Hallo zusammen,
ich bin örtliche SBV in einer Bundesanstalt. Bei uns wirft sich folgendes Problem auf. Die nächsten Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung sind im November 18 durch zu führen. Voraussichtlich wird unsere Anstalt aber zum 1.1.19 umstrukturiert, d.h. , wir sollen einstufig werden. Also mir ist das gesamte Prozedere schon klar, allerdings sehe ich den Aufwand der Neuwahlen für gerade mal einen Monat schon krass, vor allem vor dem Hintergrund, nach der Umstrukturierung im Jahre 2019 ja wieder Neuwahlen durch zu führen. Müssen die Wahlen hier tatsächlich durchgeführt werden? Eine Übergangslösung ist meines Wissens ja hier nicht vorgesehen.... ???
Hat hier schon mal jemand Erfahrungen gemacht?
Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
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Re: Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
Hallo,
ohne Neuwahl endet das Mandat aller SBVen mit dem Ende der jeweiligen Amtszeit. Auch eine evtl. vorhandene Stufenvertretung hört auf zu existieren, da es ja keine einzige örtliche SBV gibt, die für eine Stufenvertretung Voraussetzung ist.
Für eine Verlängerung der Amtszeit fehlt es an jeglicher gesetzlicher Grundlage.
ohne Neuwahl endet das Mandat aller SBVen mit dem Ende der jeweiligen Amtszeit. Auch eine evtl. vorhandene Stufenvertretung hört auf zu existieren, da es ja keine einzige örtliche SBV gibt, die für eine Stufenvertretung Voraussetzung ist.
Für eine Verlängerung der Amtszeit fehlt es an jeglicher gesetzlicher Grundlage.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
Da es sich um eine Bundesanstalt handelt, muss vermutlich aufgrund von mehr als 50 Wahlberechtigten oder räumlich weit auseinanderliegender Teile der Dienststelle nach dem förmlichen Wahlverfahren gewählt werden. Somit müsste ja spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit durch die noch bestehende Schwerbehindertenvertretung der Wahlvorstand bestellt werden.
Als ziemlich unschöne , aber prinzipiell auch mögliche Alternative stellt sich für mich jetzt die folgende Frage:
Macht sich die bestehende SBV evtl. nun haftbar, wenn sie die Bestellung des Wahlvorstandes mutwillig versäumt und aufgrund dieses Vorsatzes nun für eine gewisse Zeit keine SBV in der Dienststelle vorhanden ist?
Und wenn ja, bis wann müsste sie ihren Rücktritt erklären, damit sie hier aus dem Schneider wäre?
Als ziemlich unschöne , aber prinzipiell auch mögliche Alternative stellt sich für mich jetzt die folgende Frage:
Macht sich die bestehende SBV evtl. nun haftbar, wenn sie die Bestellung des Wahlvorstandes mutwillig versäumt und aufgrund dieses Vorsatzes nun für eine gewisse Zeit keine SBV in der Dienststelle vorhanden ist?
Und wenn ja, bis wann müsste sie ihren Rücktritt erklären, damit sie hier aus dem Schneider wäre?
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Re: Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
hallo,
es tut mir leid, aber das hier
Die SBV muß nicht "zurücktreten", weil das Amt mit Ablauf der Amtszeit einfach kraft Gesetzes "untergeht", also beendet ist.
Allein die Tatsache, keine Neuwahl eingeleitet zu haben, begründet noch keinen irgendwie gearteten Schadensersatzanspruch.
Sollte die SBV aber auch nach Ablauf der Amtszeit als SBV auftreten und die aufgewendete Zeit beim AG geltend machen, wäre dies Arbeitszeitbetrug.
Genauso wäre es Arbeitszeitbetrug, wenn ein AN die Zeit einer Beratung bei einer nicht mehr amtierenden SBV geltend machen würde.
es tut mir leid, aber das hier
ist schon ziemlich schräg.Als ziemlich unschöne , aber prinzipiell auch mögliche Alternative stellt sich für mich jetzt die folgende Frage:
Macht sich die bestehende SBV evtl. nun haftbar, wenn sie die Bestellung des Wahlvorstandes mutwillig versäumt und aufgrund dieses Vorsatzes nun für eine gewisse Zeit keine SBV in der Dienststelle vorhanden ist?
