Zusammenfassung für die Wahl

jada.wasi
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Zusammenfassung für die Wahl

Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,

Dr. Ronald Pahlen Vorsitzender Richter am LAG Berlin aD, schreibt im Kommentar zum alten § 94 SGB IX in Rn. 12, dass "ohne Rücksicht auf die Größe der einzelnen Betriebe und Dienststellen" zusammengefasst werden könne. Maßgeblich sei "nur, dass einer der zusammenzufassenden Betriebe, eine der Dienststellen oder eines der Gerichte" die Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfülle.

Das erscheint mir ziemlich weitgehend, wenn z.B. von drei Betrieben nur einer unter 5 sbM hat, die anderen Betriebe aber alle fünf oder viel mehr. Wie ist das zu verstehen? Ich halte diese Auslegung für äußerst fragwürdig, für komplett sinnfrei, für falsch und generell anfechtbar!

Gruß
Jada Wasi
Ulrich.Römer

Re: Zusammenfassung für die Wahl

Beitrag von Ulrich.Römer »

Hallo jada.wasi,
eine Zusammenfassung von mehreren Betrieben zur SBV-Wahl von denen nur einer weniger als 5 sbM hat ist nicht zulässig. Die Formulierung "nur einer" ist insoweit missverständlich. Gemeint ist damit, dass bei der Zusammenfassung von zwei Betrieben nicht beide weniger als 5 sbM haben müssen sondern nur einer dieser zwei Betriebe. Beispiele dafür sind in der Wahlbroschüre auf Seite 24.

3+1+2 = Zusammenfassung möglich
7+2 = Zusammenfassung möglich
8+3+1+2 = Zusammenfassung möglich
8+5+1 = Zusammenfassung nicht möglich! Möglich wäre hier 8+1 oder 5+1
Unabhängig davon ist in allen Fällen die räumliche Nähe zu berücksichtigen.
jada.wasi
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Re: Zusammenfassung für die Wahl

Beitrag von jada.wasi »

Alles klar: pro Wahlbezirk also maximal ein Betrieb mit 5 oder mehr sbM – alle anderen Betriebe aber unter 5 sbM – sowie immer vorausgesetzt, dass räumliche Nähe. Das hilft schon mal weiter. Nochmals besten Dank für die schnelle Antwort. Gruß, Jada Wasi
SchmeixFliege

Re: Zusammenfassung für die Wahl

Beitrag von SchmeixFliege »

Hier kann man selbst eigentlich auch keine Fehler machen, denn der Gesetzgeber hat in § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX festgelegt, dass eine Zusammenlegung im Benehmen mit dem Integrationsamt zu erfolgen hat.
albin.göbel
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Zusammenfassung von Gerichten: Richter und "übrige Bedienstete"

Beitrag von albin.göbel »

§ 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX:
... soweit erforderlich, können Ge­rich­te unterschiedlicher Stufen zu­sam­men­ge­fasst werden
Stufenübergreifende Zusammenfassung
nur – wenn gleichstufige nicht ausreicht
für Richter und/oder übrige Bedienstete.


:idea: Hallo jada.wasi, ergänzend hierzu für Ge­rich­te wg Son­der­re­ge­lung für deren Per­so­nal: Sie können u.a. stufenübergreifend zusammengefasst werden, was nicht nur lediglich bei den Richtern, sondern (über BIH-Wahlbroschüre, Abschn. 1.3 hinaus) seit dem Schwerbehindertengesetz 1974 auch bei den übrigen Bediensteten gemäß § 178 Abs. 7 SGB IX) in Frage kommt laut Wort­laut der Aus­nah­me­vorschrift für "Ge­rich­te" in § 177 Abs. 1 Satz 4 HS 2 SGB IX (Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX Rn 15 zu § 94 a.F.**) – "soweit erforderlich". Ge­rich­te sind Dienststellen i.S.d. Per­so­nal­ver­tre­tungs­rechts, zB. § 6 Abs 1 NdsPersVG, der die Gerichte zu den Dienststellen zählt fürs nichtrichterliche Per­so­nal lt. BVerwG, 0­8.12.1999, 6 P 11.98, II.2, im Sinne des Wahlrechts.

Düwell, Wahl der SBV, S. 133:
"Hinweis Bei Zusammenfassung von Ge­rich­ten­­ ist die Gleichstufigkeit keine Be­din­gung­, gleich ob Wahl der SBV der Rich­ter­schaft­­ oder des nichtrichterlichen Per­so­nals eine Zusammenfassung nach § 177 Abs. 1 Satz Satz 4 letzter Halbsatz SGB IX erforderlich macht."

• Cramer ua, § 94 Rn 15:
"Die Dienststellen müssen grundsätzlich derselben Verwaltung und der gleichen Stufe angehören; Gerichte dagegen kön­nen verschiedenen Gerichtszweigen und Stufen zuzuordnen sein (Abs. 1 Satz 4, 2. HS). Die stufenübergreifende Zu­sam­men­fas­sung kommt sowohl zwecks Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung der schwb Richter ... als auch der­je­ni­gen der son­sti­gen Be­dien­steten in Be­tracht." (Cramer, SchwbG, 5. Auflage 1998, § 24 Rn 4**)

• Übrige Bedienstete:
Hat also ein Landgericht (LG) zB. 8 sbM, und zwei Amtsgerichte (AG) in der Nähe jeweils 4 sbM, können zwar die zwei Amts­ge­rich­te zusammengefasst werden, diese beiden aber dem Landgericht nicht zu­ge­schla­gen werden, da insoweit nicht er­for­der­lich für die Wahl (Bsp 1). Das käme je­doch aus­nahms­wei­se in Frage - bei Er­for­der­nis - so­fern auch LG unter 5 sbM hätte (Bsp 2) oder sofern die zwei Amts­ge­rich­te zu­sam­men unter 5 sbM hät­ten (Bsp 3), da nur so alle drei Gerichte mitwählen können (BVerwG, 8.12.1999, 6 P 11.98, II.2 d) aa) m.w.N. zur "Gruppe der nichtrichterlichen Be­diens­te­ten" an einem Finanzgericht). In den Beispielen 2 sowie 3 entspricht folg­lich stufenübergreifende Zu­sam­men­fas­sung re­gel­mä­ßig pflichtgemäßem Er­mes­sen, wäh­rend im Beispiel 1 nur die gleichstufige Zu­sam­men­fas­sung der beiden Amts­ge­rich­te in Betracht kommt kraft Gesetzes:

LG| AG| AG
||8 + 4 + 4 erforderlich *)
||4 + 4 + 4 = erforderlich**)
||8 + 2 + 2 = erforderlich**)

• Richter:
Entgegen Pahlen in NPM-SGB IX § 94 Rn 11, ist Zusammenfassung von unter fünf Richtern eines Gerichts mit der Gruppe der Richter eines anderen Gerichts auch dann zulässig, wenn es fünf oder mehr sonstige Bedienstete an dem einen Gericht geben sollte und umgekehrt. Denn es handelt sich beim richterlichen Personal einerseits und beim nichtrichterlichen Personal an­de­rer­seits wahlrechtlich ja um jeweils ei­gen­stän­di­ge Gruppen mit jeweils eigener SBV (vgl. § 178 Abs 7 SGB IX). Ebenso Hohmann in Wiegand, SGB IX, § 94 Rn. 101. Daher ist es auch zulässig, dass z.B. die Richter des Gerichts A mit Ge­richt B, und die "übrigen Bediensteten" des Gerichts A mit Ge­richt C zu Wahleinheiten zu­sam­men­ge­fasst wer­den – je nach Erfordernissen. Die Gruppe der Richter sind keine Beschäftigten i.S.d. Per­so­nal­ver­tre­tungs­rechts (vergl. BT-Drs. 7/656, S. 31). Warum sollte eine Gruppe eines Gerichts (Richter) nicht zu­sam­men­ge­fasst werden können mit einem anderen Gericht, wenn bei der an­de­ren Gruppe (üb­ri­gen Bediensteten) die­ses Gerichts keine Zu­sam­menfas­sung in Betracht kommt mit anderem Gericht oder Dienststelle?

Ulrich.Römer hat geschrieben: Donnerstag 5. April 2018, 18:02 Unabhängig davon ist in allen Fällen die räumliche Nähe zu berücksichtigen.
Ulrich Römer ist da voll und klar zuzustimmen. Vgl. auch Grundsatzbeschluss des BVerwG, 08.12.1999, 6 P 11.98, und dazu die höchst konträre Diskussion zum Gebot der räumlichen Nähe auch von Dienststellen sowie Gerichten bei_Zusammenfassung für die Wahl.

