Ein Kollege von mir möchte mit 62 in Rente gehen,
Er ist 50%SB. Hat 44 Jahre gearbeitet( er ist 1958 geboren).
Kann er ohne Abzug gehen?
Wenn ja, ab welchem Alter?
rente mit 62
-
- Beiträge: 288
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: rente mit 62
Beratung in Rentenfragen ist keine Aufgabe für die SBV, kann außerdem nach hinten losgehen bis hin zum Schadensersatz bei falscher Beratung... Dem Kollegen wäre zu empfehlen, sich das bei seiner Rentenversicherung mal durchrechnen zu lassen.
Zur Rente gibt es ansonsten allgemein einige Ausführungen im Fachlexikon der BIH (ABC Behinderung und Beruf).
Zur Rente gibt es ansonsten allgemein einige Ausführungen im Fachlexikon der BIH (ABC Behinderung und Beruf).
AW: rente mit 62
Es sollt e keine Beratung sein, nur allgemeine Information.
Früher konnte ein SB ohne Abzug früher aufhören ohne Abzug.
Warum nach der jetzigen Rentenreform nicht?
Früher konnte ein SB ohne Abzug früher aufhören ohne Abzug.
Warum nach der jetzigen Rentenreform nicht?
-
- Beiträge: 288
- Registriert: Mittwoch 2. Mai 2012, 14:41
AW: rente mit 62
Regelaltersrente nach jetzigem Stand mit 67, für sbM ohne Abzüge mit 65. Also 2 Jahre früher... !
-
- Beiträge: 572
- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: rente mit 62
Hallo,
als "allgemeine Information" für die Rente für Schwerbehinderte reicht der Verweis auf § 236a SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Die Rente für "besonders langjährige Versicherte" nach § 236b SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html" onclick="window.open(this.href);return false;
bringt für Schwerbehinderte keine Vorteile und kann auch nicht vorgezogen mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Und das hier
Alles Weitere kann man dann bei den Beratungsstellen der DRV bzw. Knappschaft erfragen.
Wenn der schwerbehinderte Mensch seine Schwerbehinderung dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt hat, wird dies auch bei der Rentenauskunft berücksichtigt
als "allgemeine Information" für die Rente für Schwerbehinderte reicht der Verweis auf § 236a SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html" onclick="window.open(this.href);return false;
Die Rente für "besonders langjährige Versicherte" nach § 236b SGB VI
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236b.html" onclick="window.open(this.href);return false;
bringt für Schwerbehinderte keine Vorteile und kann auch nicht vorgezogen mit Abschlägen in Anspruch genommen werden.
Und das hier
gilt erst ab Jahrgang 1964Regelaltersrente nach jetzigem Stand mit 67, für sbM ohne Abzüge mit 65. Also 2 Jahre früher... !
Alles Weitere kann man dann bei den Beratungsstellen der DRV bzw. Knappschaft erfragen.
Wenn der schwerbehinderte Mensch seine Schwerbehinderung dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt hat, wird dies auch bei der Rentenauskunft berücksichtigt
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang