Wahl der Stufenvertretung/vereinfachtes Wahlverfahren/Wahlberechtigung

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Anonymous

Wahl der Stufenvertretung/vereinfachtes Wahlverfahren/Wahlberechtigung

Beitrag von Anonymous »

Ich habe gem. 22 (3)SchwbVWO zu einer Versammlung nach 97 (8) SGB IX eingeladen. Hierbei soll auch die Stufenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. Ein wahlberechtigter Schwerbehindertenvertreter ist urlaubsbedingt verhindert. Die jeweiligen Stellvertreter habe ich zum Kennenlernen nach den Neuwahlen ebenfalls eingeladen.
Damit zur Frage: Kann die Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren beschließen, dass der Stellvertreter anstatt des verhinderten eigentlichen Wahlberechtigten das Wahlrecht ausübt?
Es gilt ja zu bedenken, dass der Stellvertreter eine andere Wahl trifft als der eigentlich Wahlberechtigte. Wäre dies ein nachträglicher Anfechtungsgrund? In der einschlägigen Literatur habe ich keine befriedigendes Ergebnis gefunden.
albin.göbel
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Registriert: Mittwoch 10. November 2010, 14:55

Stufenvertretung: - vereinfachte Wahl / Wahlberechtigung

Beitrag von albin.göbel »

Kann die Wahlversammlung im vereinfachten Wahlverfahren beschließen, dass der Stellvertreter anstatt des verhinderten eigentlichen Wahlberechtigten das Wahlrecht ausübt? Es gilt ja zu bedenken, dass der Stellvertreter eine andere Wahl trifft als der eigentlich Wahlberechtigte. Wäre dies ein nachträglicher Anfechtungsgrund? In der einschlägigen Literatur habe ich keine befriedigendes Ergebnis gefunden.
Hallo,

bei urlaubsbedingter Abwesenheit einer wahlberechtigten örtlichen Vertrauensperson gelten in einer Wahlversammlung die allgemeinen Vorschriften zur Abwesenheitsvertretung nach § 96 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Dies bedeutet, dass das 1. stellvertretende Mitglied der SBV kraft Gesetzes auch aktiv wahlberechtigt ist bei Verhinderung der örtlichen Vertrauensperson (ebenso Düwell in LPK-SGB IX, § 97 Randnummer 13) und damit auch vorschlagsberechtigt ist.

Auf einen Beschluss der Wahlversammlung kommt es ebenso wenig an wie auf die Tatsache, dass die Stellvertretung möglicherweise anders wählt als die vertretene örtliche Vertrauensperson wählen würde. Das liegt in der Natur der Sache und ist von Gesetzes wegen hinzunehmen. Die Wahl ist deshalb alleine nicht anfechtbar!

Die Wahl wäre aber dann anfechtbar, wenn die Wahlversammlung den wahlberechtigten Stellvertreter vom Vorschlagsrech bzw. von der Stimmabgabe ausschließen würde und seine Stimme für das Wahlergebnis theoretisch entscheidend sein könnte. Dies wäre der Fall bei Stimmengleichheit bzw. bei Wahlergebnissen mit nur einer Stimme Unterschied.

Viele Grüße
Albin Göbel
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