Wie wir jetzt durch eine ausführliche Diskussion auf dieser Seite wissen, darf die Wählerliste von einem definierten Personenkreis eingesehen und die Namen der wahlberechtigten Schwerbehinderten notiert werden.
Frage: wie darf Kontakt zu den wahlberechtigten Schwerbehinderten bzw. den ihnen Gleichgestellten im Betrieb aufgenommen werden? Über e-Mail? Dürfen die Wahlberechtigten vor Ort aufgesucht werden? Da die jetzige Schwerbehindertenbeauftragte vermutlich eine Vorstellungsrunde der Kandidaten und Kandidatinnen (wie bei der letzten Wahl) ablehnt, müsste das ja aus Gründen der Chancengleichheit möglich sein.
Liege ich da mit meiner Ansicht richtig?
Potentielle Wähler aufsuchen
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
Re: Potentielle Wähler aufsuchen
Hallo,
Du darfst Deine Kenntnisse, die Du aus der Einsichtnahme bekommst, für Wahlwerbung einschl. des Sammelns von Stützunterschriften verwenden. Dies darfst Du aber nur außerhalb Deiner Arbeitszeit machen.
Potenzielle Wähler darfst Du zwar auch während derer Arbeitszeit ansprechen, es darf aber die Arbeitsabläufe nicht stören.
Du darfst Deine Kenntnisse, die Du aus der Einsichtnahme bekommst, für Wahlwerbung einschl. des Sammelns von Stützunterschriften verwenden. Dies darfst Du aber nur außerhalb Deiner Arbeitszeit machen.
Potenzielle Wähler darfst Du zwar auch während derer Arbeitszeit ansprechen, es darf aber die Arbeitsabläufe nicht stören.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Potentielle Wähler aufsuchen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.