Hallo,
ist eine derzeit im Rahmen eines Projektes bis 2020 befristet eingestellte Person (öffentl. Dienst) bei der Wahl im nächsten Jahr 2018 als Vertrauensperson grundsätzlich wählbar?
Es ist auch davon auszugehen, dass das Projekt und damit auch die Stelle/die Person verlängert wird, aber das entscheidet sich definitiv erst in 2020.
Danke schön.
2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?
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AW: 2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?
Hallo,
befristete AN sind grundsätzlich wählbar.
Bei einer evtl. Verlängerung ist darauf zu achten, daß diese Verlängerung rechtzeitig und nahtlos erfolgt, damit nicht wegen einem Tag dann das Amt erlöschen würde.
befristete AN sind grundsätzlich wählbar.
Bei einer evtl. Verlängerung ist darauf zu achten, daß diese Verlängerung rechtzeitig und nahtlos erfolgt, damit nicht wegen einem Tag dann das Amt erlöschen würde.
&Tschüß
Wolfgang
Wolfgang
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AW: 2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?
Mindestbeschäftigung: Ein Jahr im ÖDmado hat geschrieben:... im Rahmen eines Projektes bis 2020 befristet eingestellte Person (öffentl. Dienst)
Wählbarkeit als SBV nach § 177 Absatz 3 Satz 2 SGB IX 2018, sofern diese Person auch dem Personalrat nach Personalvertretungsrecht angehören könnte. Nach Personalvertretungsrecht, auf das § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX 2018 verweist, wird im ÖD aber weit verbreitet als eine Besonderheit auch eine Beschäftigung von mindestens einem Jahr am Wahltag im ÖD verlangt (§ 14 BPersVG oder das jeweilige LPVG wie z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA).
Sollte auch das Erfordernis der personalvertretungsrechtlichen Mindestzeit von idR einem Jahr am Wahltag gleichzeitig erfüllt sein, dann wäre diese Person als SBV im ÖD wählbar bei dem Vorliegen der sonstigen Wählbarkeits-Voraussetzungen.
Viele Grüße
Albin Göbel
AW: 2018: Neuwahl befristet eingestellte Person als Vertrauensperson möglich?
... ergänzend noch der Hinweis, dass das Ehrenamt als SBV keinen Einfluss auf die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses hat. Das befristete Beschäftigungsverhältnis endet auch als SBV zum vereinbarten Zeitpunkt!