Und wenn ja, bis wann müsste sie ihren Rücktritt erklären, damit sie hier aus dem Schneider wäre?
Die SBV muß nicht "zurücktreten", weil das Amt mit Ablauf der Amtszeit einfach kraft Gesetzes "untergeht", also beendet ist.
Allein die Tatsache, keine Neuwahl eingeleitet zu haben, begründet noch keinen irgendwie gearteten Schadensersatzanspruch.
Sollte die SBV aber auch nach Ablauf der Amtszeit als SBV auftreten und die aufgewendete Zeit beim AG geltend machen, wäre dies Arbeitszeitbetrug.
Genauso wäre es Arbeitszeitbetrug, wenn ein AN die Zeit einer Beratung bei einer nicht mehr amtierenden SBV geltend machen würde.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
Re: Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
Natürlich ist das in keinster Weise eine Lösung, die ich für richtig und zweckmäßig halte, dass sollte durch das Attribut "ziemlich unschön" eigentlich doch auch deutlich genug geworden sein.
Und es steht auch außer Frage, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung mit Ablauf der Amtszeit von vier Jahren endet, wenn keine Neuwahlen durchgeführt worden sind.
Allerdings halte ich es durchaus für interessant auch mal die Konsequenzen einer solchen Vorgehensweise hier zu erörtern, denn es gehört zu den Aufgaben der amtierenden Schwerbehindertenvertretung dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig die Wahl der nächsten Schwerbehindertenvertretung stattfindet, weil sie im Falle des förmlichen Wahlverfahrens hierfür den Wahlvorstand zu bestellen hat oder im Falle des vereinfachten Wahlverfahrens zur Wahlversammlung einladen muss.
Insofern würde Sie ihre Aufgabe nicht pflichtgemäß wahrnehmen!
Warum sollte also dann nicht eine Haftung bestehen, wenn den schwerbehinderten Beschäftigten möglicherweise dadurch Nachteile entstehen, weil für einen gewissen Zeitraum dann keine SBV vorhanden ist und ihre Interessen dadurch auch nicht wahrgenommen werden? Ich halte dies für gegeben und würde deshalb nur einen Rücktritt zur Vermeidung einer solchen Konsequenz als Ausweg sehen.
Vielleicht gibt es ja hierzu noch Informationen oder Urteile, bei der eine SBV vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen hat und dadurch schwerbehinderten Menschen Nachteile entstanden sind.
Unabhängig davon, ob man das persönlich jetzt als "ziemlich unschön" oder gar "ziemlich schräg" findet.
Und es steht auch außer Frage, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung mit Ablauf der Amtszeit von vier Jahren endet, wenn keine Neuwahlen durchgeführt worden sind.
Allerdings halte ich es durchaus für interessant auch mal die Konsequenzen einer solchen Vorgehensweise hier zu erörtern, denn es gehört zu den Aufgaben der amtierenden Schwerbehindertenvertretung dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig die Wahl der nächsten Schwerbehindertenvertretung stattfindet, weil sie im Falle des förmlichen Wahlverfahrens hierfür den Wahlvorstand zu bestellen hat oder im Falle des vereinfachten Wahlverfahrens zur Wahlversammlung einladen muss.
Insofern würde Sie ihre Aufgabe nicht pflichtgemäß wahrnehmen!
Warum sollte also dann nicht eine Haftung bestehen, wenn den schwerbehinderten Beschäftigten möglicherweise dadurch Nachteile entstehen, weil für einen gewissen Zeitraum dann keine SBV vorhanden ist und ihre Interessen dadurch auch nicht wahrgenommen werden? Ich halte dies für gegeben und würde deshalb nur einen Rücktritt zur Vermeidung einer solchen Konsequenz als Ausweg sehen.
Vielleicht gibt es ja hierzu noch Informationen oder Urteile, bei der eine SBV vorsätzlich gegen ihre Pflichten verstoßen hat und dadurch schwerbehinderten Menschen Nachteile entstanden sind.
Unabhängig davon, ob man das persönlich jetzt als "ziemlich unschön" oder gar "ziemlich schräg" findet.
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Re: Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
DIe SBV haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach § 823 BGB. Die Nichteinleitung der Wahl dürfte keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB sein. Bei falscher Auskunftserteilung kommt allenfalls ein Vermögensschaden in Betracht (§ 826 BGB, bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), also z. B. SBV berät individuell zu Rentenfragen (was nicht ihre Aufgabe ist), erzählt was falsches und dem AN entsteht dadurch ein Schaden (wegen verspätetem Rentenantrag usw.). Zwischen der Nichteinleitung der SBV-Wahl und einem Schaden für den sbM eine haftungsbegründende Kausalität herzustellen dürfte in der Praxis kaum möglich sein, da es einen Zusammenhang zwischen dem Nichtvorhandensein einer SBV, der Rechtsgutverletzung und den Folgen der Verletzung absoluter Rechtsgüter (haftungsausfüllende Kausalität) des sbM geben müsste.
Es wäre bei Versäumnis der SBV Aufgabe des Personalrats auf die Wahl hinzuwirken, oder es finden sich drei Wahlberechtigte oder das Integrationsamt lädt zur Wahl ein. In einer "SBV-losen" Zeit ist ein sbM ja nicht vollkommen schutzlos oder ohne Ansprechperson, da es einen PR gibt, der nach § 176 SGB IX ebenfalls die Eingliederung von sbM fördert. Also wäre eine Beratung dort möglich. Oder der sbM wendet sich an den IFD, oder ans Integrationsamt, oder an den Inklusionsbeauftragten des AG...
Es wäre bei Versäumnis der SBV Aufgabe des Personalrats auf die Wahl hinzuwirken, oder es finden sich drei Wahlberechtigte oder das Integrationsamt lädt zur Wahl ein. In einer "SBV-losen" Zeit ist ein sbM ja nicht vollkommen schutzlos oder ohne Ansprechperson, da es einen PR gibt, der nach § 176 SGB IX ebenfalls die Eingliederung von sbM fördert. Also wäre eine Beratung dort möglich. Oder der sbM wendet sich an den IFD, oder ans Integrationsamt, oder an den Inklusionsbeauftragten des AG...
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Re: Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
Es ist hier etwas schwierig, ohne präzisere Angaben überhaupt konkret was sagen zu können zum Thema "Übergangsregelung". Das Timing für die SBV könnte hier ja ungünstiger kaum sein. Ich gehe mal davon aus, dass es eine SBV-Stufenvertretung gibt (welche?), dass keine HSBV existiert, dass es sich nicht um einen "Betrieb" handelt (abweichend vom Betreff), und dass das BPersVG gilt mit PR-Regelwahlen 2020. Ist das jeweils so? Ein Übergangsmandat für 2019 ist m.E. überhaupt nur dann denkbar, wenn zumindest eine der amtierenden SBVen am Tag vor dieser Strukturänderung (noch) im Amt wäre am Sylvester 2018. Vorab folgende vier Verständnisfragen, um evtl. gezielter antworten bzw. auf Folgefragen für 2019 eingehen zu können:Zini hat geschrieben:Voraussichtlich wird unsere Anstalt aber zum 1.1.19 umstrukturiert, d.h. wir sollen einstufig werden.
1. Wie viele örtlichen SBVen sind aktuell in diesem "Geschäftsbereich" von dieser Umstrukturierung betroffen? Hatten diese alle förmliche oder vereinfachte Wahlen?
2. Gibts darunter evtl. örtliche SBVen mit verlängerter Amtszeit (ggf wie viele?), bei denen also die Regelwahl 2018 von vornherein ausfällt bzw. "übersprungen" wird nach § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX, weil Zwischenwahl und Beginn der Amtszeit erst nach dem 01.10.2017 (Stichtag), und diese für ein Übergangsmandat 2019 in Betracht kämen – auch ohne Regelwahl 2018.
3. Sofern eine SBV-Stufenvertretung existieren sollte: An welchem Tag exakt begann deren Amtszeit? Evtl. erst 2015, so dass u.U. wenigstens insoweit ein Übergangsmandat 2019 denkbar wäre - auch ohne erneute Regelwahl? Oder liegt gar ein Fall verlängerter Amtszeit vor, wie im neuen WahlNavi beschrieben?
4. Ist hier mit Verselbständigungsbeschlüssen nach § 6 Absatz 3 BPersVG nach der Umstrukturierung Anfang 2019 zu rechnen, so dass nach dieser Verwaltungsreform im Prinzip alles beim Alten bleibt, d.h. wieder die gleichen personalvertretungsrechtlichen Wahlbezirke gelten, denen dann die SBV-Wahlbezirke zwingend folgen laut Literatur und Rechtsprechung!
Richtig: Im SGB IX und im BPersVG gibts keine allgemeine Übergangsregelungen für Vertretungen im Unterschied zu den meisten ➔Bundesländern (vgl. VG Potsdam, 09.10.2012, VG 20 L 633/12.PVB, PersV 2013, 136-137). Da "hinkt" das BPersVG weit hinter den meisten Ländern und dem BetrVG her. Denn das BPersVG kennt - im Gegensatz zu den meisten in jüngerer Zeit novellierten Landespersonalvertretungsgesetzen - für den Fall der Umstrukturierung von Dienststellen gerade keine gesetzlichen Übergangs-Personalvertretungen.Zini hat geschrieben:2019 ja wieder Neuwahlen... Übergangslösung ist meines Wissens ja hier nicht vorgesehen... ???
Prinzipiell hat es der Gesetzgeber (wie im Charité-Fall) in der Hand, Übergangsmandate so zu bestimmen, dass Mandate zum Beispiel bis zur nächsten Regelwahl bestehen bleiben (BAG vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03, Rn. 17-18).
Übergangsschwerbehindertenvertretung?Zini hat geschrieben:Hat hier schon jemand Erfahrungen?
Gibts zur Umstrukturierung evtl. schon irgendwelche (angedachten) Rechtsnormen und steht darin was von einem Übergangsmandat für Personalräte bzw. für Schwerbehindertenvertretungen etwa im Sinne der "Übergangsregelung" des § 16 BImAG? Vergleiche auch das gelungene "Musterbeispiel" nach Art. 4 PolRG aus Baden-Württemberg (Düwell, LPK-SGB IX, Rn. 105 zu § 94 SGB IX a.F.) sowie Wahlbroschüre, Abschnitt 2.3, Seite 29/30. Wichtig ist es, gerade in prekären Phasen solcher Umstruktierungen nicht ohne Übergangsschwerbehindertenvertretung dazustehen nach dem Rechtsgedanken des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG:
"Das BPersVG kennt kein Übergangsmandat im Fall einer Verwaltungsreform", sagt das Fachschrifttum 2018 (Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 26 Rn 12a mwN). Dieses ist "infolge der Untätigkeit des Bundesgesetzgebers nicht gelöst worden". Nun hat die GroKo Gelegenheit, diese Lücke zu schließen. Im Koalitionsvertrag 2018 steht: "Das Bundespersonalvertretungsrecht wird novelliert."
Viele Grüße
Albin Göbel
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AW: Neuwahlen kurz vor Betriebsumwandlung
Das ist so pauschal definitiv falsch! Eine derartigealbarracin hat geschrieben:... Auch eine evtl. Stufenvertretung hört auf zu existieren, da es ja keine einzige örtliche SBV gibt, die für Stufenvertretung Voraussetzung ist.
gesetzliche Voraussetzung gibt’s nicht im SGB IX!
Hallo, diese Aussage erscheint mir ziemlich "gewagt" und wahlrechtlich komplett daneben. Ich kenne jedenfalls keinen solchen gesetzlichen Erlöschenstatbestand für SBV-Stufe. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht in § 180 Abs. 7 SGB IX. Woraus soll sich das denn ergeben ???
Und sollte eine solche überörtliche SBV existieren, würde ihr die Ersatzvertretung ggf. zufallen, soweit bzw. solange keine örtl. SBVen im Geschäftsbereich (mehr) existieren.
Viele Grüße
Albin Göbel