Es geht um §156 SGB IX

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joker

Es geht um §156 SGB IX

Beitrag von joker »

Ich habe die Foren gelesen und immer wieder taucht dieser § 156 auf.
Aber keiner sagt wie der angewendet werden muss.
Es ist eine OWi - ok. Aber wer und wo muss diese anzeigen?
Bei der Polizei? Beim Integrationsamt wo auch die Euros hingehen? Oder bei der AfA?
Wer ich bin ein Stellvertreter von 5 in einer Behörde mit über 1000 Menschen mit Handicap - wie ich Sie nenne.
Kann ich oder nur unsere Nr. 1 der Vertrauensmann der SB Menschen diese Anzeige stellen?
Gibt es Vordrucke? Fristen? Voraussetzungen? Erfahrungswerte?
Wer muss zahlen der Vorgesetzte der uns immer wieder nicht unterrichtet und das auch noch nicht eMails bekräftigt?
Oder bekommt der nur ne Abmahnung und der SBV des AGs bekommt die Strafe oder doch unser Präsident?
Muss er die Strafe aus der eigenen Tasche zahlen oder die Behörde?
Wer entscheidet über die Anzeige?
Mir geht es in 1. Linie um das Verfahren. Das möchte ich verstehen.
Vertrauensvolle Zusammenarbeit geht immer vor Anzeigen.
Aber was passiert wenn....?
Ach ja wann wird das SGB IX endlich überarbeitet, damit wir nicht immer von SB Menschen reden müssen?
Lieber von Menschen mit Inklusionshintergrund - Menschen mit Handicap oder ???
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Es geht um §156 SGB IX

Beitrag von CVedder »

Hallo Joker,

ich fange mal an:
Mann oder Frau musst sich an die Agentur für Arbeit wenden. Diese ist verantwortliche Behörde. Nach § 238 SGB IX (ab 1.1.2018) gilt:

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
§ 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.


Nach der Kommentierung von Ernst/Adlhoch/Seel zu § 156 SGB IX (aktuelle Version bis 31.12.2017) kann die Durchführung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens von den am jeweiligen beanstandeten Vorgang beteiligten Stellen angeregt werden. Dies sind die betrieblichen Funktionsträger wie Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, Betriebs- oder Personalrat oder die Agentur für Arbeit und das Integrationsamt. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der verantwortlichen Behörde. Diese Behörde muss also den Sachverhalt ermitteln, und nach Ermessen handeln und entscheiden. Ich meine, dass daher jeder im Unternehmen, wenn er Kenntnis von Verstößen erlangt, auch das Verfahren ins Rollen bringen kann, aber das ist meine Meinung.

Warnen möchte ich vor eine Konfliktsituation zwischen SBV und Stellvertreter. Nicht das hier etwas auseinander läuft und der Stelli die OWI anstreben will. Überhaupt ist das Verfahren als letzte Maßnahme - also bei uneinsichtigem Arbeitgeber - einzuleiten.

Ich stelle hier auch einen Aufsatz zum Thema zur Verfügung und bis gespannt auf weitere Beiträge zu den noch offenen Fragen.

Grüße
Christian Vedder
Dateianhänge
br 2012 228 Bußgeld nach § 156.pdf
Aufsatz aus 2012
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albarracin_01
Beiträge: 572
Registriert: Dienstag 25. Juni 2013, 10:43

AW: Es geht um §156 SGB IX

Beitrag von albarracin_01 »

Hallo,

§ 156 SGB IX ist ein äußerst stumpfes Schwert, da die AAs idR kein Interesse haben und derartige Anzeigen nur sehr widerwillig bearbeiten. Die ausgesprochenen Bußgelder sind idR lächerlich niedrig.

Meistens viel wirkungsvoller ist das Vorgehen der SBV mit Aussetzung ggü. dem Arbeitgeber und ggfs. dem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren, bei dem Arbeitgeber zu Strafzahlungen für künftige Verstösse (und zwar für jeden Einzelnen) "verdonnert" werden können.

Wie jede andere SBV-Tätigkeit auch ist aber die SBV selbst für dieses Vorgehen in der Entscheidungsverantwortung - und nicht irgendein Stelli. Auch wenn ein Stelli nur vorübergehend als SBV amtiert, sollte diese einen derartigen Schritt nicht ohne vorherige grundsätzliche Absprache mit der SBV unternehmen.
&Tschüß
Wolfgang
valentin

AW: Es geht um §156 SGB IX

Beitrag von valentin »

Hallo,

ich kann die negative Antwort nicht bekräftigen. Denn ich hatte ein sehr positives Ergebnis auch in der betrieblichen Wirkung, Wichtig ist nur, dass man den AA und den behandelnden SB dort einen gut beschriebenen Vorgang liefert. Denn sie müssen/möchten ja nach Aktenlage idR entscheiden. Ich hatte mehrere Wochen an der Sache / dem Antrag auf Festsetzung eines OWI gearbeitet ihn auch stets wieder nach durchlesen überarbeitet. Weiter hatte ic was wichtig wohl ist VORHER mit dem SB Kontakt aufgenommen und alles besprochen. Auch besprochen worauf er in dem Antrag Wert legt.

Man muss ja wissen die SB haben idR keinen Einblick in den Betrieb und tun sich somit schwer festzustellen wo / wie die negativen Auswirkungen auf den/die betroffenen Schwerbehinderten sind. Sie tun sich weiter schwer zu handeln, wenn es nur die SBV negativ trifft.
joker

AW: Es geht um §156 SGB IX

Beitrag von joker »

Danke, Danke, Danke.
Man das ging ja schnell.
Jetzt weiß ich Bescheid und keine Angst Deeskalation vor Eskalation!
Und die Nr. 1 SBV ist meine Nr.1. da passt kein Blatt zwischen. Aber geht in Rente - Ende der Amtszeit, und ich weiß nicht wer es beim nächsten Mal wird.
Könnte ich noch über Beschlussverfahren aufgeklärt werden?
Wann? Wie? Warum?
Tolles Forum bin begeistert;o))
CVedder
Beiträge: 344
Registriert: Dienstag 2. November 2010, 11:14

AW: Es geht um §156 SGB IX

Beitrag von CVedder »

Ich vermute, Albarracin meinte mit Beschlussverfahren das arbeitsgerichtliche Verfahren i.S. des § 95 Absatz 2 SGB IX - bei Nichtinformation der SBV. Siehe dazu Ausführungen ab Ziffer 5 von Dr. Karpf in seinem Beitrag im Behindertenrecht, Heft 2 von 2017. Füge ich hier als Datei bei.

Grüße
Christian Vedder
Dateianhänge
Karpf neue Rechtsstelleung der Schwerbehindertenvertretung br 2017, 30.pdf
Ausführungen zum Beschlussverfahren
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