Moin, wie jedes Jahr geht es im Herbst um den nächsten Urlaub.
Jetzt kam die Frage auf, ob ein Schwerbehinderter Mitarbeiter ein Anrecht auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub hat.
Kann mir da jemand Auskunft geben.
Ich weiß nur, dass 12 Tage am Stück gegeben werden müssen, aber gilt das auch wenn man eine Schwerbehinderung hat ?
Vielen Dank schon mal
Hat ein Schwerbehinderter Mitarbeiter Anspruch auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub ?
AW: Hat ein Schwerbehinderter Mitarbeiter Anspruch auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub ?
Hallo Mephisto63,
für schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt es keine gesetzlichen Sonderregelungen. Auch die angesprochenen "12 zusammenhängenden Tage" sind nur zum Teil richtig. Geregelt ist das in § 7 Bundesurlaubsgesetz.
Allerdings regelt § 7 Absatz 1 BUrlG auch, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
...also mit dem Arbeitgeber reden!
für schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt es keine gesetzlichen Sonderregelungen. Auch die angesprochenen "12 zusammenhängenden Tage" sind nur zum Teil richtig. Geregelt ist das in § 7 Bundesurlaubsgesetz.
Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer diese zwölf zusammenhängenden Werktage bereits in den Sommerferien hatte, dann besteht kein weiterer Anspruch für die Herbstferien.Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, das dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen
Allerdings regelt § 7 Absatz 1 BUrlG auch, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
...also mit dem Arbeitgeber reden!
AW: Hat ein Schwerbehinderter Mitarbeiter Anspruch auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub ?
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
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- Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43
AW: Hat ein Schwerbehinderter Mitarbeiter Anspruch auf drei Wochen zusammenhängenden Urlaub ?
Hallo,
das hier
Der AG muß in jedem Einzelfall d.h. bei jedem einzelnen Urlaubstag darlegen, welche "dringenden betrieblichen Gründe" der beantragten Urlaubsgewährung entgegenstehen.
Er kann zB bei einem Gesamt-Urlaubsanspruch von 6 Wochen eine zusammenhängende Urlaubsgewährung von 4 Wochen nicht pauschal mit Verweis auf § 7 BUrlG ablehnen, wenn der AN schon vorher 2 Wochen ( = 12 Werktage) Urlaub gehabt hat.
Und auch sonst darf er für die Urlaubsgewährung nicht einseitig Höchstgrenzen bestimmen, wenn diese nicht durch "dringende betriebliche Gründe" begründet sind.
Und selbst wenn er "dringende betriebliche Gründe" hat, muß er diese in jedem Einzelfall gegen die Interessen des einzelnen AN abwägen. Und da kann es für einen sb AN aus behinderungsbedingten Gründen sehr wohl notwendig sein, einen zweiten möglichst geschlossenen "Block" zur Regeneration als Urlaub gewährt zu bekommen.
Und gibt es in dem Betrieb einen BR, unterliegt das alles - sowohl die Festlegung von Grundsätzen wie auch jeder einzelne Urlaubsantrag - der Mitbestimmung des BR.
das hier
ist leider so pauschal nicht richtig.Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer diese zwölf zusammenhängenden Werktage bereits in den Sommerferien hatte, dann besteht kein weiterer Anspruch für die Herbstferien.
Der AG muß in jedem Einzelfall d.h. bei jedem einzelnen Urlaubstag darlegen, welche "dringenden betrieblichen Gründe" der beantragten Urlaubsgewährung entgegenstehen.
Er kann zB bei einem Gesamt-Urlaubsanspruch von 6 Wochen eine zusammenhängende Urlaubsgewährung von 4 Wochen nicht pauschal mit Verweis auf § 7 BUrlG ablehnen, wenn der AN schon vorher 2 Wochen ( = 12 Werktage) Urlaub gehabt hat.
Und auch sonst darf er für die Urlaubsgewährung nicht einseitig Höchstgrenzen bestimmen, wenn diese nicht durch "dringende betriebliche Gründe" begründet sind.
Und selbst wenn er "dringende betriebliche Gründe" hat, muß er diese in jedem Einzelfall gegen die Interessen des einzelnen AN abwägen. Und da kann es für einen sb AN aus behinderungsbedingten Gründen sehr wohl notwendig sein, einen zweiten möglichst geschlossenen "Block" zur Regeneration als Urlaub gewährt zu bekommen.
Und gibt es in dem Betrieb einen BR, unterliegt das alles - sowohl die Festlegung von Grundsätzen wie auch jeder einzelne Urlaubsantrag - der Mitbestimmung des BR.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang