Urlaubstage kürzen weil man 5 Tage Extraurlaub hat

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till.engelbrecht

Urlaubstage kürzen weil man 5 Tage Extraurlaub hat

Beitrag von till.engelbrecht »

Schönen Guten Tag,

Habe seit Anfang März einen neuen Arbeitgeber und der will mir die 5 Tage Extraurlaub, die einem, der eine Behinderung hat nicht geben.
Bei mir liegt eine Behinderung von 70 % vor.

Er hat die üblichen Urlaubstage die jedem "normalen" Arbeitnehmer zustehen, das sind 27 Tage, minus 5 gerechnet, also 22 Tage und hat dann die 5 Tage
die mir als Mensch mit Behinderung zustehen wieder drauf gerechnet, so das ich wie jeder andere auf 27 Tage Jahresurlaub komme.

Ich wollte jetzt einfach wissen ob das Erlaubt ist, das ein Arbeitgeber das so machen darf. Bis jetzt konnte mir dazu keiner eine Aussage machen.

Wäre schön wenn Sie mir dazu eine Aussage machen können und vielleicht auch einen Paragraph nennen wo das dann geschrieben steht, wenn es nicht rechtens ist.

Ich bedanke mich im Voraus bei Ihnen und verbleibe mit freundlichem Gruß
dieter.kötter

Urlaubstage kürzen weil man 5 Tage Extraurlaub hat

Beitrag von dieter.kötter »

Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX
I. Anspruchsberechtigte:
1. Schwerbehinderte: Gem. § 2 SGB IX gilt als schwerbehinderter, wer behindert ist und diese Behinderung eine erhebliche Schwere, nämlich einen Grad von mindestens 50 GdB erreicht. § 125 SGB IX gewährt schwerbehinderten Arbeitnehmern[*] einen Anspruch auf zusätzliche fünf Urlaubstage im Jahr. Die Vorschrift findet grds. auf alle schwerbehinderten Menschen Anwendung, also auch auf diejenigen, die auf Stellen beschäftigt sind, welche nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 73 SGB IX gelten.
Gruß Dieter Kötter

albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Urlaub kürzen um 5 Tage wegen Schwerbehinderten-Zusatzurlaub

Beitrag von albin.göbel »

till.engelbrecht hat geschrieben:Ich wollte jetzt einfach wissen ob das erlaubt ist...
Guten Tag Herr Engelbrecht,

wenn alle Beschäftigten in dieser Firma einen "Grundurlaub" von 27 Tagen erhalten, Sie hingegen nur einen um fünf Tage gekürzten "Grundurlaub" von 22 Tagen, dann ist das m.E. eine grobe Benachteiligung wegen Behinderung und damit diskriminierend. Denn die Kürzung des "Grundurlaubs" erfolgt ja alleine wegen Ihrer Schwerbehinderung. Ohne die Offenbarung Ihrer Schwerbehinderung bei der Einstellung wäre gerade nicht um den Zusatzurlaub gekürzt worden. So darf der Zusatzurlaub nicht ausgehebelt werden.

Unterliegt das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag bzw BV ??? Was sagt denn der Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft zur Kürzung des Grundurlaubs? Wie viele Beschäftigte hat der Betrieb? Ich rate Ihnen, zur Abklärung der Rechtsfrage dieser Kürzung des Grundurlaubs evtl. mit der "Antidiskriminierungsstelle des Bundes" telef. bzw. per eMail Kontakt aufzunehmen
www.antidiskriminierungsstelle.de

TIPP: Abgesehen davon beträgt der bundesgesetzlich garantierte Grundurlaub "mindestens 24 Werktage" gemäß § 3 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) sowie nach EU-Recht, wovon regelmäßig ohne­hin­­ arbeitsvertraglich nicht nach unten abgewichen werden kann (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Eine Regelung, nach der Teile des Grundurlaubs auf den Zu­satz­ur­laub angerechnet werden, wäre un­wirk­sam. Zu­satz­ur­laub ist nicht dispositiv.

Hier wird Bundesrecht bzw. EU-Recht gebrochen!

Viele Grüße
Albin Göbel
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