SBV bei Reduzierung der personalführenden Dienststellen

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Clara

SBV bei Reduzierung der personalführenden Dienststellen

Beitrag von Clara »

Hallo,
ich bin örtliche SBV in einem Betrieb mit mehreren personalführenden Dienststellen und entsprechend auch mehreren SBV. Darüber hinaus gibt es eine GSBV. Es gibt auch eine entsprechende Anzahl von örtlichen Personalräten und einem Gesamtpersonalrat. Es kommen sehr konkrete Gerüchte auf, dass der oberste Personalchef alle personalführenden Dienststellen in einer personalführenden Dienststelle zusammenführen will, was grundsätzlich ja die Berechtigung für mehrere örtliche SBV`n und mehrere örtliche Personalräte entzieht. Das Ganze soll anscheinend noch vor der Wahl umgesetzt sein. Meine Fragen sind nun:
- was wird mit der restlichen Amtszeit der jetzigen örtlichen SBV?
- was bedeutet das für die Wahl?
- kann eine örtliche SBV einen "Verselbstständigungsbeschluss" (o.ä) wie ein Personalrat treffen?
- wie soll dann ein einziger SBV über 600 Schwerbehinderte betreuen ?
- bei entsprechender ständiger Heranziehung von Stellvertretern, können die ab 100 sbM auch freigestellt werden?
- hat das Integrationsamt in diesem Fall evtl. ein Mitsprache-/Widerspruchsrecht?
- gibt es irgendwelche Regeln innerhalb welcher Zeit ein sbM den SBV oder einen Stellvertreter persönlich (nicht Telefon/EMail) erreichen können muss?
Wahrscheinlich tauchen noch etliche andere Fragen auf. Aber es soll erst einmal reichen.
Für fundierte Antworten, möglichst mit Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechungen bin ich dankbar.
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

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Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Das Ganze soll anscheinend noch vor der Wahl umgesetzt sein. Was bedeutet das für die Wahl?

Es gilt der allg. Grundsatz, dass der/die Wahl­be­zirk(e) der Schwer­be­hin­der­tre­tun­g(en) dem/den Wahlbezirk(en) der Per­so­nal­ver­tre­tun­g(en) zu folgen hat/haben, also der eine vom anderen abhängt (vergl. LAG Berlin, 15.01.2016, 6 TaBV 1113/15, zu diesem "Grundsatz der Akzessorietät des schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­triebs­be­griffs"). Daher ist diese Rechts­fra­ge von der/den Per­so­nal­ver­tre­tung­(en) vorgreiflich zu klären, ggf un­ter He­ran­zie­hung externen Sachverstands.

Vergl. entsprechend neue Wahlbroschüre, Ab­schnitt 1 auf Seite 8 unten, und den Ab­schnitt 1.3, Stichwort: "Sonderformen der Betriebsstruktur" auf Seite 24, sowie zum wahlrechtlichen Dienststellenbegriff die im § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX "versteckte" Verweisungsnorm auf das Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht sowie die Diskussionen dazu aus den Vorjahren.
Clara hat geschrieben:Kann örtliche SBV "Ver­selbstständi­gungs­be­schluss" treffen?
Nein, niemals: Halte dieses hier für völlig aus­ge­schlos­sen! ­ Da wären ja sonst auf Dauer dann mehrere SBVen in einer PR-Sitzung. Das Gesetz geht vom Gleichlauf der Vertretungs- und der Wahlbezirke für Wahlen zu den Personalräten und zu den Schwerbehindertenvertretungen aus, sagt die Literatur. ­ Was für ein Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht (BPersVG oder Land) gilt?

Viele Grüße
Albin Göbel­
albarracin_01
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Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

wie schon geschrieben gibt es keine Ausnahme von der Regel, daß die SBV-Struktur der BR/PR-Struktur folgen muß.
wie soll dann ein einziger SBV über 600 Schwerbehinderte betreuen ?
Indem eine ausreichende Anzahl Stellvertreter zur Heranziehung gewählt wird und natürlich die Büroorganisation der SBV entsprechend professionell aufgestellt wird.
Seit dem BTHG geben das die §§ 178 Abs. 1 Satz 5, 179 Abs. 4 und 8 SGB IX auch her.
&Tschüß
Wolfgang
albin.göbel
Beiträge: 701
Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

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Beitrag von albin.göbel »

Clara hat geschrieben:Wie soll dann ein einziger SBV über 600 Schwerbehinderte betreuen?
Dieses kann natürlich keiner allein, selbst
bei olympiareifer Fähigkeit bzw. Leistung: Die Zahl der Freistellungen erfolgt nach § 179 Abs. 4 Satz 2 HS 2 SGB IX. Dabei ist Maßstab, dass den herangezogenen Stell­ver­tre­tern der Status einer Ver­trau­ens­per­son au­to­ma­tisch kraft Gesetzes zufällt und dass bei deren Freistellungen der ge­setz­li­che ­ Wertungsmaßstab für die Voll­frei­stel­lung ­ einer Ver­trau­ens­per­son im Halb­satz­­­ ­ 1 ent­spre­chend zu berücksichtigen ist:

Der Hinweis von albarracin zur He­ran­zie­hung ist völlig richtig. Das sollte schon be­dacht werden bei der Anzahl der zu wäh­len­den Stellvertreter(innen), sonst könn­te eine Konstellation wie hier ent­ste­hen, wel­che es un­be­dingt zu vermeiden gilt. Ob es künf­tig kei­ne örtlichen Vertretungen mehr hier gibt, lässt sich anhand der bisherigen An­ga­ben kei­nes­wegs sicher be­ur­tei­len.

Viele Grüße
Albin Göbel
Clara

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Beitrag von Clara »

Es gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz
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