Viele Grüße
Albin Göbel

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*) Nur gleichstufige Zusammenfassungen zulässig, weil stufenübergreifende Zu­sam­men­fas­sung mit dem LG nicht erforderlich i.S.d. § 177 Absatz 1 Satz 4 HS 2 SGB IX
**) a.A. Hohmann in: Wie­gand, § 94 SGB IX Rn 99, unter Verweis auf Dusel/Hoff in Bihr u.a, 1. Aufl., § 94 SGB IX Rn. 7, wo­nach für "nicht­rich­ter­li­ches­­ Per­so­nal" der Gerichte Gleich­stu­fig­keit erforderlich sei.
albin.göbel
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Zusammenfassung für Wahl

Beitrag von albin.göbel »

Pahlen § 94 (Rn 12) hat geschrieben: “Maßgeblich ist also nur, dass einer der Betriebe, eine der Dienststellen oder eines der Gerichte die Vo­raus­set­zung des Satzes 1 nicht erfüllt.“ (Bihr u.a./Hoff, SGB IX, § 94 Rn 6)
Teile die Ansicht von Ulrich Römer, auch wenn
das Schrifttum das großteils anders sieht oder
teilweise höchst missverständlich darstellt.


Der Gegenansicht von MinR Kossens und MinR a.D. Hohmann sowie Dr. Isenhardt/Esser ist energisch zu widersprechen, da durch nichts zu rechtfertigen, weil komplett sinnfreie bzw objekt. willkürliche Auslegung sowie klar falsch nach BVerwG: Wird aber dennoch verbreitet unkritisch „nachgeplappert“, wonach auch „mehrere große Betriebe zu­sam­men­ge­fasst werden“ könnten, „die jeweils für sich ge­nom­men bereits die Vo­raus­set­zun­gen für die Wahl einer SBV nach § 177 Abs 1 Satz 1 SGB IX erfüllen“ (so aber z.B. JurisPK-SGB IX, § 177 Rn. 15 u.v.a. – obwohl Ergebnis blanker Unsinn!)

Die Rn. 12 zu § 94 bezieht sich auf zwei Be­trie­be oder Dienststellen – und genau für diesen und nur für diesen Sonderfall stimmt diese Aussage auch: Wenn es aber um mehr als zwei Betriebe geht wie so oft in der Wahl­pra­xis, dann ist eben die Rn. 13 einschlägig ("aber auch einem größeren Betrieb zu­ge­schla­gen werden"); a.A. Kossens in Kos­sens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 4. Auf­la­ge 2015, § 94 Rn. 11; Hohmann in Wie­gand, SGB IX, § 94 SGB IX Rn. 90; sowie Esser/Isenhardt in Kreitner/Luthe, 3. Aufl., JurisPK-SGB IX, § 177 Rn. 15: "Es kann auch ein kleiner mit ei­nem gro­ßen Be­trieb oder auch mehrere große Betriebe zu­sam­men­ge­fasst werden, die jeweils für sich ge­nom­men bereits die Vo­raus­set­zun­gen für die Wahl einer SBV nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfüllen." Einen derart weit­rei­chen­den bzw "schrägen" Rechtssatz am Gesetz vorbei hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt so niemals for­mu­liert. Diese vier Autoren u.a. verkennen offenbar, dass lediglich solche Dienststellen zu einem Wahlbezirk zu­sam­men­ge­fasst werden dür­fen, ­von denen ma­xi­mal eine wahlfähig ist mit ≥ 5 sbM, jedoch niemals mehrere lt. BVerwG, 08.12.1999, 6 P 11.98, Rn. 27, und die die miss­ver­ständ­lich for­mu­lier­te­ Rn. 12 von Pahlen fehl­in­ter­pre­tierten statt auf die Rn. 13 abzustellen: Danach müssen zwar nicht alle unter fünf sbM haben, aber nur eine der Dienst­stel­len darf im Höchst­fall 5 oder mehr sbM haben: Denn das BVerwG hat insoweit formuliert: "die andere Dienst­stel­le" (Singular) und eben nicht "die an­de­ren Dienststellen" (im Plural) – im Un­ter­schied zu weiten Teilen des Schrifttums, das aus unerfindlichen Gründen aus dem Singular einen Plural machte:

