Hallo,
ich bin örtliche SBV in einem Betrieb mit mehreren personalführenden Dienststellen und entsprechend auch mehreren SBV. Darüber hinaus gibt es eine GSBV. Es gibt auch eine entsprechende Anzahl von örtlichen Personalräten und einem Gesamtpersonalrat. Es kommen sehr konkrete Gerüchte auf, dass der oberste Personalchef alle personalführenden Dienststellen in einer personalführenden Dienststelle zusammenführen will, was grundsätzlich ja die Berechtigung für mehrere örtliche SBV`n und mehrere örtliche Personalräte entzieht. Das Ganze soll anscheinend noch vor der Wahl umgesetzt sein. Meine Fragen sind nun:
- was wird mit der restlichen Amtszeit der jetzigen örtlichen SBV?
- was bedeutet das für die Wahl?
- kann eine örtliche SBV einen "Verselbstständigungsbeschluss" (o.ä) wie ein Personalrat treffen?
- wie soll dann ein einziger SBV über 600 Schwerbehinderte betreuen ?
- bei entsprechender ständiger Heranziehung von Stellvertretern, können die ab 100 sbM auch freigestellt werden?
- hat das Integrationsamt in diesem Fall evtl. ein Mitsprache-/Widerspruchsrecht?
- gibt es irgendwelche Regeln innerhalb welcher Zeit ein sbM den SBV oder einen Stellvertreter persönlich (nicht Telefon/EMail) erreichen können muss?
Wahrscheinlich tauchen noch etliche andere Fragen auf. Aber es soll erst einmal reichen.
Für fundierte Antworten, möglichst mit Hinweisen auf Gesetze und Rechtsprechungen bin ich dankbar.
SBV bei Reduzierung der personalführenden Dienststellen
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: SBV bei Reduzierung der personalführenden Dienststellen
Clara hat geschrieben:Das Ganze soll anscheinend noch vor der Wahl umgesetzt sein. Was bedeutet das für die Wahl?
Es gilt der allg. Grundsatz, dass der/die Wahlbezirk(e) der Schwerbehindertretung(en) dem/den Wahlbezirk(en) der Personalvertretung(en) zu folgen hat/haben, also der eine vom anderen abhängt (vergl. LAG Berlin, 15.01.2016, 6 TaBV 1113/15, zu diesem "Grundsatz der Akzessorietät des schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Betriebsbegriffs"). Daher ist diese Rechtsfrage von der/den Personalvertretung(en) vorgreiflich zu klären, ggf unter Heranziehung externen Sachverstands.
Vergl. entsprechend neue Wahlbroschüre, Abschnitt 1 auf Seite 8 unten, und den Abschnitt 1.3, Stichwort: "Sonderformen der Betriebsstruktur" auf Seite 24, sowie zum wahlrechtlichen Dienststellenbegriff die im § 170 Absatz 1 Satz 2 SGB IX "versteckte" Verweisungsnorm auf das Personalvertretungsrecht sowie die Diskussionen dazu aus den Vorjahren.
Nein, niemals: Halte dieses hier für völlig ausgeschlossen! Da wären ja sonst auf Dauer dann mehrere SBVen in einer PR-Sitzung. Das Gesetz geht vom Gleichlauf der Vertretungs- und der Wahlbezirke für Wahlen zu den Personalräten und zu den Schwerbehindertenvertretungen aus, sagt die Literatur. Was für ein Personalvertretungsrecht (BPersVG oder Land) gilt?Clara hat geschrieben:Kann örtliche SBV "Verselbstständigungsbeschluss" treffen?
Viele Grüße
Albin Göbel
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: SBV bei Reduzierung der personalführenden Dienststellen
Hallo,
wie schon geschrieben gibt es keine Ausnahme von der Regel, daß die SBV-Struktur der BR/PR-Struktur folgen muß.
Seit dem BTHG geben das die §§ 178 Abs. 1 Satz 5, 179 Abs. 4 und 8 SGB IX auch her.
wie schon geschrieben gibt es keine Ausnahme von der Regel, daß die SBV-Struktur der BR/PR-Struktur folgen muß.
Indem eine ausreichende Anzahl Stellvertreter zur Heranziehung gewählt wird und natürlich die Büroorganisation der SBV entsprechend professionell aufgestellt wird.wie soll dann ein einziger SBV über 600 Schwerbehinderte betreuen ?
Seit dem BTHG geben das die §§ 178 Abs. 1 Satz 5, 179 Abs. 4 und 8 SGB IX auch her.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
-
- Beiträge: 701
- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: SBV bei Reduzierung der personalführenden Dienststellen
Dieses kann natürlich keiner allein, selbstClara hat geschrieben:Wie soll dann ein einziger SBV über 600 Schwerbehinderte betreuen?
bei olympiareifer Fähigkeit bzw. Leistung: Die Zahl der Freistellungen erfolgt nach § 179 Abs. 4 Satz 2 HS 2 SGB IX. Dabei ist Maßstab, dass den herangezogenen Stellvertretern der Status einer Vertrauensperson automatisch kraft Gesetzes zufällt und dass bei deren Freistellungen der gesetzliche Wertungsmaßstab für die Vollfreistellung einer Vertrauensperson im Halbsatz 1 entsprechend zu berücksichtigen ist:
Der Hinweis von albarracin zur Heranziehung ist völlig richtig. Das sollte schon bedacht werden bei der Anzahl der zu wählenden Stellvertreter(innen), sonst könnte eine Konstellation wie hier entstehen, welche es unbedingt zu vermeiden gilt. Ob es künftig keine örtlichen Vertretungen mehr hier gibt, lässt sich anhand der bisherigen Angaben keineswegs sicher beurteilen.
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: SBV bei Reduzierung der personalführenden Dienststellen
Es gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz