Hallo liebe Mitstreiter,
in unserer bestehenden Integrations-/Inklusionsvereinbarung ist enthalten, dass der Arbeitgeber, Name Anschrift, GdB, Art der Behinderung, Gültigkeitsdauer des Ausweises, Beschäftigungsdienststelle und Tätigkeit, der SBV mitteilt.
Seit einigen Monaten kommt die Mitteilung ohne Anschrift, Tätigkeit und Art der Behinderung.
Die Beauftragtes des Arbeitgebers wurde darauf hinweisen. Bisher keine Reaktion.
Erfüllt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit?
Warte gespannt auf eure Meinung.
Einhaltung der Integrationsvereinbarung
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- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: Einhaltung der Integrationsvereinbarung
Hallo,
nur wenn bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf die behinderungsbedingten Belange Rücksicht genommen werden soll oder muss, müssen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen mitgeteilt werden. Das heißt dem AG sollte die Art der Behinderung in der Regel nicht bekannt sein und er dürfte dies ohne Einwilligung des sbM auch nicht an die SBV weitergeben.
Die restlichen Daten bis auf die Privatanschrift gehen aus dem Verzeichnis zur Ausgleichsabgabe hervor, von dem die SBV eine Kopie erhält, § 163 Abs. 2 S. 3 SGB IX.
Bezüglich der ggf. für die Erfüllung der Aufgaben der SBV benötigten Privatanschrift unterliegt doch die SBV der Schweigepflicht zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten und zur datenschutzgerechten Aufbewahrung, § 179 Abs. 7, § 237b SGB IX. Für die Weiterleitung der Anschrift an die SBV würde ich mir als AG aber eine schriftliche Einwilligung der sbM einholen und die SBV entsprechend informieren, wenn keine Einwilligung vorliegt.
Manch einer hat für genau solche Fälle eine PF-Adresse.
nur wenn bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf die behinderungsbedingten Belange Rücksicht genommen werden soll oder muss, müssen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen mitgeteilt werden. Das heißt dem AG sollte die Art der Behinderung in der Regel nicht bekannt sein und er dürfte dies ohne Einwilligung des sbM auch nicht an die SBV weitergeben.
Die restlichen Daten bis auf die Privatanschrift gehen aus dem Verzeichnis zur Ausgleichsabgabe hervor, von dem die SBV eine Kopie erhält, § 163 Abs. 2 S. 3 SGB IX.
Bezüglich der ggf. für die Erfüllung der Aufgaben der SBV benötigten Privatanschrift unterliegt doch die SBV der Schweigepflicht zum Umgang mit diesen personenbezogenen Daten und zur datenschutzgerechten Aufbewahrung, § 179 Abs. 7, § 237b SGB IX. Für die Weiterleitung der Anschrift an die SBV würde ich mir als AG aber eine schriftliche Einwilligung der sbM einholen und die SBV entsprechend informieren, wenn keine Einwilligung vorliegt.
Manch einer hat für genau solche Fälle eine PF-Adresse.
AW: Einhaltung der Integrationsvereinbarung
Nein kein Fall von Ordnungswidrigkeit. Matthias Günther auch im übrigen auch völlig recht. Ich frage mich letztendlich auch, was die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen in einer Inklusionsvereinbarung zu suchen haben.
Grüße
Christian Vedder
Grüße
Christian Vedder
Re: Einhaltung der Integrationsvereinbarung
Hallo Zusammen,
Informationen über schwerbehinderte Menschen bekommt die SBV über die Personalstelle. Deshalb wurde dies auch so in der Inklusionsvereinbarung festgeschrieben.Die schwerbehinderten Menschen (z.Z. 51) sind im ganzen Bundesgebiet verstreut. Die SBV hat keine Freistellung. Die Kontaktaufnahme ist nur möglich während der Arbeit ansonsten früher über die Anschrift, die seit einigen Monaten aus "angeblich Datenschutzgründen" nicht mehr mitgeteilt wird. Ich sehe dies als Behinderung an. Da in der Inklusionsvereinbarung, die nicht verändert wurde dies noch enthalten ist forderte ich die Einhaltung. Ignoranz von Seiten des Arbeitgebers deshalb meine Anfrage ob dies mit einer Ordnungswidrigkeit gerügt werden kann.
MfG
SBV56123
Informationen über schwerbehinderte Menschen bekommt die SBV über die Personalstelle. Deshalb wurde dies auch so in der Inklusionsvereinbarung festgeschrieben.Die schwerbehinderten Menschen (z.Z. 51) sind im ganzen Bundesgebiet verstreut. Die SBV hat keine Freistellung. Die Kontaktaufnahme ist nur möglich während der Arbeit ansonsten früher über die Anschrift, die seit einigen Monaten aus "angeblich Datenschutzgründen" nicht mehr mitgeteilt wird. Ich sehe dies als Behinderung an. Da in der Inklusionsvereinbarung, die nicht verändert wurde dies noch enthalten ist forderte ich die Einhaltung. Ignoranz von Seiten des Arbeitgebers deshalb meine Anfrage ob dies mit einer Ordnungswidrigkeit gerügt werden kann.
MfG
SBV56123