Ein freundliches Hallo in die Runde,
wir haben weder einen Schwerbehindertenbeauftragen noch einen Betriebsrat, obwohl mein AG mit ca. 50 Standorten in Deutschland vertreten ist. Hinzu kommt paradoxerweise, dass mein AG in der Rehabilitation und Integration von schwerbehinderten Menschen und psychisch erkrankten Menschen tätig ist.
Ich habe noch einige Tage Resturlaub für dieses Jahr übrig.
Nun hat die Bereichsleitung von mir verlangt, ich solle halbe Urlaubstage nehmen, da die Firma ein Wirtschaftsunternehmen ist.
Persönliche Belange interessieren die Firma nicht.
Laut Bundesurlaubsgesetz § 5 Abs. 2 sind volle Urlaubstage zu nehmen.
Halbe Urlaubstage sind nur rechtens bei Überstundenabbau.
Wie ist mit einer solchen Nötigung seitens des Arbeitgebers umzugehen?
Halbe Urlaubstage
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AW: Halbe Urlaubstage
Hallo,
§ 5 Abs. 2 BUrlG ist keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Urlaub in ganzen Tagen, sondern lediglich eine mathematische Rundungsregel.
Das der Urlaub grundsätzlich in ganzen Tagen gewährt werden muß, resultiert aus der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 BUrlG.
Hier hat das BAG (zuletzt 8.5.2001) regelmäßig entschieden, daß eine Gewährung unterhalb eines ganzen Tages nicht dazu führt, daß der AG seine Verpflichtung nicht erfüllt hat, also gar nicht wirksam Urlaub gewährt hat.
Deswegen sollte ein AN grundsätzlich die Gewährung ganzer Tage fordern "mit Verweis auf BAG vom 8.5.2001" und die Gewährung von Teilen von Tagen verweigern. Ggfs. muß der AN auf einer schriftlichen Ablehnung einschließlich Begründung des AG bestehen und auf dieser Grundlage ggfs. den Urlaub einklagen.
Auf gar keinen Fall darf der AN sich "selbst beurlauben".
§ 5 Abs. 2 BUrlG ist keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Urlaub in ganzen Tagen, sondern lediglich eine mathematische Rundungsregel.
Das der Urlaub grundsätzlich in ganzen Tagen gewährt werden muß, resultiert aus der Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 BUrlG.
Hier hat das BAG (zuletzt 8.5.2001) regelmäßig entschieden, daß eine Gewährung unterhalb eines ganzen Tages nicht dazu führt, daß der AG seine Verpflichtung nicht erfüllt hat, also gar nicht wirksam Urlaub gewährt hat.
Deswegen sollte ein AN grundsätzlich die Gewährung ganzer Tage fordern "mit Verweis auf BAG vom 8.5.2001" und die Gewährung von Teilen von Tagen verweigern. Ggfs. muß der AN auf einer schriftlichen Ablehnung einschließlich Begründung des AG bestehen und auf dieser Grundlage ggfs. den Urlaub einklagen.
Auf gar keinen Fall darf der AN sich "selbst beurlauben".
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: Halbe Urlaubstage?
Diese Vorschrift dürfte zu den am
häufigsten missachteten zählen."
"Von dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Erholungsurlaubs darf nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Das in § 7 Abs. 2 BUrlG verankerte Teilungsverbot wird in der Praxis kaum beachtet. Dies ist für den Arbeitgeber nicht ungefährlich..."
Viele Grüße
Albin Göbel
häufigsten missachteten zählen."
Hallo, in Deutschland existiert ein Bundesurlaubsgesetz, an welches sich auch der Arbeitgeber halten muß! Zum Thema Aufteilung von Erholungsurlaub auf einzelne Halbtage schreibt Haufe:Mijouhase hat geschrieben:Nun hat die Bereichsleitung von mir verlangt, ich solle halbe Urlaubstage nehmen, da Firma ein Wirtschaftsunternehmen ist. Persönliche Belange interessieren die Firma nicht...
"Von dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Erholungsurlaubs darf nur dann abgewichen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Das in § 7 Abs. 2 BUrlG verankerte Teilungsverbot wird in der Praxis kaum beachtet. Dies ist für den Arbeitgeber nicht ungefährlich..."
Viele Grüße
Albin Göbel