BVerwG, 08.12.1999, hat geschrieben:Da der Gesetzgeber durch die Mög­lich­keit der Zu­sam­men­fas­sung er­rei­chen will, dass möglichst weit­ge­hend örtliche Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen gebildet werden, ist nicht zu verlangen, dass die andere Dienststelle, mit der die Zu­sam­men­fas­sung erfolgt, ebenfalls die Min­dest­vo­raus­set­zun­gen für die Wahl einer SBV­ nicht erfüllt...
• Ebenso Düwell, LPK-SGB IX, Rn 41 zu § 94 SGB IX a.F. – Zu­sam­men­fas­sung auch mit "einem wahlfähigen Be­trieb", wonach Zusammenfassung von zwei wahl­fä­hi­gen Betrieben miteinander ausgeschlossen ist.
• Ebenso Ritz/Dobatka in Cramer u.a, 6. Auflage 2011, mit zutreffendem Verweis auf Pahlen, NPM-SGB IX, § 94 Rn. 13, in der von einer Zusammenfassung mit ge­nau "einem grö­ßeren Betrieb" und nicht mit mehreren grö­ßeren Betrieben die Rede ist.
• So schon Cramer, SchwbG, 5. Aufl. 1998, § 24 Rn. 4: „wenn auf diese Weise die Mindestzahl erreicht werden kann“ durch die Zusammenfassung. Denn durch eine solche Zusammenfassung von zwei schon wahlfähigen Betrieben würde gerade nicht die Mindestzahl erreicht (weil ja schon jeweils vorhanden), sondern einzig eine unzulässige Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke.
• Ebenso Kohte im DVfR-Wahlforum auf reha-recht.de

• Ferner B­IH-Wahl­bro­schü­re, Ab­schnitt 1.3, Seite 25, wonach eine Zu­sam­men­fas­sung von zwei wahlfähigen Be­trie­ben wahl­recht­lich unzulässig ist, wie folgt: "Eine er­neu­te Zu­sam­men­fas­sung kommt bei­spiels­wei­se nicht mehr in Betracht, wenn in we­nigs­tens­­ zwei der zu­sam­men­ge­fass­ten Be­trie­be in­zwi­schen je­weils so viele schwer­be­hin­der­te Men­schen­ be­schäf­tigt werden, dass nun­mehr­­­ mehrere Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen­­­ gewählt werden können."
• Ferner WahlNavi, wo­nach ein wahl­fä­hi­ger Betrieb nur mit nicht wahlfähigen Be­trie­ben zusammengefasst werden kann. Voraussetzung sei zwar nicht, dass jeweils alle Betriebe die Min­dest­vo­raus­set­zungen erfüllen. Voraussetzung ist aber, dass (1) nicht mehr als ein Betrieb die Min­dest­vo­raus­set­zung erfüllt und (2) dessen Ein­be­zie­hung wahl­recht­lich erforderlich ist.

Die völlig haltlose bzw. durch nichts zu rechtfertigende Ansicht von MinR aD Hoh­mann, Dr. Isenhardt/Esser, MinR Kossens u.a, die zu abwegigen Ergebnissen führt und Wahlen angreifbar macht, ist ab­zu­leh­nen laut Cramer, Düwell, Pahlen und B­IH. Entgegen Esser/Isenhardt folgt deren An­sicht mitnichten aus BVerwG und Pahlen, son­dern das genaue Gegenteil, nämlich dass niemals mehrere wahlfähige Be­trie­be zusammengefasst werden können zu ei­nem Wahlbezirk, weils im Gesetz nicht vorgesehen und weil das im Üb­ri­gen wahl­recht­lich völlig sinnfrei bzw. zweckfrei wä­re. Das hat entgegen dem Denkfehler von Hohmann mit der "gesetzlichen Intention" nichts zu tun, "die Wahl in allen Betrieben zu ermöglichen", weil das nie die Zu­sam­men­fas­sung mit zwei oder mehr wahl­fä­hi­gen Betrieben erfordert – sondern denk­lo­gisch allenfalls mit einem wahlfähigen Be­trieb in der Nähe. Das hat nichts mit dem Regelungszweck zu tun, "die zah­len­mä­ßi­gen Vo­raus­set­zun­gen für die Wahl einer SBV zu schaffen" laut BVerwG. Die Zu­sam­men­fas­sung muss erforderlich sein, damit in allen betroffenen Or­ga­ni­sat­i­ons­ein­hei­ten eine SBV-Wahl durchgeführt werden kann (Sachadae, Die Wahl der SBV, Dissertation 2013, Seite 103), wofür jedoch bei zwei wahlfähigen Betrieben gerade kein Bedarf besteht: Es ist nicht erlaubt, einen nicht wahlfähiger Betrieb mit zwei wahlfähigen oder gar einer Vielzahl von wahlfähigen Be­trie­ben zu­sam­men­zu­fas­sen! Ebenso zu Recht Dr. Till Sachadae, Seite 104, zur "Mindestzahlerfüllung in maximal einem Betrieb". Eine Zusammenfassung hingegen mit meh­re­ren, die Wahlvoraussetzungen er­fül­len­den Betrieben, ist demnach nicht möglich! Eine wahlrechtlich stichhaltige Be­grün­dung zur Gegenposition der Literatur findet sich nirgends.

