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Anonymous

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Beitrag von Anonymous »

hallo,
bei uns im betrieb werden kollegen auf anderer arbeitsplätze versetzt da ihre bisherige tätigkeit durch eine werksvertragsfirma erledigt werden soll.
nun meine frage muss bei den schwerbehinderten kollegen das intergrationsamt zustimmen oder reicht die zustimmung der sbv ?
wir haben 2 werke die 6 km voneinander entfernt liegen und es sollen in beide werke die arbeiter verteilt werden.
danke für antworten
mfg
Ulrich.Römer
Beiträge: 621
Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51

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Beitrag von Ulrich.Römer »

Ob das Integrationsamt im Rahmen eines Kündigungsverfahrens beteiligt wird hängt davon ab, ob überhaupt eine Kündigung notwendig ist. Nur ein Blick in den Arbeitsvertrag kann hier Klarheit schaffen. Steht dort zum Arbeitsort sinngemäss "an allen Standorten..." oder etwas ähnliches, dann darf der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts bei Bedarf auch umsetzen. Eine Information der SBV ist nach § 95 Absatz 2 SGB IX aber trotzdem erforderlich!
Nur wenn der Arbeitgeber einseitig Änderungen zu den vereinbarten Regelungen im Arbeitsvertrag möchte, dann bedarf es einer Änderungskündigung.

Grüße
Ulrich Römer
Ulrich Römer

Moderator der BIH-Foren
Anonymous

umsetzung ohne vorherige Rücksprache

Beitrag von Anonymous »

Hallo Kollegen,
ein Schwbh. Kollege wird ohne vorherige Rücksprache mit der Schwbh-Vertretung laut Arbeitsgeber per § 613a BGB in eine (eigenständige Tochterfirma) versetzt. Es hat vorher hierüber ein Gespräch zwischen AG und AN gegeben. Ich (als gewählter Interessensvertreter) wurde erst Tage später von diesem Gespräch und die getroffene Entscheidung informiert. Ist das so rechtens?
Vielen Dank für eure Rückinfos.

dieter.kötter

umsetzung ohne vorherige Rücksprache

Beitrag von dieter.kötter »

Nach § 95 Abs. 2 SGB IX hat der AG die SBV rechtzeitig zu unterrichten Tage Später ist nicht rechtzeitig, ich würde den AG mal auf § 99 SGB IX Abs.1 hinweisen. Sollten beide Seiten, nicht zusammenarbeiten wollen, gibt es ja noch die Möglichkeit nach § 156 SGB IX ein Ordnungswidrigkeitsverfahren anzubieten.

Gruß Dieter Kötter
rolf.gollnick
Beiträge: 11
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

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Beitrag von rolf.gollnick »

Hallo, in § 95 Abs. 2 SGB IX heißt es unverzüglich, also muss die Unterrichtung ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen. Sollte eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht funktionieren, ist ein Gespräch zwischen Schwerbehindertenvertretung und Geschäftsführung sicherlich der richtige Weg. Ist hierbei Unterstützung erforderlich, stehen die MitarbeiterInnen des zuständigen Integrationsamtes gern zur Verfügung. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bei der Agentur für Arbeit sollte das letzte Mittel sein und nur dann angewendet werden, wenn der Arbeitgeber unbelehrbar in Sachen Rechte der Schwerbehindertenvertretung ist.

Herzliche Grüße Rolf Gollnick
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