Hallo ihr Lieben,
im Rahmen meiner Hausarbeit wollte ich fragen, ob jemand weiß, ob die Ausgleichsabgabe, die Firmen in Deutschland zahlen müssen, auch für Tochterunternehmen im Ausland gelten oder ob dann das nationale Recht und die nationale Regelungen eintreten und nicht die deutsche Regelung?
Danke für eure Antwort.
MFG
Marleen Stock
Ausgleichsabgabe
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- Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55
AW: Ausgleichsabgabe - Territorialprinzip
1.stocki hat geschrieben:Ob Ausgleichsabgabe, die Firmen in Deutschland zahlen, auch für Tochterunternehmen im Ausland gelten?
Zum Auslands- bzw. Inlandsbezug schreibt BIH in ihrem ZB-Ratgeber 2018, zu der Ausgleichsabgabe, Seite 31:
"Folgende Arbeitsverhältnisse zählen als Arbeitsplätze ...
• Beschäftigte eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers in einer Zweigniederlassung im Inland (Territorialprinzip)
• Vorübergehend im Ausland beschäftigte Mitarbeiter eines inländischen Arbeitgebers - wenn Inlandsbezug besteht (dies ergibt sich durch das Direktionsrecht des inländischen Arbeitgebers sowie durch die Anwendung des deutschen Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts)."
2.
Vergl. auch Fachliche Weisungen "BA Zentrale, GR4" zu § 156 SGB IX 2018 zum Stichwort "Tätigkeit im Ausland":
"(23) Ein Arbeitsplatz iSd § 156 Abs 1 SGB IX ist auch der Arbeitsplatz eines ins Ausland entsandten Beschäftigten."
3.
Zu grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung bzw. zu der Ausgleichsabgabe bei Leiharbeitsverhältnissen im Ausland vergl. ausführlich LSG NRW, 10.03.2011 - L 16 (1) AL 21/09; ferner OVG Saarlouis vom 28.10.2010 - 3 B 180/10, jeweils mit zahlreichen Nachweisen.
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• Eine gesetzl. Pflicht zur Beschäftigung Behinderter besteht in mindestens neun weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darunter Frankreich, Großbritannien, Italien, Österreich und Spanien (vgl. BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03, Rn. 17). Bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht werden z.B. in Frankreich, in Luxemburg, in Österreich, in Polen, in Spanien, in Tschechien Ausgleichsabgaben erhoben bei Auslandsarbeitsverhältnissen, also grundsätzlich dauerhafter Arbeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der deutschen Gesetze. In Österreich gibt es die „Behindertenvertrauensperson“ und die sog. „Ausgleichstaxe“.stocki hat geschrieben:... ob dann das nationale Recht und die nationale Regelungen eintreten und nicht die deutsche Regelung?
• Gilt natürlich auch umgekehrt für ausländische Firmen, die in Deutschland einer Unternehmenstätigkeit nachgehen nach der Erläuterung der Bundesagentur für Arbeit für 2017 wie folgt:
"2.2 Arbeitgeber im Sinne des Schwerbehindertenrechts: Beschäftigungspflichtig nach § 154 SGB IX sind alle (auch ausländische) Arbeitgeber, die im Geltungsbereich des SGB IX über Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. SGB IX verfügen."
Viele Grüße
Albin Göbel