Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG

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Ala

Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG

Beitrag von Ala »

Hallo zusammen,

wie ist die Unwirksamkeitsklausel § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX n. F. in Hinsicht auf Probezeitkündigungen von schwerbehinderten Menschen zu betrachten? Nach alter Fassung war die SBV und das Integrationsamt erst nach 6 Monaten Beschäftigungszeit zu beteiligen und anzuhören. Wenn ich das richtig interpretiere, soll durch die Neuregelung die vorgeschriebene Unterrichtung und Anhörung der SBV durch den Arbeitgeber gesichert werden, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch Kündigung beabsichtigt ist, das gilt auch bei Probezeitkündigungen?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung und viele Grüße!
albarracin_01
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Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

Re: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

die Pflicht zur Anhörung der SBV bei Kündigung eines schwerbehinderten/gleichgestellten AN ist im Gesetz ausdrücklich ohne zeitliche Einschränkung formuliert.
Deswegen gilt sie auch ab dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses.
&Tschüß
Wolfgang
SchmeixFliege

Re: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG

Beitrag von SchmeixFliege »

Allerdings ist die Zustimmung des Integrationsamtes (in Bayern beim ZBFS-Inklusionsamt) auch weiterhin NICHT erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hatte. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

AW: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG

Beitrag von albin.göbel »

Ala hat geschrieben:Nach a.F. war die SBV erst nach 6 Monaten Beschäftigungszeit zu be­tei­li­gen und anzuhören.
Hallo, das ist so nicht ganz richtig: Schon seit dem letzten Jahrhundert war die SBV nach § 25 Absatz 2 SchwbG auch vor Pro­be­zeit­kün­di­gun­gen in den ersten sechs Monaten vom Arbeitgeber zu beteiligen und anzuhören. Neu ist lediglich seit dem 30.12.2016 die Klausel, um dieses seit jeher bestehende, aber vielfach ignorierte Beteiligungsrecht, effektiv abzusichern.

Siehe dazu grundlegend auch heutigen Fachbeitrag entsprechend von Prof. Dr. Kohte auf reha-recht.de

Viele Grüße
Albin Göbel
Ala

Re: Probezeitkündigung und Unwirksamkeitsklausel im BTHG

Beitrag von Ala »

Herzlichen Dank für die rasche Antwort!
Viele Grüße und schöne Ostern!
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