Hallo,
ich arbeite in einer Stadtverwaltung. Einige Mitarbeiter, darunter auch Schwerbehinderte, sind dem Jobcenter zugewiesen im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung nach dem SGB II.
Bezüglich des Wahlrechts bin ich bisher davon ausgegangen, dass die Kollegen durch die Entsendung mangels Dienststellenzugehörigkeit (nicht mehr in der Dienststellenorganisation der Stadtverwaltung tätig) ausgeschieden und daher nicht mehr wahlberechtigt sind.
Nun lese ich in Ihrer Broschüre ZB Spezial -SBV Wahl 2014 auf Seite 14 zu "Bisherige Dienststelle":
Werden schwerbehinderte Beschäftigte von ihrer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit
gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen, können sie auch weiterhin
bei ihrer bisherigen Dienststelle wahlberechtigt sein. So jetzt ausdrücklich etwa Artikel 13 AbsatzLSatz
2 und Artikel L4 Absatz2Satz2 BayPVC neuer Fassung, wonach in Bayern auch in
der zuweisenden Kommune aktives und passives Wahlrecht für den Personalrat der Kommune
besteht. lnsbesondere weil sie im Hinblick auf § 44g Absatz 5 SCB ll jederzeit mit einer Rückkehr
in die entsendende Dienststelle rechnen müssen, besteht ein fortbestehendes rechtliches
lnteresse an ihrer Repräsentation durch die Schwerbehindertenvertretung der entsendenden
Dienststelle. Außerdem findet formal-rechtlich kein Arbeitgeberwechsel statt.
Tatsächlich werden Personalangelegenheiten dieser Kollegen auch weiterhin durch die Kommune wahrgenommen.
Meine Frage daher: besitzen die der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Kollegen weiterhin das Wahlrecht in der Stadtverwaltung?
Mit freundlichen Grüßen und im Voraus Dank für die Antworten
Fransi
SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
AW: SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Hallo Fransi,
der Hinweis auf die Fundstelle in unserer Wahlbroschüre ist absolut richtig. Somit kann sich ein doppeltes Wahlrecht (im Jobcenter und bei der Stadtverwaltung) der zugewiesenen Mitarbeiter ergeben
Eine berechtigtes Interesse an der Mitgestaltung der SBV-Vertretung der entsendenden Dienststelle kann man in diesem Fall mit Sicherheit annehmen da die Rückkehr zur Stadtverwaltung jederzeit (zumindest theoretisch) möglich ist.
In der Privatwirtschaft verhält es sich ja ähnlich mit den Leiharbeitnehmern. Für die gilt das Gleiche beim Verleiher und Entleiher.
der Hinweis auf die Fundstelle in unserer Wahlbroschüre ist absolut richtig. Somit kann sich ein doppeltes Wahlrecht (im Jobcenter und bei der Stadtverwaltung) der zugewiesenen Mitarbeiter ergeben
Eine berechtigtes Interesse an der Mitgestaltung der SBV-Vertretung der entsendenden Dienststelle kann man in diesem Fall mit Sicherheit annehmen da die Rückkehr zur Stadtverwaltung jederzeit (zumindest theoretisch) möglich ist.
In der Privatwirtschaft verhält es sich ja ähnlich mit den Leiharbeitnehmern. Für die gilt das Gleiche beim Verleiher und Entleiher.
Re: SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Hallo,
gelten die gleichen Ausführungen auch für die Wahl 2018, d.h. doppeltes Wahlrecht im Job-Center und in der Stadtverwaltung?
gelten die gleichen Ausführungen auch für die Wahl 2018, d.h. doppeltes Wahlrecht im Job-Center und in der Stadtverwaltung?
Re: SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Hallo Fransi,
auch in der neuen Wahlbroschüre wird dieses Thema unter "Sonderregelungen in den Ländern" auf Seite 39 beschrieben:
auch in der neuen Wahlbroschüre wird dieses Thema unter "Sonderregelungen in den Ländern" auf Seite 39 beschrieben:
Dabei aber unbedingt die Ausführungen auf Seite 38 beachten.Die Personalvertretungsgesetze der Länder können Sonderregelungen für das Wahlrecht bei
Personalgestellung enthalten. So räumen Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 BayPVG und Artikel 14 Absatz
1 Satz 2 BayPVG das aktive und passive Wahlrecht bei der gestellenden Dienststelle auch
Beschäftigten ein, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach
§§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung
überlassen werden.
-
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AW: SBV Wahl 2018 - Gemeinsame Einrichtung Bayern (Jobcenter)
- »Gemeinsame Einrichtung«
Hallo, zumindest für bayerische Städte gilt weiterhin wie zuvor doppeltes Wahlrecht gemäß aktuellem Bayerischen Personalvertretungsgesetz für Beschäftigte, welche dem Jobcenter überlassen werden nach folg. Landesgesetz – das „Dienststellenzugehörigkeit“ für abgebende Kommunen wahlrechtlich fingiert – allerdings allein für die Wahl zum Personalrat nach BayPVG:Fransi hat geschrieben:doppeltes Wahlrecht im Job-Center und in der Stadtverwaltung?
• Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 BayPVG
(1) "Wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung mit der Bezeichnung Jobcenter nach §§ 6d, 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt."
Dieses umfasst auch die Wählbarkeit der Beschäftigten laut der folgenden Norm in den Städten Bayerns, jedenfalls für den Personalrat. Daher sperrt auch nicht § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX die SBV-Wählbarkeit in Bayern.
• Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 BayPVG
"Wählbar sind auch Beschäftigte, die nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 wahlberechtigt sind."
BayPVG übertragbar auf SBV-Wahl?
Fraglich erscheint mir allerdings, ob dieses Landespersonalvertretungsrecht auch auf‘s aktive bzw. passive SBV-Wahlrecht einfach übertragbar ist. Dies deshalb, weil weder § 177 Abs. 2 noch § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX darauf verweisen – und weil folglich diese zwei Normen als Bestandteil des Bundesrechts dieses eben nicht vorsehen – sondern im Unterschied zu § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX gerade nicht aufs Landespersonalvertretungsrecht verweisen. Zum Verhältnis Satz 1 und 2 siehe Diskussion von 2018. So auch Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 14:
„Diese Sonderregelungen haben nämlich nur Geltung
für die Wahlberechtigung zu den Personalratswahlen“
Eine nähere Begründung zu dieser strittigen Rechtsfrage ist der Gegenansicht in BIH-Wahlbroschüre 2018, Seite 20, 39, 42, Stichwort: „Sonderregelungen der Länder“ – nicht zu entnehmen, womit man sich auseinandersetzen könnte. Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage von grds. Bedeutung, ist mir nicht bekannt.. Für SBV im Jobcenter („Gemeinsame Einrichtung“) gilt § 44i SGB II – alle sbM „erhalten von Beginn der Zuweisung an das aktive Wahlrecht“ (BR-Drs. 226/10 vom 23.04.2010, Seite 45) - egal ob von BA oder Kommune dem Jobcenter überlassen.
Einen Rechtssatz, wonach jeder, der zum Personalrat an einer Dienststelle wählbar ist, dort auch zur SBV wählbar sei, gibt es nicht wegen der Existenz des § 177 Absatz 3 Satz 1 SGB IX. Das zeigt sich bspw. sehr schön in Hamburg: Dort sind auch „Minderjährige“ für den Personalrat wählbar (§ 13 i.V. mit § 12 HmbPersVG), jedoch nicht für SBV wählbar, wegen der Sperrwirkung des § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX - da dieser Volljährigkeit voraussetzt. Vgl. dazu schon Diskussion 2015 (Nr. 5 am Ende). Zum Erfordernis der wahlrechtlichen Dienststellenzugehörigkeit bei PR-Wahlen nach dem BPersVG siehe rechtsvergleichend BVerwG, 18.01.2013, 6 PB 17.12.
Die Annahme eines solchen wahlrechtlichen „Interesses“ wegen zumindest „theoretischer“ Rückkehroption rechtfertigt m.E. alleine nicht die Annahme des SBV-Wahlrechts. Vergl. sinngemäß BVerwG, 18.01.2013, 6 PB 17.12, Rn. 8-10, zur Frage des „Doppelwahlrechts“ für PR-Wahlen bei Zuweisung von Bediensteten an Jobcenter, wonach Zuweisung das Wahlrecht zum Personalrat der Arbeitsagentur kostet (BIH-Wahlbroschüre, Abschnitt 3.1, Seite 39). Das ist höchst uneinheitlich für PR-Wahlen normiert beim Bund und in den Ländern – mal so und mal so.Ulrich Römer hat geschrieben:Eine berechtigtes Interesse an der Mitgestaltung der SBV der entsendenden Dienststelle kann man in diesem Fall mit Sicherheit annehmen, da Rückkehr zur Stadtverwaltung jederzeit möglich ist.
Kennt dazu jmd. Rspr. bzw. Literatur?
Viele Grüße
Albin Göbel
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- Beiträge: 701
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AW: SBV Wahl 2018 - Gemeinsame Einrichtung (Jobcenter)
- »Gemeinsame Einrichtung«
• Rheinland-Pfalz:Fransi hat geschrieben:doppeltes Wahlrecht im Job-Center und in der Stadtverwaltung?
Gilt z.B. auch für Rheinland-Pfalz
§ 10 Abs. 2 Satz 3 LPersVG und
§ 11 Abs. 1 Satz 3 LPersVG.
• Saarland:
Ferner wohl auch für das Saarland
§ 12 Abs. 2 Satz 5 SPersVG und
§ 13 Abs. 1 Satz 3 SPersVG
• Thüringen:
Ebenso wohl auch in Thüringen laut
§ 13 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 ThürPersVG
Viele Grüße
Albin Göbel
Re: SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Hallo,
gibt es - wie Albin Göbel bereits anmerkte - Erkenntnisse über die Verfahrensweise in Niedersachsen?
Mit freundlichen Grüßen und im Voraus Dank für die Antworten
Fransi
gibt es - wie Albin Göbel bereits anmerkte - Erkenntnisse über die Verfahrensweise in Niedersachsen?
Mit freundlichen Grüßen und im Voraus Dank für die Antworten
Fransi
-
- Beiträge: 11
- Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14
Re: SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Hallo Fransi,
nach § 11 Abs. 4 S. 3 NPersVG erlischt das Wahlrecht (hier bei der Stadt) nicht, wenn der Beschäftigte bei einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des NPersVG (hier Jobcenter) im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistung erbringt. Aktives Wahlrecht bei der Stadt bleibt also bestehen, damit doppeltes Wahlrecht.
Nach § 12 Abs. 2 S. 3 NPersVG sind sie allerdings in ihrer bisherigen Dienststelle (also bei der Stadt) nicht wählbar.
Herzlichen Gruß
Rolf Gollnick
nach § 11 Abs. 4 S. 3 NPersVG erlischt das Wahlrecht (hier bei der Stadt) nicht, wenn der Beschäftigte bei einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des NPersVG (hier Jobcenter) im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistung erbringt. Aktives Wahlrecht bei der Stadt bleibt also bestehen, damit doppeltes Wahlrecht.
Nach § 12 Abs. 2 S. 3 NPersVG sind sie allerdings in ihrer bisherigen Dienststelle (also bei der Stadt) nicht wählbar.
Herzlichen Gruß
Rolf Gollnick
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- Beiträge: 129
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SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Hallo zusammen,Kennt dazu jmd. Rspr. bzw. Literatur?
diese „Personalvertretungsgesetze“ der Länder sind wohl nicht 1:1 übertragbar auf SBV-Wahlen: Die an Jobcenter Zugewiesenen sind ggf. wählbar für Personalrat ihrer Kommune, dort nicht jedoch auch wählbar für die SBV wegen § 177 Absatz 3 Satz 1 SGB IX nach Ansicht des ArbG Berlin, 6. November 2019 - 60 BV 15435/18: "Bei Zuweisung an das Jobcenter keine Wahl in die SBV der zuweisenden Behörde"
Beste Grüße
Heidi Stuffer
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- Beiträge: 77
- Registriert: Dienstag 1. November 2016, 18:50
Re: SBV Wahl 2014 - Gemeinsame Einrichtung
Ich stimme Heidi Stuffer zu. Das SGB IX und seine wahlrechtlichen Bestimmungen sind Bundesrecht. Durch landesrechtliche Bestimmungen in den Personalvertretungsrechten der Länder können die bundesrechtlichen Auslegungen zu § 177 Abs. 1 und 2 SGB IX und zum aktiven Wahlrecht für die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeschränkt oder erweitert werden. Daher erscheint es laut der zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zu Recht höchst fraglich, dass ein aktives SBV-Wahlrecht auch in der zuweisenden Behörde besteht.
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf
Viele Grüße
Dr. Michael Karpf