Hallo Zusammen,
es geht um die Frage, wie und ab wann muss die SBV in ein Bewerbungsverfahren eingebunden werden. Eigentlich ist es ja klar im § 95 SGB IX geregelt. Aber....
Bei uns in der Firma gibt es eine DV-Einstellungen, in der steht, dass die Bereichsleitungen vor den Vorstellungsgesprächen eine Vorauswahl treffen können. In welcher Art und Weise diese Vorauswahl stattfindet, ist nicht definiert.
Nun habe ich folgendes Problem: In den meisten Abteilungen wird zuerst eine Vorstellungsrunde mit den Bewerbern durchgeführt, bei der die SBV und der PR dabei sind. Nach diesen Vorstellungsgesprächen wir gemeinsam entschieden, wer in die engere Auswahl kommt und somit bei uns hospitieren soll. Nach der Hospitation gibt es noch ein internes Gespräch mit allen Beteiligten um dann zu diskutieren, wer eingestellt wird. So kann ich in dem Verfahren meine Arbeit als SBV gut tun.
Eine Abteilung gibt es allerdings, wo das Bewerbungsverfahren komplett anders läuft. Die Bereichsleitung interpretiert den Satz in der DV so, dass sie mit der Vorauswahl der Bewerber ein "Informationsgespräch" (oder wie auch immer das heißen soll) führt, dies ohne Beteilung der SBV sowie des PR. Dann wird von der Bereichsleitung entscheiden wer zum Hospitieren kommt und erst danach kommt es zum eigentlichen "Vorstellungsgespräch". Da dürfen dann die SBV sowie der PR teilnehmen und es wird so gemacht, als ob hier die "Entscheidung" getroffen wird.
Meine Frage, wo finde ich im Internet ein Arbeitsgerichtsurteil, welches sich genau mit dieser Situation beschäftigt. Ich habe nur ein Urteil vom LAG in Hessen gefunden, aber hier geht es um "Evaluationsgespräche" die vor Beendigung der Bewerbungsverfahrens.
Der PR hat dies schon einmal mit der Geschäftsführung versucht zu besprechen. Allerdings wurde dies mit Hinweis auf die DV direkt abgebrochen.
Ich hoffe dass mir hier jemand helfen kann. Ich wünsche euch allen noch einen schönen Tag. Jutta
Bewerbungsverfahren
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AW: Bewerbungsverfahren
Guten Tag,
eine DV kann natürlich nicht geltendes zwingendes Recht brechen.
Deswegen ist die SBV natürlich in jeder Stufe zu beteiligen. erst recht ist die SBV natürlich auch an jeder einzelnen (Vor-) Auswahlentscheidung zu beteiligen.
Wenn der PR sich hier nicht durchsetzt, ist das seine Sache. Aber die SBV hat natürlich völlig unabhängig vom PR die Möglichkeit, die Einhaltung ihrer Rechte zu erzwingen - ggfs. mit einer Aussetzung und ggfs. deren gerichtliche Durchsetzung.
eine DV kann natürlich nicht geltendes zwingendes Recht brechen.
Deswegen ist die SBV natürlich in jeder Stufe zu beteiligen. erst recht ist die SBV natürlich auch an jeder einzelnen (Vor-) Auswahlentscheidung zu beteiligen.
Wenn der PR sich hier nicht durchsetzt, ist das seine Sache. Aber die SBV hat natürlich völlig unabhängig vom PR die Möglichkeit, die Einhaltung ihrer Rechte zu erzwingen - ggfs. mit einer Aussetzung und ggfs. deren gerichtliche Durchsetzung.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Bewerbungsverfahren
Hallo, erst einmal Danke für die Rückmeldung. Dass das so nicht rechtens ist, ist auch dem PR klar. Wir versuchen allerdings in unserer Dienststelle Probleme mit guten Argumenten beizukommen. Etwas vor Gericht zu erstreiten ist für uns eher das letzte Instrument. Auch der PR ist mit diesem Passus nicht einverstanden und wird wohl nächste Woche, wenn das Gremium zustimmt, die DV kündigen um den Absatz zu konkretisieren.
Es würde uns allerdings sehr helfen, wenn jemand ein Urteil kennt, welches wir als Argumentation nutzen könnten. Ein Kommentar zum LPersVG RLP bzw. zum SGB IX wäre da auch hilfreich. Es ist halt immer Besser in eine Verhandlung zu gehen, wenn man gute Argumente vorlegen kann.
Es würde uns allerdings sehr helfen, wenn jemand ein Urteil kennt, welches wir als Argumentation nutzen könnten. Ein Kommentar zum LPersVG RLP bzw. zum SGB IX wäre da auch hilfreich. Es ist halt immer Besser in eine Verhandlung zu gehen, wenn man gute Argumente vorlegen kann.
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AW: Bewerbungsverfahren
Hallo,
wenn das hier
Zu der Beteiligung der SBV ab Eingang der Bewerbung zB BAG vom 15.2.2005, 9 AZR 635/03 im Leitsatz Nr. 4, im Urteilstext Rn 43ff:
http://lexetius.com/2005,1230" onclick="window.open(this.href);return false;
wenn das hier
bedeutet, daß weder PR noch SBV Fachkommentierungen zur Hand haben, ist das ein Armutszeugnis für beide Vertretungen. Denn u.a. die SBV-Beteiligung bei Bewerbungsverfahren wird in den einschlägigen Kommentaren des SGB IX in epischer Breite behandelt.Ein Kommentar zum LPersVG RLP bzw. zum SGB IX wäre da auch hilfreich
Zu der Beteiligung der SBV ab Eingang der Bewerbung zB BAG vom 15.2.2005, 9 AZR 635/03 im Leitsatz Nr. 4, im Urteilstext Rn 43ff:
http://lexetius.com/2005,1230" onclick="window.open(this.href);return false;
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: Bewerbungsverfahren
Der in den Schulungsprogrammen der Integrationsämter angebotene Aufbaukurs für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Arbeitnehmer (Mitwirken bei Personalentscheidungen) beschäftigt sich auch ausführlich mit dem Thema "Einstellungsverfahren".
AW: Bewerbungsverfahren
Mein Problem ist ein ganz anderes. Ich werde ja sofort benachrichtigt, sobald ein Bewerbung von einem schwerbehinderten Menschen eintrifft. Ich werde auch zum "Vorstellungsgespräch" eingeladen, Auch bekomme ich Einsicht in die Unterlagen der nicht behinderten Bewerber. Aber dadurch, dass sie das erste Gespräch mit den Bewerbern als Informationsgespräch benennen, sind sie alle der Meinung, dem Gesetz genüge getan zu haben. Allerdings ist beim "Bewerbungsgespräch" die eigentliche Auswahl schon getroffen. Und zwar ohne Einbeziehung der SBV. Natürlich wird in dem Vorstellungsgespräch auch so getan, als ob jetzt noch eine Entscheidung getroffen wird. Hier trete ich die Diskussion los, ab wann die SBV (und natürlich auch der PR) bei welchen Gesprächen dabei sein soll.
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AW: Bewerbungsverfahren
Hallo,
es ist ein beliebtes Mittel der Vernebelung im rechtlichen Bereich, durch bestimmte Bezeichnungen Verwirrung zu stiften.
Dadurch darfst Du Dich nicht verwirren lassen, denn rechtlich kommt es nicht darauf an, wie ein Vorgang benannt wird, sondern was er faktisch (=materiellrechtlich bzw. inhaltlich) ist.
Und wenn Bewerber/innen im Rahmen eines Verfahrens bereits bewertet werden und schon eine Vorauswahl stattfindet, dann ist es ziemlich egal, wenn der AG ein Gespräch im Rahmen dieses Vorverfahrens als "Informationsgespräch" bezeichnet. Materiellrechtlich ist es dann ein Vorstellungs- bzw. Bewerbergespräch iSd § 164 SGB IX, bei dem die SBV die Rechte gem. § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX einfordern kann.
es ist ein beliebtes Mittel der Vernebelung im rechtlichen Bereich, durch bestimmte Bezeichnungen Verwirrung zu stiften.
Dadurch darfst Du Dich nicht verwirren lassen, denn rechtlich kommt es nicht darauf an, wie ein Vorgang benannt wird, sondern was er faktisch (=materiellrechtlich bzw. inhaltlich) ist.
Und wenn Bewerber/innen im Rahmen eines Verfahrens bereits bewertet werden und schon eine Vorauswahl stattfindet, dann ist es ziemlich egal, wenn der AG ein Gespräch im Rahmen dieses Vorverfahrens als "Informationsgespräch" bezeichnet. Materiellrechtlich ist es dann ein Vorstellungs- bzw. Bewerbergespräch iSd § 164 SGB IX, bei dem die SBV die Rechte gem. § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX einfordern kann.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
AW: Bewerbungsverfahren
Genauso sehr ich das auch. Sonst wären ja die handelnden Personen nicht so "angefressen" als ich gefragt habe was das soll.
Ich finde halt nichts darüber, weder in den Kommentaren noch im Netz. Der PR ist deswegen genauso angefressen. Am Dienstag haben wir Gespräch mit GF. Schauen wir mal, ob meine Argumente nun ausreichen. Danke nochmals für die Unterstützung. Vielleicht hat ja noch irgendjemand anderes bis Dienstag eine Idee.
Ich finde halt nichts darüber, weder in den Kommentaren noch im Netz. Der PR ist deswegen genauso angefressen. Am Dienstag haben wir Gespräch mit GF. Schauen wir mal, ob meine Argumente nun ausreichen. Danke nochmals für die Unterstützung. Vielleicht hat ja noch irgendjemand anderes bis Dienstag eine Idee.