MERKSATZ: Eine Zusammenfassung von Betrieben (unter fünf sbM) mit meh­re­ren wahlfähigen Betrieben zu einem Wahl­be­zirk ist un­zu­läs­sig und würde sol­che Wah­len­ ge­ne­rell angreifbar machen!

Viele Grüße
Albin Göbel
albin.göbel
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Generell zulässige Zu­sam­men­fas­sung mit wahlfähigem Betrieb?

Beitrag von albin.göbel »

jada.wasi hat geschrieben:pro Wahlbezirk also maximal ein Betrieb mit fünf oder mehr sbM...
Ja, aber Einbeziehung dieses Betriebs in Zusammenfassung regelmäßig nur dann, wenn ohne dessen Einbeziehung kein wahlfähiger Wahlbezirk zum Beispiel für mehrere naheliegende Filialbetriebe unter fünf sbM gebildet werden könnte, diese al­so sonst nicht (mit-)wählen könnten, weil einzeln und zu­sam­men unter dem ge­setz­lichen Min­dest­quo­rum von fünf sbM. Eine generell zulässige sachgrundlose Ein­be­zie­hung eines wahlfähigen Betriebs in die Zu­sam­men­fas­sung ist mE insb aus BVerwG nicht ableitbar entgegen der derzeit h.M., soweit auch ohne seine Einbeziehung überall in seiner Nähe so oder so gewählt werden kann. Daher ist die Zu­sam­men­fas­sung mit einem wahlfähigen Betrieb in sol­chen Fällen überflüssig für die Wahl. Da­durch würde nur eine Dezimierung der zu wählenden SBV'en erreicht, was das vom BVerwG he­raus­ge­ar­bei­te­te Ge­set­zes­ziel idR geradezu "auf den Kopf stellt" bzw. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umgeht (Dr. Till Sachadae, Die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung­, S. 108/109, zur ge­setz­lich nicht gewollten "indirekten Dispositivität"). Die Einbeziehung eines Betriebes, der die Wahlvoraussetzungen selbst er­füllt, kann daher "nur insoweit zulässig sein, als dies zur Erreichung einer mög­lichst um­fas­sen­den Verbreitung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung­ zwingend erforderlich ist."

:idea: Dennoch ist im Schrifttum umstritten, ob nicht wahlfähige Betriebe ab insgesamt fünf sbM einem wahlfähigen Betrieb zu­ge­schla­gen werden dürfen (pauschal dafür Pahlen, § 94 Rn. 13, und wohl auch BIH-Wahlbroschüre Seite 23 am Ende; kritisch hingegen Düwell, § 94 Rn. 41, u.a. wegen des Grundsatzes der Er­for­der­lich­keit, da es bei einer solchen Fall­kon­stel­lat­i­on ja ge­ra­de nicht er­for­der­lich ist, nicht wahl­fä­hi­ge Filialbetriebe mit zusammen ≥ 5 sbM dem wahlfähigen Hauptbetrieb zu­zu­schla­gen; denn allein durch die Zusammenfassung dieser nicht wahlfähigen Betriebe wird be­reits deren Wahlfähigkeit und damit das gesetzliche Ziel, "dass möglichst weit­ge­hend örtliche Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen gebildet werden" und die zah­len­mä­ßi­gen Vo­raus­set­zun­gen dafür ge­schaf­fen werden, schon erreicht, so dass wei­ter­ge­hen­de Zusammenfassung sach­grund­los bzw "willkürlich" wäre). Vergl. sinngemäß auch Düwell, Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, 2. Auflage 2018, Seite 40, betreffs "unzulässiger Gestaltung" durch den nicht legitimierten Ein­griff des Ar­beit­ge­bers in zwingendes Wahl­recht.

Zulässig also nur, wenn "nur auf diese
Weise" die nichtwahlfähigen Betriebe
mitwählen können - also "erforderlich"


8+2+2 = erforderlich ✓
8+4+4 erforderlich

Viele Grüße
Albin Göbel
jada.wasi
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Zusammenfassung für die Wahl

Beitrag von jada.wasi »

Hallo zusammen,
habe Nachfrage zur Zusammenfassung.

Wer lädt eigentlich zur Wahlversammlung ein nach einer Änderung des Wahlbezirks gegenüber 2014? Eine bisherige örtliche SchwbV für den neu zusammengefassten Wahlbezirk 2018 gibts in solchen Fällen ja eigentlich nicht gemäß dem § 19 Absatz 1 SchwbVWO für diesen ganzen Wahlbezirk, sondern allenfalls für Teile davon, sofern z.B. ein weiterer Betrieb 2018 dazukommt.

Muss jetzt gemäß § 19 Abs. 2 SchwbVWO geladen werden, weil für diesen gesamten vergrößerten Wahlbezirk eine örtliche SBV "nicht vorhanden" ist, sondern lediglich für die bisherigen Betriebe?

Gruß,
Jada Wasi
magdalena.mayer
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Re: Zusammenfassung für die Wahl

Beitrag von magdalena.mayer »

Hallo Jada Wasi,

sollte Stufenvertretung bestehen, dann dürfte diese hier vorrangig einzuladen haben, analog § 19 Absatz 1 SGB IX.

Die amtierende örtliche SBV kann nicht laden, weil ja nur SBV für die bisherigen Betriebe dieses Wahlbezirks, nicht aber auch SBV für den neu hinzukommenden Betrieb.

Gruß,
Magdalena Mayer
albin.göbel
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AW: Zusammenfassung für Wahl

Beitrag von albin.göbel »

jada.wasi hat geschrieben:Wer lädt eigentlich zur Wahl­ver­samm­lung ein nach einer Änderung des Wahlbezirks, sofern z.B. ein weiterer Betrieb 2018 dazukommt?
Hallo Jada Wasi,
teile klar die Ansicht von Magdalena: Hier wäre dann ggf. die überörtliche SBV (also GSBV/KSBV oder BSBV/HSBV) für die be­trof­fe­nen Betriebe oder Dienststellen vor­ran­gig am Zug, zur gemeinsamen Wahl­ver­samm­lung einzuladen analog § 19 Abs. 1 SchwbVWO, oder bei förmlicher Wahl den gemeinsamen Wahl­vor­stand ein­schließ­lich Vorsitzende(n) einzusetzen. Das ist je­den­falls immer dann der Fall, wenn ein wei­te­rer Betrieb einem ge­än­der­ten­ Wahl­be­zirk zugeschlagen wird. Die bisherige örtliche SBV darf das in solchen Fällen nicht, weil sie ja nicht diesen gesamten vergrößerten Wahl­be­zirk repräsentiert. Daher muss der Ar­beit­ge­ber demnach obligatorisch auch die SBV- Stufenvertretung von solchen Zu­sam­men­fas­sun­gen­­ unbedingt und zeitnah un­ter­rich­ten als die zuständige Vertretung zur Ini­ti­ie­rung bzw. Einleitung solcher Wahlen (vgl. Sachadae, Die Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, Diss. 2013, zu den "Be­son­der­hei­ten bei Zusammenfassung", S. 327).

:idea: Rechtsprechung dazu kenne ich keine, und Literatur ist da uneinheitlich oder schweigt - und die Wahlordnung lässt sich zu dieser Konstellation leider nicht näher aus. Auch BIH-Wahlbroschüre schweigt. Und wie verhält sich da die Praxis?

Viele Grüße
Albin Göbel
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