Das Praxisproblem mit uU wochenlangen Vertretungslücken bei den überörtlichen Vertretungen hat sich weitgehend in Luft aufgelöst, weil der äußerst praxisfremde und wenig durchdachte Beschluss des Siebten Senats des BAG vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, durch den Gesetzgeber in Artikel 1 und 2 des BTHG korrigiert wurde. Dieser Siebte Senat ist dabei mit seinem eingeschlagenen Zick-Zack-Kurs von seiner eigenen vormaligen Rechtsprechung abgerückt, ohne dies überhaupt bemerkt zu haben, obgleich darauf verwiesen...Zu BAG vom 23.07.2014 - 7 ABR 61/12
Dies gilt selbst dann, wenn dadurch Vertretungslücken entstehen sollten - eine der negativ. Konsequenzen aus BAG, 23.07.2014, 7 ABR 61/12
Demnach kann bei den nächsten Regelwahlen 2018/2019 auch bei bundesweiten Wahlbezirken vereinfacht gewählt werden bei unter 50 Wahlberechtigten gemäß § 180 Abs. 7 letzter Halbsatz SGB IX 2018 und § 22 Abs. 3 SchwbVWO, so wie seit Jahrzehnten bewährt und verbreitet.
Näheres Dr. Karpf, br 2/2017, Seite 30/33; Prof. Düwell/Beyer, Das neue Recht für behinderte Beschäftigte, Seite 93 - 95 Rn. 153 - 157, zur Entbürokratisierung, zur Beschleunigung und zur Vereinfachung von Wahlverfahren durch's BTHG - u.a. durch deutlich kürzere Vorlaufzeiten sowie ohne das Problem des unheilbaren "Frühstarts" bei den Wahlen zu höherstufigen Schwerbehindertenvertretungen: Denn das Vorschlagsrecht und Stimmrecht, also das aktive Wahlrecht, ist ja nicht zeitversetzt bis zu sechs Wochen, sondern vielmehr weit nach hinten verschoben und fällt zusammen auf einen einzigen Tag, den der Wahlversammlung im Febr./März 2019 für die Wahl der HSBV/KSBV. Fazit: Während das Wahlausschreiben für die HSBV/KSBV u.U. nicht vor dem Februar 2019 erlassen werden darf, ist die Einladung zur Wahlversammlung regelmäßig problemlos bereits vor dem Febr. 2019 möglich, also folglich
➔ viel frühere Einleitung möglich und
➔ viel kürzere Vorlaufszeiten möglich.
Viele Grüße
Albin Göbel