­rung­ einer Bundesanstalt lt. BPersVG vergl. auch die (kontroverse) ➔Diskussion vom Fe­br. 2018 hier im Wahlforum mit Literatur.

Das alles ist sehr kompliziert und so anscheinend noch nie auf­ge­tre­ten.
Hier könnten ja evtl. auch Ge­werk­schaf­ten weiterhelfen; dort sollte es auf solche Um­or­ga­ni­sat­io­nen spezialisiertes bzw ver­sier­tes Fach­per­so­nal geben.

Der bestehende örtliche Personalrat bleibt bis zum Ende der Wahl­per­io­de (noch etwa 2 Jahre) im Amt.
Worauf beruht denn Ihre Annahme, dass die sieben Gremien ohne weiteres noch circa 1 ½ Jahre im Mandat bleiben trotz Verwaltungsreform sowie trotz fehlender Übergangsregelung?

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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AW: SBV nach Umstrukturierung, BPersVG, Übergangsmandat?

Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Übergangsmandat als solches wird es also wohl nicht geben ­ (örtliche Personalräte zumindest bis 2020, danach Verselbstständigung).
Weiter im Mandat über September 2018 hinaus als Personalrat ohne Ü-Mandat?
Und nach welcher Norm des BPersVG?

Wie soll das gehen? Im BPersVG gibts zum Übergangsmandat bei Um­or­ga­ni­sat­ion jedenfalls keine Norm im Unterschied zu Ländern wie etwa Baden-Württemberg (§ 113 LPVG BW mit Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung Ü-Personalrat), Bayern (Art. 27a BayPVG mit VO-Ermächtigung, Aufsatz), Brandenburg (§ 32 PersVG), NRW (§ 44 LPVG), Niedersachsen (§ 117 NPersVG =_Ermächtigungsnorm zur Verordnung), Rheinland-Pfalz (§ 124 LPersVG = Ver­ordnungs­er­mäch­ti­gung zum Ü-Mandat), Saarland (§ 116 SPersVG, Ü-Mandate), außerdem Sachsen (§ 32 SächsPersVG), Sachsen-Anhalt (§ 26a PersVG LSA = Ermächtigung zur Verordnung betr Über­gangs­man­dat bei Um­bil­dung von Dienst­stel­len, kommentiert), Schleswig-Holstein (§ 94a MBG Schl.-H.), sowie ferner auch Thüringen (§ 32 ThürPersVG mit Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung). Weitere Über­gangs­re­ge­lun­gen zu Um­struk­tu­rie­run­gen haben die Länder Berlin (§ 24 Absatz 2 PersVG), Hamburg (§ 28 Abs 5 und 6 HmbPersVG) und Hessen (§ 24 Abs 3-6 HPVG mit Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung) erlassen.

»Kein Übergangsmandat im BPersVG«
"Das BPersVG kennt kein Über­gangs­man­dat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt das Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/Wid­ma­i­er/Som­mer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist "infolge der Untätigkeit des Bun­des­ge­setz­ge­bers nicht gelöst worden". Die "bestehende gesetzliche Lücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen wer­den" (VG Potsdam, 09.10.2012, VG 20 L 633/12.PVB, PersV 2013, 136-137). Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen nach dem Rechtsgedanken des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG. Denn im Koalitionsvertrag 2018 ist geschrieben: "Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."

:idea: Gibt es aber ein Übergangsmandat für den örtlichen PR, ­ folgt daraus grund­sätz­lich ­ auch ein entsprechendes Über­gangs­man­dat für die örtl. SBV ­ (so BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03, B.1.1 Rn. 17) Etwas anderes würde nur gelten, wenn's z.B. eine GSBV bzw. HSBV geben sollte, soweit deren ­ Existenz ­­ nicht von der Re­form betroffen sein sollte laut Fach­schrift­tum wegen gesetzlicher Ersatzvertretung nach § 180 Abs. 6 SGB IX. Vgl. grund­le­gend Düwell LPK-SGB IX, § 177 Rn 110 mit Beispielen für die GSBV sinngemäß zu häufigen Fehlern im Zusammenhang mit dem sog. erstreckten Mandat, sowie zum Erstreckungskonzept in § 180 Rn. 53 mit weiteren Nachweisen.

Viele Grüße
Albin Göbel
Clara

Re: SBV bei Dienststellenzusammenführung

Beitrag von Clara »

Im Augenblick hört man nur Gerüchte. Nach Auskunft der Gewerkschaften ist es auch laut BPersVG möglich übergangsweise den alten Personalrat im Amt zu belassen, wenn die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist. Er soll dann aber nicht mehr die selben Kompetenzen (Mitbestimmung) haben, sondern nur noch Stellungnahmen abgeben.
Da die Wahl der SBV aber schon im Okt/Nov 2018 stattfindet stellt sich die Frage, ob dann nicht gleich nur eine SBV für das gesamte Unternehmen gewählt wird und wer hierzu den Wahlvorstand beruft. Bei einer genügenden Anzahl von kompetenten Stellvertretern und einer optimalen Regelung der "Hinzuziehung" dieser Stellvertreter ist das ja durchaus machbar. Die örtlichen SBV sind wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
albin.göbel
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SBV nach Umstrukturierung, BPersVG Übergangsmandat?

Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Nach Auskunft der Gewerkschaften ist es auch laut BPersVG möglich, übergangsweise den alten PR im Amt zu belassen, wenn die Hälfte der Wahlperiode abgelaufen ist.

Diese Auskunft ist et­was pauschal bzw. unpräzise. Aus welcher speziellen Norm des BPersVG sollte sich das für örtliche Personalräte ableiten lassen? Quellen?

Clara hat geschrieben:Die örtlichen SBV sind, wie es sich im Augenblick darstellt ab 1.12.2018 nur noch Geschichte.
Diese Ansicht teile ich so nicht, da m.E. schon viel früher ab 1.9.2018 und nicht ­ erst drei Monate später am 1.12.2018.

Viele Grüße
Albin Göbel
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